Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 13.05.2002

Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01   

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https://dejure.org/2002,514
BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01 (https://dejure.org/2002,514)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - IX ZR 242/01 (https://dejure.org/2002,514)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01 (https://dejure.org/2002,514)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse: Bereicherungsausgleich bei irrtümlicher (Über-)Leistung des Drittschuldners auf eine gepfändete Forderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Drittschuldner - Vollstreckungsgläubiger - Irrtum - Leistung - Bestehen einer Forderung - Ungerechtfertigte Bereicherung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Drittschuldner, Leistung des -s an Vollstreckungsgläubiger

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 829; ; ZPO § 840

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 829 840
    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderung durch den Drittschuldner

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840
    Bereicherungsanspruch bei irrtümlicher Leistung an Vollstreckungsgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktkondiktion des Drittschuldners bei Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsrecht, Bereicherungsausgleich bei Nichtbestehen der gepfändeten Forderung

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 127
  • NJW 2002, 2871
  • ZIP 2002, 1419
  • MDR 2002, 1149
  • FamRZ 2002, 1325
  • WM 2002, 1545
  • VBlBW 2001, 439
  • DB 2002, 2531 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 574
  • JR 2003, 60
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369).

    Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32).

    Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).

    In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht.

    Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Drittschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 535/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).

    In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht.

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Eine Zulassungsbeschränkung auf die Hauptforderung wäre, selbst wenn das Berufungsgericht sie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht möglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach von der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt; daher konnte über die Zinsforderung nicht vorab endgültig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 2).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70).
  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 219/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Eine etwaige von der Mitarbeiterin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8).
  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 92/85

    Nichtigkeit einer Kreditvertragserklärung durch Ehefrau als Voraussetzung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Eine Zulassungsbeschränkung auf die Hauptforderung wäre, selbst wenn das Berufungsgericht sie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht möglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach von der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt; daher konnte über die Zinsforderung nicht vorab endgültig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 2).
  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Auf die Urkundenqualität der vorgelegten Fotokopie (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es nicht an.
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
    Eine etwaige von der Mitarbeiterin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, BGHZ 151, 127, 128).

    a) Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der Beklagten an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO S. 132).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO) oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32 f).

  • OLG Naumburg, 05.04.2012 - 1 U 90/11

    Drittwiderspruchsklage: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer

    Hat er dennoch "auf die Pfändung" geleistet, blieb ihm nur der Weg, das Geleistete vom Vollstreckungsgläubiger, hier vom beklagten Land, zu kondizieren (BGH NJW 1982, 173, 174 f.; 2002, 2871; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 315 Rdn. 3; Sosnitza, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 1281 Rdn. 2).
  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteile vom 2. November 1988 aaO und vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/02, NJW 2002, 2871).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3543
OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neue Angelegenheit im Abgeltungsbereich der Gebühren eines Anwalts; Erledigung eines Rechtsanwaltsauftrages; Vergütungsfestsetzung durch Kostenbeamten; Erhöhung eines Vergütungsbeschlusses; Ruhen des Verfahrens als Erledigung

Verfahrensgang

  • LG Hechingen - 2 O 538/00
  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 117
  • Rpfleger 2002, 574
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 02.05.2000 - 11 W 1375/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnanwalts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Deshalb teilt der Senat die vom OLG Karlsruhe (aaO) vertretene (und bislang unwidersprochen gebliebene) Ansicht, dass hier eine neue Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 414; OLG München JurBüro 2000, 469 = RPfl 2000, 516 = AnwBl. 2698).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1999 - 7 W 70/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Deshalb teilt der Senat die vom OLG Karlsruhe (aaO) vertretene (und bislang unwidersprochen gebliebene) Ansicht, dass hier eine neue Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 414; OLG München JurBüro 2000, 469 = RPfl 2000, 516 = AnwBl. 2698).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1997 - 11 W 111/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Als "Erledigung" im Sinne des § 13 Abs. 5 ist nicht der endgültige Abschluss einer rechtlichen Angelegenheit zu verstehen; vielmehr soll - ebenso wie in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 BRAGO - die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sein, wie auch in der amtlichen Begründung zum KostRÄndG angemerkt ist (OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26 = AnwBl. 1998, 217; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO 15. Aufl., Rn 93; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rn 97; Hansens, BRAGO 8. Aufl., Rn 33, je zu § 13 BRAGO).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.;OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar.
  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen

    Den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, und des Brandenburgischen OLG vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei.

    Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann der Meinung, dass für eine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO nicht der endgültige Abschluss des Verfahrens, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 RVG Anm. 103; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Anm. 97), nicht gefolgt werden (vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Anm. 268).

  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Wiederaufnahme eines mehr als zwei Jahre ruhenden

    Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, mithin hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (Göbel/Gottwaldt, Berliner Kommentar zum RVG, Auflage 2004, § 15 Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 W 227/04).
  • VG Dresden, 30.06.2016 - 2 O 22/16
    Eine "Erledigung" i. S. v. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG liegt deswegen bereits vor, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als 3 Monate förmlich ruht und somit rechtsanwaltsgebührenrechtlich die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 a.E. RVG) eingetreten ist (vgl. auch OVG Stuttgart, Beschl. v. 13.5.2002 - 8 W 640/01 -, juris m. w. N. zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).
  • OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z. B. OLG Stuttgart, MDR 2003, 117, zitiert nach juris, Rn. 8 f.; OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, zitiert nach juris, Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn. 97; jeweils m.w.N.).
  • VG Köln, 29.10.2021 - 7 K 5706/14
    Ob hierzu auch die Situation bei einem längeren Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens zu zählen ist (so VG Dresden, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 O 20/16 -, juris unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2002 - 8 W 640/01 -) mag offen bleiben.
  • OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 10 WF 69/08

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf ein

    Auf der anderen Seite könnte auf Grund der Aussetzung des Verfahrens die weitere Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien - zwar nicht verfahrensrechtlich aber - gebührenrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. §§ 15 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 RVG mit Blick auf eine zeitliche Unterbrechung von mehr als zwei Kalenderjahren als Auftrag zu einer neuen selbstständigen Angelegenheit zu fingieren sein (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 526).
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