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   EuGH, 10.10.2017 - C-413/15   

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EuGH, 10.10.2017 - C-413/15 (https://dejure.org/2017,38067)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2017 - C-413/15 (https://dejure.org/2017,38067)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - C-413/15 (https://dejure.org/2017,38067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Farrell

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung - Richtlinie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Farrell

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung - Richtlinie ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RIW 2017, 818
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Sind die in Rn. 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), in Bezug auf die Frage, was eine einem Mitgliedstaat zuzurechnende Einrichtung ist, dargelegten Kriterien so zu verstehen, dass sie.

    Soweit die unterschiedlichen Gesichtspunkte, auf die im Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), Bezug genommen wird, alternativ als im Rahmen einer Gesamtbeurteilung angemessen zu berücksichtigende Faktoren anzusehen sind, gibt es einen tragenden Grundsatz, der den einzelnen in dieser Entscheidung genannten Faktoren zugrunde liegt und den ein Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Stelle eine staatliche Einrichtung ist, zu berücksichtigen hat?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in Rn. 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, macht die vom Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), gewählte Formulierung "gehört jedenfalls ... zu [diesen] Rechtssubjekten" deutlich, dass er keinen allgemeinen Test formulieren wollte, mit dem alle Fallgestaltungen erfasst werden sollen, in denen einer Einrichtung die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können, sondern dass er der Ansicht gewesen ist, dass eine Stelle wie die, um die es in der Rechtssache Foster u. a. ging, jedenfalls dann als eine solche Einrichtung anzusehen ist, wenn sie jede der in Rn. 20 des Urteils genannten Eigenschaften aufweist.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass er als solcher nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn. 18 und 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 49, vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, EU:C:2000:441 Rn. 22).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31), sondern auch - wie im Rahmen der Antwort auf die erste Frage ausgeführt - gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18, und vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46).

    Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn. 18 und 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C - 188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Die Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Geschädigten beimisst, hat ihn dazu veranlasst, dieses System zu vervollständigen, indem er durch Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet hat, eine Stelle einzurichten, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 - der auf Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie verweist - versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen des Unionsrechts Ersatz zu leisten hat (Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, entschieden hat, dass die Einschaltung dieser Stelle eine Abhilfe dafür sein soll, dass der Mitgliedstaat seine Pflicht nicht erfüllt hat, dafür zu sorgen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 31).

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 53 und 77 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, können daher die Voraussetzungen, dass die betreffende Stelle dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht und mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, nicht kumulativ sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46 und 47, sowie vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 26).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31), sondern auch - wie im Rahmen der Antwort auf die erste Frage ausgeführt - gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18, und vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 49, vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, EU:C:2000:441 Rn. 22).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    Würde die Möglichkeit, sich auf nicht umgesetzte Richtlinien zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Einzelnen ausgedehnt, hieße das nämlich, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 24).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31), sondern auch - wie im Rahmen der Antwort auf die erste Frage ausgeführt - gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18, und vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Der Gerichtshof hat allerdings festgestellt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, zu prüfen, ob diese Vorschrift gegenüber einer Einrichtung wie dem MIBI geltend gemacht werden kann (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36 und 44).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 53 und 77 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, können daher die Voraussetzungen, dass die betreffende Stelle dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht und mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, nicht kumulativ sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46 und 47, sowie vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 26).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-413/15
    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 49, vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, EU:C:2000:441 Rn. 22).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34).

    21 Vgl. zuletzt Urteil Farrell (ebd., Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Farrell (C-413/15, EU:C:2017:492, Nr. 150), wo die Generalanwältin den Gerichtshof ersucht hat, sich erneut mit den im Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:292), angeführten Gründen für die Ablehnung einer horizontalen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien auseinanderzusetzen und diese zu überprüfen.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das

    5 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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