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   RG, 09.02.1920 - IV 466/19   

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https://dejure.org/1920,274
RG, 09.02.1920 - IV 466/19 (https://dejure.org/1920,274)
RG, Entscheidung vom 09.02.1920 - IV 466/19 (https://dejure.org/1920,274)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1920 - IV 466/19 (https://dejure.org/1920,274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Geschäftsunfähige nach § 868 BGB. mittelbaren Besitz erwerben? 2. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 818 Abs. 1 und 2 im Falle der sog. Condictio possessionis.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitzerwerb und Bereicherung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der

    Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an RG, 9. Februar 1920, IV 466/19, RGZ 98, 131 und 28. Oktober 1926, IV 273/26, RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58).

    Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums (RGZ 98, 131, 135; RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 46, 98 f.).

  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Deshalb werden der Beauftragte, der Geschäftsbesorger ebenso wie Werkunternehmer als Besitzmittler angesehen (RGZ 100, 190, 193; 109, 167, 170 für Auftrag; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1010, 1011; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 850 für Geschäftsbesorgungsvertrag; RGZ 98, 131, 134 für Geschäftsführung ohne Auftrag; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50, Umdruck Seite 29, insoweit weder in LM Nr. 2 zu Art. 3 AHKG 13 noch in LM Nr. 1 zu § 855 BGB abgedruckt, und OGHZ 2, 157, 160 für Frachtvertrag; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563, 1564 aE für Werkvertrag), nicht als Besitzdiener.
  • LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22

    Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten

    Der Beklagte zu 1. hat durch seine Tätigkeit die Geschäfte der verstorbenen Klägerin besorgt, ohne durch einen rechtsgültigen Auftrag oder sonstigen Vertrag hierzu ermächtigt gewesen zu sein § 678 BGB, sodass auf dieses Verhältnis ausschließlich die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden sind, § 677ff. BGB (vgl.RGZ 90, 211, 215f; 98, 131, 134; Gruch 52, 997, 1002; Staudinger, BGB 11. Aufl § 677 Bem 12; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15, Bearb S 699f; vgl auch BGHZ 1, 57, 62) (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 -, BGHZ 37, 258-264, BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.1998 - 11 U 49/97
    Ein noch nicht siebenjähriges Kind kann aber nur dann Besitz erwerben, wenn es nach seiner physischen und psychischen Reife zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über die konkrete Sache überhaupt in der Lage ist (Staudinger/Bund, § 854 BGB, Rn. 17; Palandt/Bassenge, § 854 BGB, Rn. 5; Joost in: MünchKomm. zum BGB, Band 6, 3. Aufl. 1997, § 854, Rn. 9; vgl. auch RGZ 98, 131, 132 und 134).

    Die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Besitzmittlungsverhältnisses in diesem Sinne scheidet vorliegend von vorneherein aus, weil ein Geschäftsunfähiger einen entsprechenden Willen gemäß §§ 104 Nr. 1, 105 BGB weder fassen noch wirksam erklären kann (RGZ 98, 131, 134).

    Auch kommt es - wie bei allen auf Gesetz beruhenden Besitzmittlungsverhältnissen (RGZ 98, 131, 135; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.) ? zur Verschaffung mittelbaren Besitzes nicht auf die Fähigkeit des Kindes an, einen natürlichen Besitzwillen zu bilden (MünchKomm./Joost, § 868 BGB, Rn. 45).

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 37/50

    Rechtsmittel

    Denn das in § 868 BGB vorausgesetzte Besitzmittlungsverhältnis braucht nicht rechtsgültig zu sein; die Beklagte war daher, solange die Klägerin die Rückgabe nicht gefordert hatte, auch bei nichtigem Verwahrungsvertrage eine der Klägerin gegenüber zum Besitz des Geldes berechtigte gutgläubige Fremdbesitzerin (vgl. RGZ 98, 131; 101, 312).
  • BGH, 23.02.1959 - VII ZR 18/58

    Rechtsmittel

    Eine Forderung aus § 812 BGB war aber hierdurch ebensowenig entstanden, wie sie vorher neben dem Eigentumsanspruch bestehen konnte (vgl. u.a. BGH NJW 1953, 58; RGZ 98, 131, 135; 115, 31, 34).
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