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   EuGH, 26.04.2012 - C-472/10   

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https://dejure.org/2012,5047
EuGH, 26.04.2012 - C-472/10 (https://dejure.org/2012,5047)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - C-472/10 (https://dejure.org/2012,5047)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - C-472/10 (https://dejure.org/2012,5047)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden - Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Invitel

    Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden - Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im ...

  • EU-Kommission

    Invitel

    Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden - Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Feststellung von missbräuchlichen AGB in Verbraucherverträgen - Zulässigkeit einer Verbandsklage

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Feststellung der Nichtigkeit missbräuchlicher AGB-Klauseln ("Invitel")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularklauseln zur einseitigen Änderung der Kosten in Verbraucherverträgen; Kostenübernahme bei Zahlung durch Postanweisung; Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durch nationale Gerichte aufgrund Unterlassungsklagen im öffentlichen Interesse; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Bedeutung hat der Anhang zur Klauselrichtlinie?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen Interesse, die eine Verbraucherschutzbehörde gegen einen Gewerbetreibenden erhoben hat, für nichtig erklärte missbräuchliche Vertragsklausel für keinen Verbraucher ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu den Rechtsfolgen bei rechtswidrigen und missbräuchlichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mißbräuchliche AGB-Klauseln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel in Verbrauchervertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Bedeutung hat der Anhang zur Klauselrichtlinie? (IBR 2012, 737)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 29. September 2010 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/Invitel Távközlési Zrt.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Pest Megyei Bíróság - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Nrn. 1 Buchst. j und 2 Buchst. d des Anhangs sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2020
  • GRUR 2012, 939
  • EuZW 2012, 786
  • MMR 2012, 448
  • RIW 2012, 483
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    Zur Beantwortung des ersten Teils dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel feststellen, sind nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, alle Konsequenzen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, zu ziehen, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    Zum zweiten Teil der ersten Frage, der die Konsequenzen betrifft, die die nationalen Gerichte aus einer Feststellung der Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel in Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage ziehen müssen, ist vorab festzustellen, dass die Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, rechtfertigen es weiter, dass dieses Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (vgl. Urteil Mostaza Claro, Randnr. 38).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 44).

    37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnrn.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14).

    In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten zur Folge haben, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    Dieser Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, enthält lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
    37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Sieht eine Verbraucherschutzrichtlinie für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschriften belehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    cc) Darüber hinaus lässt die Revision bei den von ihr mit dem Ziel einer Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur Klägerin hin erhobenen Rügen außer Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwendeten Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls dem nationalen (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW 2012, 483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. November 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876 Rn. 43 f. - VB Pénzügyi Lízing).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Eine solche je nach Art der erhobenen Klage unterschiedliche Anknüpfung einer Klausel im Hinblick auf das zur Anwendung berufene Recht hätte zur Folge, dass insbesondere die Konkordanz bei der Beurteilung von Verbandsklagen und Individualklagen aufgehoben würde, die der Gerichtshof geschaffen hat, indem er die nationalen Gerichte verpflichtet hat, von Amts wegen, auch für die Zukunft, im Rahmen einer Unterlassungsklage alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu ziehen, damit eine solche Klausel für Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben, dem die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unverbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C- 397/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt.
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlassungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-472/10, GRUR 2012, 939 Rn. 43 - Nemzeti).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

    27 - Vgl. auch Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 40), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel andere Arten angemessener und wirksamer Sanktionen in den nationalen Regelungen nicht ausschließt.

    Vgl. auch Urteile vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 70).

    Die Liste ändert nichts an dem Ziel, das mit der Richtlinie angestrebt wird und das als solches für die Mitgliedstaaten verbindlich ist." Vgl. auch Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 26), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Zwar lässt sich die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand des Anhangs ermitteln, doch ist er eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann.".

    55 - Vgl. in diesem Sinne Nr. 60 der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Invitel (C-472/10, EU:C:2011:806).

    67 - Vgl. Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29), und vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Verbandsklagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, "wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind".

    69 - Vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).

    74 - Urteil vom 26. April 2012 (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 44).

    75 - Urteil vom 26. April 2012 (C-472/10, EU:C:2012:242).

    76 - Vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 42).

    77 - Urteil vom 26. April 2012 (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 39).

    78 - Vgl. u. a. Nr. 60 der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Invitel (C-472/10, EU:C:2011:806), wo es heißt: "Mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens wäre nämlich eine Erga-omnes -Wirkung zulasten am Verfahren Unbeteiligter schwerlich vereinbar, zumal ihnen die Möglichkeit verwehrt würde, vor Verkündung eines sie betreffenden Urteils zum Vorwurf der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Geschäftsverkehr Stellung zu nehmen.

    79 - Urteil vom 26. April 2012 (C-472/10, EU:C:2012:242).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Es kann dabei auf sich beruhen, ob sich der Vertragspartner des Verwenders im Wege einer Einrede darauf berufen muss, dass die im Streit stehende Bestimmung wegen eines Verstoßes des Verwenders gegen ein auf § 1 UKlaG beruhendes Unterlassungsgebot unwirksam ist (vgl. Gaul, Festschrift Beitzke, S. 997, 1035 ff mwN; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 1; MüKo/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 9 f; Staudinger/Piekenbrock aaO Rn. 10), oder ob die Bindungswirkung nach § 11 Satz 1 UKlaG für den Individualprozess unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 43) nicht von der Erhebung einer solchen Einrede abhängen darf (vgl. Staudinger/Piekenbrock aaO Rn. 5; Graf von Westphalen, ZIP 2012, 2469, 2470 ff; jurisPK-BGB/Baetge, 9. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 5; MüKo/Micklitz/Rott aaO Rn. 10; NK-BGB/Joachimsthaler/Walker, 4. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 6a; aA Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 2a; Lindacher, EWiR 2012, 677, 678).

    Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 42 f) wäre es mit dem Gesetzeszweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn die von der Verurteilung im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung wegen einer nach Einbeziehung der beanstandeten Klausel erfolgten Gesetzesänderung entfallen würde.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22, und RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2103:180, Rn. 42 bis 48).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausschluss nicht für eine Klausel gilt, die einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der dem Verbraucher zu erbringenden Dienstleistungen betrifft (Urteil Invitel, EU:C:2012:242, Rn. 23).

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C-397/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14

    Verein für Konsumenteninformation - Richtlinie 2002/22/EG - Nutzerrechte bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • LAG Köln, 13.05.2022 - 10 Sa 27/21

    Kündigung; qualifizierte Schriftform; Ausschlussfrist; Vorsatzausschluss;

  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15

    Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • LG Köln, 13.10.2021 - 26 O 77/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

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