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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 281/93   

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BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 281/93 (https://dejure.org/1994,12587)
BayObLG, Entscheidung vom 20.01.1994 - 3Z BR 281/93 (https://dejure.org/1994,12587)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - 3Z BR 281/93 (https://dejure.org/1994,12587)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KostO § 2 Nr. 2, § 94 Abs. 3; BGB § 1711 Abs. 2

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 386
  • BayObLGZ 1994, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 11.05.1995 - 3Z BR 10/95

    Kostentragung bei Einstellung eines Verfahrens nach § 1666 BGB

    Nach der Rechtsprechung des Senats in BayObLGZ 1994, 1 würden bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren neben den Interessen des Kindes jedenfalls dann auch die Interessen beider Eltern (i.S. einer Interessenschuldnerschaft nach § 2 Nr. 2 KostO ) wahrgenommen, wenn sie entgegengesetzte Interessen vertreten.

    a) Da vorliegend ein gerichtlicher Kostenausspruch nach § 94 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 KostO mangels einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung fehlt und ein solcher überdies nur die Gerichtsgebühren, nicht aber die gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenentschädigungen) beträfe (vgl. BayObLGZ 1994, 1), richtet sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

    Der Senat (BayObLGZ 1994, 1/3 m.w.Nachw.) hat mit der über wiegenden Meinung entschieden, daß bei Sorge- und Umgangsrechtsregelungen nicht nur die Interessen des Kindes, um dessen Wohl es allerdings allein geht, sondern jedenfalls auch dann die Interessen beider Eltern wahrgenommen werden, wenn sie entgegengesetzte Interessen vertreten.

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01

    Auslagen im gebührenfreien Beschwerdeverfahren

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Einl. Rn. 40) auf die trotz Misserfolges gebührenfreie Beschwerde im Betreuungsverfahren (§ 131 Abs. 3 KostO) kommt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, schon mangels lückenhafter Regelung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 410; für die ähnliche Fallgestaltung bei § 93 Abs. 3 Satz 2 KostO vgl. BayObLGZ 1994, 1/2 m.w.N.; offengelassen durch OLG Celle JurBüro 1974, 631), zumal der Gesetzgeber für Betreute mit geringem vermögen in 9 92 Abs. 1 Satz 1 KostO eine angemessene Billigkeitsregelung getroffen hat, die gegebenenfalls auch für das Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (vgl. unten c).

    Dass das Landgericht das weitere Sachverständigengutachten in ermessensfehlerhafter weise in Auftrag gegeben hätte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1994, 1/3), ist nicht ersichtlich.

  • BayObLG, 05.02.1997 - 3Z BR 260/96

    Sachverständigenentschädigung in Vormundschaftsachen - Pflegeeltern als

    § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gibt nur eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Gerichtsgebühren, nicht aber über die gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenentschädigung; Bestätigung von BayObLGZ 1994, 1).

    Auf das Vorliegen einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO kann es für die Kostenschuldnerschaft der Beteiligten nicht ankommen, weil diese Regelung eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Gerichtsgebühren, nicht aber über die gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenentschädigung) gibt (BayObLGZ 1994, 1 m.w.N.: 995, 168/169).

  • OLG Köln, 26.01.2001 - 27 WF 12/01

    Kostenausspruch des Familiengerichts

    Nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bezieht sich § 94 KostO - wie aus seinem Abs. 1 hervorgeht - ausschließlich auf die Gebühren; eine Anwendung auf die Auslagen scheidet aus (BayObLGZ 1994, 1, 2; 1995, 168, 169; FamRZ 1998, 37 = RPfl 1997, 322; OLG Düsseldorf JB 1981, 1551; OLG Hamm FamRZ 1996, 1558 = NJW-RR 1996, 319 = RPfl 1996, 172; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 250, 251; KG RPfl 1979, 355; 1985, 256; Keidel/Kunze/Winkler/Zimmermann Vorb § 13a Rdn. 21 und § 20a Rdn. 22 Fn. 63 jew. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).
  • OLG Brandenburg, 19.03.1998 - 10 Wx 7/97

    Weitere Beschwerde in einem Erbscheinverfahren; Anzuwendendes Recht bei einer

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  • BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 72/03

    Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten

    Die Heranziehung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO kann in einem solchen Fall nur ausnahmsweise Abhilfe schaffen, weil sie nach ganz herrschender Auffassung einen offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen des Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1994, 1/4; Korintenberg/Bengel/Tiedtke § 16 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.12.1994 - 15 W 403/94

    Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines

    Der Senat tritt der in Rechtsprechung und Schrifttum weit verbreiteten Auffassung bei, die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO beziehe sich nur auf die Verfahrensgebühr und gelte für gerichtliche Auslagen nicht (BayObLG, RPfleger 1994, 386, 387; KG, RPfleger 1985, 256; OLG Zweibrücken, JurBüro 1988, 1705; OLG München, RPfleger 1992, 297, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95

    Bestellung zum Betreuer; Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers;

    Der Betreuer erlangt durch die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers zwar den Vorteil, den jeder Geschäftspartner eines Betreuten in Form des wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts hat; das Gericht nimmt jedoch mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers nicht (auch) die Interessen des Geschäftspartners wahr, wie dies z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) bezüglich der Interessen der Eltern eines minderjährigen Kindes der Fall sein kann (BayObLGZ 1995, 168; vgl. auch BayObLGZ 1994, 1).
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Rechtsprechung
   KG, 18.01.1994 - 1 W 5483/93   

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https://dejure.org/1994,11235
KG, 18.01.1994 - 1 W 5483/93 (https://dejure.org/1994,11235)
KG, Entscheidung vom 18.01.1994 - 1 W 5483/93 (https://dejure.org/1994,11235)
KG, Entscheidung vom 18. Januar 1994 - 1 W 5483/93 (https://dejure.org/1994,11235)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 413
  • Rpfleger 1994, 386
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Zweibrücken, 15.08.2003 - 4 W 68/03

    Kostenfestsetzung: Erörterungs- und Vergleichsgebühr für den

    Deshalb erwächst für den Rechtsanwalt des Streitverkündeten die Erörterungsgebühr erst und nur dann, wenn vor der Erörterung der Beitritt zum Rechtsstreit erklärt worden ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1982, 723, 724; KG RPfleger 1994, 386; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 54 und 157; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 88, jew. m.w.N.).
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