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   RG, 22.04.1920 - IV B 2/20   

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https://dejure.org/1920,4
RG, 22.04.1920 - IV B 2/20 (https://dejure.org/1920,4)
RG, Entscheidung vom 22.04.1920 - IV B 2/20 (https://dejure.org/1920,4)
RG, Entscheidung vom 22. April 1920 - IV B 2/20 (https://dejure.org/1920,4)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann in der Erbeinsetzung eines Geschwisterkindes unter Umständen eine stillschweigende Ersatzberufung von Abkömmlingen des Eingesetzten insbesondere auch dann gefunden werden, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung an die Möglichkeit des Wegfalls des ...

  • opinioiuris.de

    Halbbauer

  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 82
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Frankfurt, 03.09.2012 - 21 W 81/12

    Testament: Auslegung, ob Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben berufen sind

    Entscheidend für die Auslegung ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als ersten seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. RGZ 99, 82; OLG München, ZEV 2006, 93, 94; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 27).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 99, 82; OGH 4, 222) kann aber dessen ungeachtet möglicherweise die Auslegung dazu führen, daß vom Erblasser eine dem § 2069 BGB entsprechende Regelung gewollt war.
  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbrecht kann aber eine von der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB zu unterscheidende ergänzende Testamentsauslegung führen (MünchKomm/Leipold aaO.; vgl. auch BGH aaO.; RGZ 99, 82/84; KG FamRZ 1977, 344/345; OLG Hamm Rpfleger 1976, 210/211; BGB -RGRK/Johannsen 12. Aufl. RdNrn. 4 und 17, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. RdNr. 16, je zu § 2069 ; Palandt/Edenhofer aaO.).

    Nach der Anschauung des Gesetzgebers, die vor allem in der Auslegungsregel des § 2069 BGB zum Ausdruck kommt, kann schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, zum Beispiel seiner Ehefrau (vgl. KG MDR 1954, 39), ein der Auslegung fähiger und aus dem Testament hervorgehender Anhalt für den Willen des Erblassers gesehen werden, daß bei Wegfall des Bedachten andere Personen, insbesondere seine Abkömmlinge, an dessen Stelle treten (RGZ 99, 82/84 und 134, 277/279 f.; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.; BayObLG …

    In derartigen Fällen liegt es nahe, daß die Zuwendung des Erblassers nicht nur dem im Testament Bedachten persönlich, sondern als erstem seines Stammes gelten sollte (RGZ 99, 82/84; BGH NJW 1973, 240/242; MünchKomm/Leipold § 2069 RdNr. 27).

  • OLG Naumburg, 18.01.1995 - 5 W 89/94

    Testamentsauslegung bei Vorversterben eines eingesetzten Erben

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  • OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

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  • BVerwG, 04.03.1960 - VII C 99.57

    Auslegung einer in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Stiftungsverfassung

    Dieser auf Palandt Anm. 4 zu § 2084 BGB und RGZ 99, 82; 134, 277 gestützten Anwendung der aus § 2084 BGB abgeleiteten Auslegungsgrundsätze kann nicht gefolgt werden.

    Der der Auslegung letztwilliger Verfügungen gegenüber Rechtsgeschäften unter Lebenden zugebilligte weitere Raum beruht, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hinweist, darauf, daß letztwillige Verfügungen erst mit dem Erbfall wirksam werden und daß, wie es das Reichsgericht formuliert (RGZ 99, 82 [85]), in der Zwischenzeit nicht nur hinsichtlich des Gegenstandes der Zuwendung, sondern auch hinsichtlich des Personenkreises der Bedachten Änderungen eintreten können.

  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 379 Abs. 1 S.2 ZGB/DDR (§ 2069 BGB) erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, die Zuwendung habe dem Bedachten als Ersten seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten (vgl. BGH, NJW 1973, 240, 242; RGZ 99, 82, 84; Senat, a.a.O.; BayObLG, NJOZ 2005, 1070, 1073).
  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit von Prozesserklärungen, die von einem

    Zum anderen seien die Kriterien, die der BFH im Beschluss vom 29.04.2002 IV B 2/20 (BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507) für Zweifel an der Geeignetheit des Prüfers aufstelle, nämlich eine über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinausgehende Befürchtung einer irreversiblen Rechtsverletzung, nicht gegeben.
  • KG, 09.04.2021 - 6 W 1/21

    Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung von Geschwistern

    Denn der Gesetzgeber wollte, wie sich dem Protokoll der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs ergibt, dem Antrag der Kommission, die Vorschrift des § 2069 auch auf letztwillige Zuwendungen an die Abkömmlinge einer anderen Person als des Erblassers auszudehnen, deshalb nicht folgen, weil er zwar der Auffassung war, dass sich die Willensrichtung des Erblassers auf eine Ersatzberufung der Abkömmlinge des Bedachten vielleicht auch in solchen Fällen unterstellen lasse, in denen es sich um die Kinder einer dem Erblasser nahestehenden Person, wie etwa eines Bruders, handle; bei der Zweifelhaftigkeit der Sache und der Unmöglichkeit, eine Grenze zu ziehen, empfehle es sich aber, hier ohne einengende gesetzliche Vorschriften alles der freien richterlichen Auslegung zu überlassen (Wiedergabe in RGZ 99, 82, 84).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99

    Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

    Lassen sonstige letztwillige Bestimmungen oder auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände erkennen, daß der Erblasser die Zuwendung nicht gerade nur der von ihm bezeichneten Person machen wollte, sondern daß diese dem ganzen Stamm gelten sollte, kann auch für den Fall, daß der Bedachte kein Abkömmling des Erblassers ist, eine stillschweigende Ersatzberufung angenommen werden (RGZ 99, 82/84 f.; 134, 277/279 f.; BGH aao; BayObLG aaO; MünchKomm/ Leipold, Staudinger/Otte, jeweils aaO).
  • KG, 26.03.2021 - 6 W 1/21

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für

  • OLG Hamburg, 25.07.1988 - 2 W 66/87

    Ergänzende Auslegung eines Testaments; Frage eines die Auslegung ausschließenden

  • BGH, 12.12.1952 - V ZR 99/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 31/50
  • BGH, 25.05.1955 - IV ZR 41/55

    Rechtsmittel

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