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   RG, 04.08.1938 - IV 104/38   

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https://dejure.org/1938,598
RG, 04.08.1938 - IV 104/38 (https://dejure.org/1938,598)
RG, Entscheidung vom 04.08.1938 - IV 104/38 (https://dejure.org/1938,598)
RG, Entscheidung vom 04. August 1938 - IV 104/38 (https://dejure.org/1938,598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung, die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks begründet, durch Unterlassung schuldig machen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 141
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82

    Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung

    Das Verhalten eines Dritten dem Schenker gegenüber kann im Rahmen des § 530 BGB nur ausnahmsweise, nämlich dann Bedeutung gewinnen, wenn nach den gesamten Umständen der Beschenkte zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet ist, er das jedoch unterläßt (RGZ 158, 141, 144; Staudinger/Reuss 12. Aufl. § 530 Rdn. 6).

    Die Sachverhalte, bei denen das Reichsgericht eine Unterlassung des Beschenkten als Anlaß für einen Schenkungswiderruf ausreichen ließ (RGZ 158, 141; RG Gruch. 67, 562, 565), betrafen Angriffe, die durch ihre Rücksichtslosigkeit und Dauer erheblich über das hinausgingen, was dem Ehemann der Beklagten selbst nach Auffassung des Berufungsgerichts vorzuwerfen ist.

    Werden der Inhalt der Akten betreffend das Eilverfahren und die Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen zugrunde gelegt, dann sprechen eine Reihe von Umständen dafür, daß die Beklagte versucht hat, in dieser Angelegenheit "sonst zum Guten zu wirken" (RGZ 158, 141, 143).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2005 - 16 U 71/04

    Widerruf einer Schenkung: Vorliegen eines Schenkungsvertrags; Vermutung für das

    Eine solche sittliche Pflicht zum Handeln besteht auch, wenn die beschenkte Ehefrau gegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen ihres Ehemannes gegenüber ihrer Mutter nichts unternimmt (RGZ. 158, 141).
  • OLG Nürnberg, 17.12.1981 - 8 U 1724/81
    Objektiv muß die Verfehlung ein bestimmtes Maß von Schwere erreichen (Mezger in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 539 Rdn. 4), und subjektiv eine tadelswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbaren (RGZ 158, 141).
  • BGH, 24.05.1955 - V ZR 145/54

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 141), von der abzugehen keine Veranlassung besteht.
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