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   RG, 19.02.1920 - VI 184/19   

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https://dejure.org/1920,131
RG, 19.02.1920 - VI 184/19 (https://dejure.org/1920,131)
RG, Entscheidung vom 19.02.1920 - VI 184/19 (https://dejure.org/1920,131)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1920 - VI 184/19 (https://dejure.org/1920,131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Auf welchem Wege ist die Aussonderung einer Forderung, die der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung abgetreten hat, geltend zu machen? 2. Ist § 46 Satz 2 KO. auf die Einziehung fremder Forderungen durch den Konkursverwalter anwendbar?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussonderung von Forderungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 143
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.10.1882 - III 281/82

    Ist eine Klage eines Forderungsprätendenten gegen einen anderen zulässig, wenn

    Auszug aus RG, 19.02.1920 - VI 184/19
    Prozeßrechtlich ist übrigens die Lage nicht anders, als wenn ohne Konkurseröffnung der Zedent selbst wieder die Forderung als die seinige behandeln würde, wie denn überhaupt die Feststellungsklage als der regelmäßige Weg anerkannt ist, um einen Streit zweier Forderungsprätendenten zu erledigen (vgl. RGZ. Bd. 7 S. 418, Bd. 41 S. 345, ferner die Urteile III 31/06 vom 15. Juni 1906 und III 182/08 vom 26. Januar 1909).
  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 19/58

    Globalzession. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Als Klagegrundlage kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Bestimmungen in § 46 Satz 2 KO, § 816 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. RGZ 98, 143 und BGHZ 23, 307, 317).
  • BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56

    Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung

    Die Vorschrift ist aber auch in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden (RGZ 98, 143; 141, 89).

    Geschäfte oder Handlungen, die der spätere Gemeinschuldner oder Konkursverwalter vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, fallen ebenso wenig darunter wie Bereicherungen, die vorher zu der späteren Masse gelangt sind (RGZ 98, 143 [150]; 141, 89 [95]).

  • BGH, 05.03.1998 - IX ZR 265/97

    Voraussetzungen der Ersatzaussonderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Haftung

    Indessen liegt in der Überweisung eines Guthabens auf das Konto des Schuldners, die - wie hier - zur Tilgung der Schuld vorgenommen und akzeptiert wird, die "Gegenleistung" für die gleichzeitig gewährte Schuldbefreiung (vgl. RGZ 98, 143, 148 f; BGHZ 23, 307, 317; BGH, Urt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP 1990, 1417, 1419; Gundlach KTS 1996, 505, 508 f).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 21/91

    Feststellungsklage bei Streit zweier Forderungsprätendenten

    Es ist anerkannt, daß hierdurch ein Rechtsverhältnis geschaffen wird, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist, und daß der Kläger an der Feststellung der fehlenden Berechtigung des anderen Forderungsprätendenten ein rechtliches Interesse besitzt (RGZ 41, 345, 347; 98, 143, 145; BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/76 = NJW-RR 1987, 1439 unter 2 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 7).
  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71

    Ersatzaussonderung und Kontokorrent

    Es bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung, ob diese weite Auslegung des § 46 Satz 1 KO dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift gerecht wird (vgl. dazu RGZ 98, 143 und die dort angezogenen Materialien) und ob sie insbesondere auch Fälle erfaßt, in denen - wie hier - der spätere Gemeinschuldner unbefugt fremdes Geld auf sein eigenes Bankkonto eingezahlt, damit Bargeld in Buchgeld umgewandelt und ein entsprechendes Guthaben bei der Bank erworben hat (§ 700 in Verb, mit §§ 607 ff BGB).
  • BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58

    Ersatzaussonderung im Konkurs

    Die Klägerin versucht die von ihr erstrebte Ersatzaussonderung (§ 46 KO) eines Teils des "Sonderkontos" damit zu begründen, sie sei infolge, ihres "verlängerten Eigentumsvorbehalts" Gläubigerin der Forderung des Gemeinschuldners geworden, aus deren Bezahlung das "Sonderkonto" hervorgegangen sei, der Betrag auf dem Sonderkonto sei im Sinne des § 46 KO die Gegenleistung dafür, daß der Beklagte die Forderung eingezogen habe (vgl. RGZ 98, 143, 146 ff).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit

    Im Einklang damit konnte bereits RGZ 98, 143, 145 zu Recht aussprechen, die Feststellungsklage sei als der regelmäßige Weg anerkannt, um einen Streit zweier Forderungsprätendenten zu erledigen.
  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 215/75

    Molkereiprodukte - § 46 KO (§ 48 InsO), Weiterveräußerung unter

    Die Wirksamkeit einer dabei vorgenommenen Übereignung ist dagegen nicht Voraussetzung einer Ersatzaussonderung nach § 46 KO (Mentzel/Kuhn, a.a.O. Anm. 9; Böhle-Stamschräder, KO 11. Aufl. § 46 Anm. 6; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 46 Anm. 3; vgl. RGZ 98, 143, 148 f; 141, 89, 93).
  • BGH, 12.06.1968 - VIII ZR 92/66

    Anspruch auf Ersatzaussonderung; Eigentumsvorbehalt an gekauften Waren;

    Auf die Entscheidung RGZ 98, 143, 148 beruft sich das Gutachten zu Unrecht.
  • OLG Düsseldorf, 21.05.1993 - 7 U 179/92
    Dies entspricht gesicherter Rechtsprechung (vgl. RGZ 41, 345, 347; 98, 143, 145; BGH NJW-RR 1987, 1439; BGH NJW-RR 1992, 252, 253).
  • BGH, 12.06.1968 - VIII ZR 99/66

    Klage auf Aussonderung eines Erlöses aus Weiterverkäufen gelieferter Mandeln -

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