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   VG Regensburg, 14.03.2005 - RO 13 S 03.1055   

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VG Regensburg, 14.03.2005 - RO 13 S 03.1055 (https://dejure.org/2005,45008)
VG Regensburg, Entscheidung vom 14.03.2005 - RO 13 S 03.1055 (https://dejure.org/2005,45008)
VG Regensburg, Entscheidung vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 (https://dejure.org/2005,45008)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 18 U 95/11

    Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher von

    Eine Verhaltensverantwortlichkeit wird also nur dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter die sodann durch den Mieter unmittelbar verursachte Gefährdung oder Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Gefährdung oder Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14.03.2005 - RO 13 S 03.1055, zitiert nach juris, Rdnr. 204).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

    Eine danach grundsätzlich mögliche Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin scheidet nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb aus, weil der Grundwasserschaden, dessen Sanierung der Beklagte ihr aufgegeben hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sogar den räumlichen Bereich des ihre Verantwortlichkeit begründenden Grundstücks bereits verlassen hatte (a.A. VG Leipzig, Urteil v. 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris, insbes. Rn 47 f.; VG Regensburg, Urteil v. 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris, insbes. Rn 208 ff., insbes. Rn 21 ff.).

    Entgegen der Auffassung des VG Regensburg (Urteil v. 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris, Rn 214) ist dieser Regelung indes nicht zu entnehmen, dass die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebende Verantwortung des Eigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für die von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf ihrem Grundstück verursachte Grundwasserverunreinigung in gleicher Weise beschränkt ist.

    Auch Verfassungsrecht gebietet nach Auffassung des Senats in einem Fall wie dem vorliegenden keine Einschränkung der sich auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebenden Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für einen abgedrifteten Grundwasserschaden (a.A. VG Leipzig, Beschluss vom 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris Rn. 44 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris Rn 208 ff.; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 K 1108/99 -, NJW 2001, 5 131, allerdings jeweils für nicht vergleichbare Fallkonstellationen).

  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211; U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier, U. v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 26.09.2014 - 9 L 1048/14

    Sanierung; Sanierungszielwerte; Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme als

    Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Regensburg vom 14. März 2005, Az. RO 13 S 03.1055 - juris, berufen.

    Soweit die Entscheidung ausführt, der Zustandsstörer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befinde, könne nur zur Sanierung auf eben diesem Grundstück herangezogen werde, nicht aber auch zur Sanierung eines Grundwasserschadens auf einem fremden Grundstück, selbst wenn die dortige schädliche Bodenveränderungen vom Grundstück des Zustandsstörers herrührten, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn 208, ist dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BBodSchG begründet.

    vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn 213 f.

  • VG Bremen, 02.02.2017 - 5 K 420/15

    Anordnung wegen Grundwasserverunreinigung durch LHKW - Bundes-Bodenschutzgesetz;

    In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenveränderung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (Troidl, NVwZ 2010, 154 (158); Sparwasser/Geißler, DVBl. 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.03.2005 - RO 13 S 03.1055, juris).
  • VG Darmstadt, 30.10.2013 - 6 K 1717/11

    Sanierungsanordnung nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Insofern bildet das Eigentum am Grundstück lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen (h. M. s. o.; a. A. VG Trier, Urt. v. 20.01.2000 - 4 K 1108/99; VG Regensburg, Urt. v. 14.03.2005, - RO 13 S 03.1055; VG Leipzig, Beschl. v. 11.09.2006 - 6 K 117/06 -, allesamt in Juris).
  • VG Ansbach, 02.06.2020 - AN 9 K 17.00808

    Haftung des Grundstückseigentümers für Bodenverunreinigungen

    So wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über seine Grundstücksgrenze hinaus sanieren (Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg B.v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208 ff-, 211; U.v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München B.v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig B.v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier U.v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.).
  • VG Regensburg, 15.10.2012 - RO 8 K 12.829

    Detailuntersuchung; Duldungsanordnung; Störerauswahl; wirtschaftliches

    c) Offen bleiben kann, ob die - hier auf den Freistaat Bayern bezogene - Annahme der Beklagten zutrifft, dass die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers an der Grundstücksgrenze endet (so jedenfalls bisher VG Regensburg vom 14.3.2005 Az. RO 13 S 03.1055; a. A. jeweils mit sehr beachtlichen Gründen: OVG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2007 Az. 11 B 14.05; VG Münster vom 19.3.2010 Az. 7 K 1415/08).
  • VG Münster, 19.03.2010 - 7 K 1415/08

    Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach dem

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, -11 B 14/05 - a. A. Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 14. März 2005, - RO 13 S 03.1055 - .
  • VG Regensburg, 05.10.2009 - RO 8 K 08.1452

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Konzepts zur Durchführung von

    Dass dies im Einzelfall einer schnellen, effektiven oder für die Behörde mit geringem Aufwand möglichen Sanierung eventuell abträglich ist, darf nicht dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen und auch die vom Bundesbodenschutzgesetz für die Zustandsverantwortlichkeit vorgegebenen räumlichen Grenzen überschritten werden, da dann letztlich jedem Eigentümer Maßnahmen für ein anderes Grundstück bzw. das unter diesem befindlichen Grundwasser aufgegeben werden könnten, für das er weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer - unter Berücksichtigung des Anknüpfungspunktes und der sich daraus ergebenden Grenzen der Zustandshaftung - verantwortlich gemacht werden kann (vgl. im Einzelnen: Urteil des VG Regensburg v. 30.10.2002 Az. RN 13 K 02.00679; Beschl. d. VG Regensburg v. 14. März 2005 Az. RO 13 S 03.1055, Beschl. d. VG Leipzig v. 11.9.2006 Az. 6 K 117/06, Urt. d. VG Trier v. 20.1.2000 Az. 4 K 1104/99).
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