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   LG Krefeld, 22.03.2004 - 6 T 84/04   

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https://dejure.org/2004,19183
LG Krefeld, 22.03.2004 - 6 T 84/04 (https://dejure.org/2004,19183)
LG Krefeld, Entscheidung vom 22.03.2004 - 6 T 84/04 (https://dejure.org/2004,19183)
LG Krefeld, Entscheidung vom 22. März 2004 - 6 T 84/04 (https://dejure.org/2004,19183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RNotZ 2004, 265
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ["in der Regel"]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ["üblicherweise"]).
  • OLG Köln, 12.05.2004 - 2 Wx 14/04

    Eintragung von Abtretungsverboten bei der Vormerkung

    (. . .) 3. Liegenschaftsrecht - Grundbuchberichtigung bei einem Hof i. S. der HöfeO aufgrund eines Erbvertrages (LG Krefeld, Beschluss vom 22.3. 2004 - 6 T 84/04 - mitgeteilt von Notar Dr. Karl Dammertz, Kempen) GBO §§ 29 Abs. 1 S. 2; 35 Abs. 1 S. 2 HöfeO § 6 Abs. 6 und 7 HöfeverfahrensVerO § 11 Abs. 1 d, g Die Grundbuchberichtigung bei einem Hof i. S. der HöfeO aufgrund eines Erbvertrages setzt voraus, dass der Hoferbe wirtschaftsfähig i. S. von § 6 Abs. 7 HöfeO ist.
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