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   LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05   

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LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05 (https://dejure.org/2005,11952)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 T 332/05 (https://dejure.org/2005,11952)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30. November 2005 - 5 T 332/05 (https://dejure.org/2005,11952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit bei konkreter Darlegung berufsbedingter Aufwendungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2
    Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit bei konkreter Darlegung berufsbedingter Aufwendungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammensetzung des pauschalen Mehrbedarfszuschlags für die Erwerbstätigkeit eines Schuldners bei konkreter Darlegung berufsbedingter Aufwendungen in Form von Fahrtkosten; Zumutbarkeit des Wohnungswechsels eines Sozialhilfeempfängers bei Überschreiten der für ihn als ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erkelenz - 17 M 1286/05
  • LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Mönchengladbach, 13.09.2005 - 5 T 51/05

    Berufsbedingter Mehrbedarfszuschlag ab 01.01.2005

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen (Fortführung des Beschlusses der Kammer vom 13.09.2005 5 T 51/05).

    Denn die §§ 30 ff. SGB XII gewähren weitere Leistungen nur noch aus den dort bestimmten besonderen Gründen, die im Entscheidungsfall nicht vorliegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 f Rn. 2a; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1176d; Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 - 5 T 51/05).

    Daher hält es die Kammer im Rahmen des von § 850 d ZPO auszuübenden Ermessens für sachgerecht, den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit - mangels konkreter Angaben des Schuldners i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - auch für die Rechtslage seit dem 1.1.2005 pauschal, und zwar im Grundsatz mit 50 % des Regelsatzes zu bemessen (Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 - 5 T 51/05; vgl. für die Zeit bis zum 31.12.2004 BGH, Beschluss vom 5.4.2005 - VII ZB 28/05, Juris Nr. KORE310812005).

    Die Kammer hat im Beschluss vom 13.9.2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass dieser Zuschlag einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer Erwerbstätigkeit, die letztlich auch dem Vollstreckungsgläubiger zugute kommt, nachzugehen und andererseits die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten Aufwendungen angemessen auszugleichen.

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Auch die Verdoppelung der nach SGB XII (früher § 22 Abs. 2 BSHG) festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bietet keine geeignete Richtgröße (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.7.2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918).

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da der BGH in seiner Entscheidung vom 18.7.2003 - IX a ZB 151/03 - (a.a.O.) keinen Anlass hatte, die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der notwendige Unterhalt um einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit zu erhöhen ist, zu entscheiden.

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Daher hält es die Kammer im Rahmen des von § 850 d ZPO auszuübenden Ermessens für sachgerecht, den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit - mangels konkreter Angaben des Schuldners i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - auch für die Rechtslage seit dem 1.1.2005 pauschal, und zwar im Grundsatz mit 50 % des Regelsatzes zu bemessen (Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 - 5 T 51/05; vgl. für die Zeit bis zum 31.12.2004 BGH, Beschluss vom 5.4.2005 - VII ZB 28/05, Juris Nr. KORE310812005).

    Die Entscheidung des BGH vom 5.4.2005 - VII ZB 28/05 - (a.a.O.) ist zur Rechtslage vor der Änderung des Sozialhilferechts zum 1.1.2005 ergangen.

  • BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 299/03

    Pfändungsschutz für Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils für

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Gleiches gilt für die Frage, ob eine Anhebung des Pfändungsfreibetrages wegen der Umgangskosten des Schuldners im Rahmen der Unterhaltspfändung überhaupt möglich ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.1.2004 - IXa ZB 299/03, Juris Nr. KORE 600042004).
  • LSG Hessen, 23.09.2005 - L 7 B 132/05

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Ob und aufgrund welcher Vorschriften ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den getrennt lebenden Kindern besteht (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.9.2005 - L 7 B 132/05 AS, Juris Nr. KSRE067680205), kann dahingestellt bleiben.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Berechnung des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von 30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (Stöber, a.a.O., Rn. 1176 e; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 4 WF 5/05, Juris Nr. KORE542732005; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.3.2005 - 2 WF 8/05, Juris Nr. KORE425732005).
  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 4 WF 5/05

    Prozesskostenhilfe: Rückzahlung von durch die Landeskasse verauslagten Kosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
    Nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von 30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (Stöber, a.a.O., Rn. 1176 e; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 4 WF 5/05, Juris Nr. KORE542732005; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.3.2005 - 2 WF 8/05, Juris Nr. KORE425732005).
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