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   BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05   

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https://dejure.org/2006,883
BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05 (https://dejure.org/2006,883)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - V ZB 172/05 (https://dejure.org/2006,883)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - V ZB 172/05 (https://dejure.org/2006,883)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2
    Kaufpreis bestimmt Gegenstandswert für mit kaufvertragsgegenstandsgleiche Grundpfandrechtslöschung auch wenn Grundschuldbetrag den Kaufpreis übersteigt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Kostenanspruchs eines Notars bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags; Bemessung des Gegenstandswerts der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen nach § 44 Abs. 1 Kostenordnung (KostO); Berechnung des maßgeblichen Gegenstandswerts nach ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notarkosten; Grundstückskaufvertrag; Grundbuch

  • Judicialis

    KostO § 20 Abs. 1; ; KostO § 23 Abs. 2; ; KostO § 44 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 44 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 2
    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen; Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Löschungsbewilligungen zur Verschaffung lastenfreien Eigentums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Zum Gegenstandswert bei Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 189
  • NJW-RR 2006, 1509
  • MDR 2006, 1014
  • DNotZ 2006, 715
  • DNotZ 2007, 419
  • FGPrax 2006, 133 (Ls.)
  • WM 2006, 733
  • Rpfleger 2006, 339
  • RNotZ 2006, 246
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
    Der Begriff des Gegenstands bezeichnet dabei nicht die Sache, die von den beurkundeten Erklärungen wirtschaftlich betroffen wird, sondern das Rechtsverhältnis, welches sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt (Senat, BGHZ 153, 22, 27).

    Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f. m.w.N.).

    Die Vorschrift will den Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen entlasten, wenn mehrere im nahen Zusammenhang stehende Erklärungen gleichzeitig beurkundet werden (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f.).

  • OLG Rostock, 10.09.2002 - 1 W 12/02
    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
    Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. September 2002 (JurBüro 2003, 36) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    (allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).

    Da die Anwendung von § 44 Abs. 1 KostO nicht zu einer Änderung des Geschäftswerts einzelner Erklärungen führen könne, bleibe für Löschungserklärungen § 23 Abs. 2 KostO und damit der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte maßgeblich (so OLG Rostock JurBüro 2003, 36; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., aaO, § 44 Rdn. 89 a; dies., DNotZ 2004, 258, 260 f.; Tiedtke, ZNotP 2002, 451; Filzek, JurBüro 2003, 234; Lappe, Kostenrechtsprechung, Anm. zu § 44 KostO Nr. 81 und Anm. zu § 44 KostO Nr. 101; ders., NotBZ 2003, 161).

  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64

    Anfechtungsberechtigung im Fall eines nach der BNotO (Bundesnotarordnung)

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
    (allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).

    Sie stellt darauf ab, dass sich der höhere Wert von zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Geschäften dann nicht auswirken könne, wenn das Geschäft mit dem nach den kostenrechtlichen Vorschriften höheren Wert lediglich der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen dient, die durch das andere Geschäft begründet worden sind (so neben dem vorlegenden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurBüro 1988, 633; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG München JFGErg 20, 49, 55 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurBüro 2003, 37; ders., Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 57).

  • KG, 11.06.1991 - 1 W 2512/89
    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
    Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, es könne angenommen werden, dass alle Leistungen des Verkäufers, einschließlich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt worden sind, so dass zwar nicht der kostenrechtliche Wert, jedenfalls aber der Wert, den die vom Verkäufer übernommene Löschungsverpflichtung für die Kaufvertragsparteien tatsächlich hat, Eingang in die Wertbemessung findet (vgl. auch KG DNotZ 1992, 117, 119).
  • BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82

    Zur Bewertung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
    Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kostenschuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch überhaupt oder gegen seine Höhe richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, § 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdn. 13; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156 Rdn. 12 a).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10

    Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung

    b) Derselbe Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO ist gegeben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05, BGHZ 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 152/05, NJW 2006, 2045, 2046).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16

    Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

    Hat also ein Notar die Kostenberechnung nur einem von mehreren Kostenschuldnern mitgeteilt, so können auch die anderen noch nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldner einen Überprüfungsantrag stellen, soweit sich dieser gegen den Anspruch überhaupt oder seine Höhe richtet (vgl. dazu Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 38; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Dez. 2016, §§ 127-130 Rz. 7; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 GNotKG Rz. 74; BGHZ 166, 189, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04

    Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht

    Nach dieser Definition haben die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung einen verschiedenen Gegenstand, denn sie betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und haben jedenfalls teilweise unterschiedliche Adressaten, außerdem dient nicht die eine Verfügung zur Durchführung der anderen oder kann im Sinn der vom BGH in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 -V ZB 172/05- RNotZ 2006, 246- gewählten Definition als Hauptgeschäft betrachtet werden, mit der die andere in einem engen inneren Zusammenhang stünde (ebenso Bund JurBüro 2005, 622, 627; Renner NotBZ 2005, 45, 50; Klein RNotZ 2005, 561 - Anmerkung zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg-; Rohs/Wedewer: KostO, Stand August 2006, § 44, Rdnr. 6 x für den Fall, dass nur die Betreuungs- und die Patientenverfügung in einer Urkunde enthalten sind).
  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05

    Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis

    Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05

    Kosten bei Erteilung einer Vorbelastungsermächtigung in einem

    Deshalb verbleibt es - auch wenn man die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berechnung der Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 20 W 50/06

    Notarkosten: Vorliegen einer Durchführungserklärung

    Entsprechend der von der Dienstaufsicht in ihrer Verfügung vom 07.03.2006 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 166, 189) ist zunächst festzuhalten, dass § 44 KostO regelt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere selbständige rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet werden.

    Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (so BGHZ 166, 189 unter Hinweis auf BGHZ 153, 22; vgl. auch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rz. 15 ff.; Filzek, KostO, 4. Aufl., Rz. 7 ff.).

  • OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 10 WF 267/06

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Einkommensmindernde Berücksichtigung von

    Ein solcher pauschaler Abzug von 5 %, wie er im Unterhaltsverfahren üblich ist (vgl. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005), findet, bezogen auf die Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens im Gesetz keine Stütze (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 258; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115, Rz. 40; Schürmann, FuR 2006, 14, 15; a. A. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 95, 96; JurBüro 1990, 1644, 1645; OLG Celle, JurBüro 2006, 262; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rz. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115, Rz. 15).
  • OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06

    Zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b

    Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. JurBüro 2006, 262-264) zunächst davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 2) eine Gebühr für die Beurkundung der Löschungserklärungen zu den Grundpfandrechten nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO nicht zusteht, weil die Beurkundung der Löschungserklärungen gegenstandsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO zum Grundstückskaufvertrag ist, wenn - wie hier gem. § 2 des Kaufvertrags - mit der Löschung der Verkäufer nur seine Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentums erfüllt.
  • OLG Hamm, 05.10.2010 - 15 Wx 34/10

    Ehevertrag und weitere Vereinbarungen (Regelung der Trennungs- und

    Der BGH ( DNotZ 2006, 715 [BGH 09.02.2006 - V ZB 172/05] = MittBayNot 206, 525 = RNotZ 2006, 246 = ZNotP 2006, 277 = NotBZ 2006, 198 ) hat zwar entschieden, dass das Hauptgeschäft den Geschäftswert bestimmt.
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