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   VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829   

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VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829 (https://dejure.org/2009,25598)
VG Regensburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829 (https://dejure.org/2009,25598)
VG Regensburg, Entscheidung vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.1829 (https://dejure.org/2009,25598)
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Volltextveröffentlichung

  • bayern.de PDF

    Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig - Leistungspflicht entsteht bereits bei Nutzungsmöglichkeit

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Würzburg, 29.04.2010 - W 3 K 10.142
    Er verweist auf die seiner Ansicht nach herrschende Rechtsprechung, nach der die Erhebung einer Grundgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte rechtmäßig und verfassungskonform sei (u.a. BayVGH, U.v. 10.05.2009, Az.: 7 B 08.2922, juris; VG Würzburg, U.v. 27.01.2009, Az.: W 1 K 08.1886, juris, ZUM 2009, 939, VG Ansbach, U.v. 27.07.2009, Az.: AN 5 K 09.00957, juris; VG Augsburg, U.v. 05.02.2010, Az.: Au 7 K 02.105; VG Regensburg, U.v. 24.03.2009, Az.: RO 3 K 08.1829 sowie VG München, U.v. 18.12.2009, Az.: M 6a K 09.677 - letzteres Urteil betreffend einen zu privaten Zwecken genutzten PC).

    Könnte es sich - mit Blick auf die technischen Besonderheiten des Rundfunkempfangs über das Internet - bei einem internetfähigen PC schon von vorneherein nicht um ein (potentielles) Rundfunkempfangsgerät handeln, so wäre die Sonderregelung für ausdrücklich vom Gesetzgeber so genannte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)" in § 5 Abs. 3 RGebStV überflüssig (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 19.05.2009, Az. 7 B 08.2922, juris; VG Ansbach, U.v. 27.08.2009, Az. AN 5 K 08.01589, juris; VG Augsburg, U.v. 16.03.2009, Az. Au 7 K 08.1306, juris; VG Regensburg, U.v. 24.03.2009, Az. RO 3 K 08.1829, juris; VG Würzburg, 3. Kammer, U.v. 27.01.2009, Az. W 1 K 08.1886, juris).

  • VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00652

    Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

    Als Anlage wurde dem Schreiben eine Ablichtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Januar 2010 - 4 K 828/09.MZ - beigefügt, sowie eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 - 1 K 1196/09 -, eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. November 2009 - 12 K 1750/08 -, eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2009 - AN 5 K 08.01589 -, eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 2009 - 6 K 4454/08 -, eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.1829 -, eine Ablichtung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2009 - Au 7 K 08.1306 -, ein Schreiben des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2010, eine Ergebnisniederschrift der Besprechung der Arbeitsgemeinschaft "Zukunft der Rundfunkgebühr" der Rundfunkreferenten der Länder am 7. Oktober 2008 in Berlin sowie ein Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 21. Oktober 2008 an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
  • VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.1382

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte; Grundgebühr für

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).
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