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RG, 02.02.1905 - Rep. VI. 153/04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Beurteilung der Frage, ob eine Personenvereinigung als Gesellschaft, oder als ein nicht rechtsfähiger Verein, der als verklagte Partei Parteifähigkeit hat, anzusehen ist. 2. Stellt es sich als eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung (§ 826 B.G.B.) dar, wenn ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesellschaft, oder nicht rechtsfähiger Verein?; Zu § 826 B.G.B.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 60, 94
Wird zitiert von ...
- BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83
Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Definition des Vereins ausgegangen als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist (RGZ 60, 94, 96; 143, 212, 213; 165, 140, 143;… MünchKomm-Reuter, BGB, 2. Aufl., § 21 Rz 1 bis 3).