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   LG Köln, 09.10.1996 - 91 O 130/94   

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https://dejure.org/1996,15139
LG Köln, 09.10.1996 - 91 O 130/94 (https://dejure.org/1996,15139)
LG Köln, Entscheidung vom 09.10.1996 - 91 O 130/94 (https://dejure.org/1996,15139)
LG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 91 O 130/94 (https://dejure.org/1996,15139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Internationale Zuständigkeit einer Widerklage wegen Mängeln im deutschbelgischen Kaufvertrag

  • europa.eu
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1997, 956
  • RIW 1997, 956
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Trier, 11.03.2005 - 32 C 641/04

    Internationale Zuständigkeit für eine Widerklage; Grundsätze zur Bestimmung der

    Die heute hM ( LG Mainz IPRax 1984, 100 (LS) mit Anm. E.J.; LG Köln RIW 1997, 956 - EWiR 1997, 511(LS) mit zust. Anm. MankowsJd; Musielak/Weth, ZPO, 4. Auflage 2005, Art. 6 EuGWO Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Auflage 2004, Art. 6 EuGWO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2, Auflage 2003, Art. 6 EuGWO Rn. 11; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage 2004 Art. 6 EuGWO Rn. 57 ) tritt für ein enges Verständnis der geforderten Konnexität ein, u.a. weil nicht ein " Zusammenhang" wie in § 33 ZPO oder Art. 28 Abs. 3 EuGWO vorausgesetzt wird.

    Denn nach der hM reicht es für die Konnexität nicht aus, wenn Klage und Widerklage auf jeweils verschiedene Kaufverträge im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gestürzt werden, ohne dass ein Rahmen- oder ein Sukzessivlieferungsvertrag besteht ( LG Köln RIW 1997, 956 - EWiR 1997, 511 (LS) mit zust. Anm. Mankowski; Musielak/Weth, ZPO, 4. Auflage 2005, Art. 6 EuGWO Rn. 7; Gottwald, in Münehener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2001, Art. 6 EuGVÜ Rn- 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Auflage 2004, Art. 6 EuGWO Rn. 5 ).

  • OLG Hamburg, 30.03.2011 - 4 U 100/07

    Internationale Zuständigkeit: Prozessaufrechnung mit bestrittenen und inkonnexen

    Nach Ansicht des Senats ist die Auffassung vorzugswürdig, wonach die Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 1995, in der der EuGH ausgeführt hat, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ gelte nicht für das Verteidigungsmittel der Prozessaufrechnung, deren Zulässigkeit richte sich vielmehr nach nationalem Recht, dahin zu verstehen sei, dass eine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gegenforderung nicht erforderlich sei (Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 145 ZPO, Rn. 44 f.; Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 23 EuGVO, Rn. 73; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 7; LG Köln RIW 1997, 956).
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