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   RG, 17.01.1920 - V 323/19   

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https://dejure.org/1920,151
RG, 17.01.1920 - V 323/19 (https://dejure.org/1920,151)
RG, Entscheidung vom 17.01.1920 - V 323/19 (https://dejure.org/1920,151)
RG, Entscheidung vom 17. Januar 1920 - V 323/19 (https://dejure.org/1920,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Schwebezustand bei einem von einer Landgemeinde mit dem Eigentümer formgerecht geschlossenen Grundstückskaufvertrage, der zur Wirksamkeit noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2. Ist der an dem Grundstücke Vorkaufsberechtigte vor Erteilung der Genehmigung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwebende Vertragsunwirksamkeit; Vorkaufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 44
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 89/97

    Ausübung des Vorkaufsrechts

    Es entspricht ganz allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, daß eine Ausübungserklärung auch im Falle eines aufschiebend bedingten Vertrages schon vor Eintritt der Bedingung abgegeben werden kann und der Vorkaufsberechtigte es hinnehmen muß, daß die Bedingung ausfällt (vgl. RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 324; Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 504 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl. § 504 Rdn. 16; Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl. § 504 Rdn. 4; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. § 504 Rdn. 19; Staudinger/Mader, BGB 1995, § 504 Rdn. 29).

    Demgemäß hat das Reichsgericht den entscheidenden Unterschied darin gesehen, der bedingte Vertrag sei schon ein "fertiger rechtsgültiger Vertrag", ein noch nicht genehmigter Vertrag entbehre aber der Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 324).

  • BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97

    Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer kommunalen

    Dadurch wird deutlich, daß das Erfordernis der Genehmigung nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen kommunaler Gebietskörperschaft und Aufsichtsbehörde betrifft, sondern unmittelbaren Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst besitzt (in diesem Sinne bereits RGZ 98, 44, 47 f; BGH, Urt. v. 16. März 1951 - V ZR 78/50, LM § 242 (Cd) BGB Nr. 2; v. 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 unter I 2; OLG Dresden OLG-NL 1997, 125; vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1974 - V ZR 158/72, insoweit nicht in MDR 1974, 918 abgedruckt; ferner Urt. v. 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, WM 1995, 851, 853).

    Da deren Fehlen schon aufgrund der Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. Januar 1920 (RGZ 98, 44, 47 f) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht und dies danach in den eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mehrfach bestätigt worden ist, spricht mehr für den Schluß, die schwebende Unwirksamkeit sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und den Regelungen in den Kommunalverfassungen der Länder komme insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu (in diesem Sinne auch Humpert aaO S. 188).

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82

    Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen

    Dem steht nicht entgegen, daß dieser Vertrag später wieder aufgehoben worden ist (vgl. RGZ 98, 44, 50; 106, 320, 323; 118, 5, 8; Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 169 m.w.N. in Fn. 720; vgl. auch BGHZ 67, 395 - Rücktritt des Käufers - und - speziell zur Vertragsaufhebung - hierzu die Anmerkung von Hagen, LM BGB § 505 Nr. 12 unter 4 b).
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53

    Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht

    Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 504 BGB so lange nicht geschlossen, als eine für seine Wirksamkeit erforderliche behördliche Genehmigung noch fehlt (RGRKomm BGB 10. Aufl. § 504 Anm. 3; Palandt BGB 12. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman BGB § 504 Anm. 5; RGZ 98, 44 [47 ff]; 106, 320 [323/324]; 114, 155 [158]; 154, 370 [377]; WarnRspr 1927, 17 [18]; RG JW 1927, 1516² u.a.).
  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 176/61

    Rechtsmittel

    Dagegen ist für § 162 BGB grundsätzlich kein Raum im Falle von reinen Willkürbedingungen (Potestativ-, Willensbedingungen): ein Beteiligter, dessen Verpflichtung nach dem Rechtsgeschäft von einer bloßen Willkürbedingung abhängt, verstößt in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, falls er den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sich die Vorteile des Geschäfts auf andere Weise zu sichern (RGZ 53, 257, 260; 98, 44, 51/52; vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1961, V ZR 94/60).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 15/58

    Rechtsmittel

    Genehmigung dieses Kaufvertrages voraus (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; RGZ 98, 44, 49).
  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 177/61

    Rechtsmittel

    Dagegen ist für § 162 BGB grundsätzlich kein Raum im Falle von reinen Willkürbedingungen (Potestativ, Willensbedingungen): ein Beteiligter, dessen Verpflichtung nach dem Rechtsgeschäft von einer bloßen Willkürbedingung abhängt, verstößt in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, falls er den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sich die Vorteile des Geschäfts auf andere Weise zu sichern (RGZ 53, 257, 260; 98, 44, 51/52; vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1961 V ZR 94/6.).
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