Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 17.08.2006

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - II-10 W 49/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5288
OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - II-10 W 49/06 (https://dejure.org/2006,5288)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2006 - II-10 W 49/06 (https://dejure.org/2006,5288)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2006 - II-10 W 49/06 (https://dejure.org/2006,5288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten der die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat; Zuziehung eines weder am Wohnort der klagenden Partei, noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung; ...

  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - 10 W 49/06
    Bei der Prüfung einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH Beschluss vom 13.09.2005 - X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203 mwN).

    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Termin sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003 I ZB 21/03, JurBüro 2004, 431; Beschluss vom 11.03.2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432; Beschluss vom 13.09.2005 X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203).

    Hierbei sind die erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären (vgl. BGH Beschluss vom 13.09.2005 X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203f).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - 10 W 49/06
    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 (JurBüro 2003, 202ff ) - sind Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, wobei die Wesentlichkeitsgrenze bei 10 % liegt.

    Dies ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat, oder wenn es sich um einen in tatsächlicher Hinsicht auch von einem juristischen Laien überschaubaren Streit handelt, in dem etwa die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein oder keine Einwendungen zu erheben (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, JurBüro 2003, 202ff).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - 10 W 49/06
    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Termin sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003 I ZB 21/03, JurBüro 2004, 431; Beschluss vom 11.03.2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432; Beschluss vom 13.09.2005 X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - 10 W 49/06
    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Termin sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003 I ZB 21/03, JurBüro 2004, 431; Beschluss vom 11.03.2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432; Beschluss vom 13.09.2005 X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203).
  • OLG Naumburg, 30.05.2005 - 12 W 61/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - 10 W 49/06
    Die Flugkosten in Höhe von EUR 250,- wären erstattungsfähig, da die hierdurch verursachten Mehrkosten zu den Kosten bei der Benutzung des eigenen PKW unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. OLG Naumburg OLGR 2006, 162).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).

    Zwar ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 901; GRUR 2005, 271, 272 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922 f.; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627).

  • OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im

    Ergänzend wird noch verwiesen auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Düsseldorf AGS 2007, 51; OLGR Hamburg 2006, 505; OLGR Schleswig 2005, 408; OLGR Rostock 2004, 418).
  • KG, 19.09.2007 - 2 W 160/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht prozessiert, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist (sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zu erstatten sind (BGH GRUR 2007, 726 [727]; BGH, NJW-RR 2004, 855 [856]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 112 [113]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007; § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).

    Dabei werden Parteien, die ein gerichtliches Verfahren einleiten, nicht anders behandelt als inanspruchgenommene Parteien (BGH GRUR 2007, 726 [727]; jeweils obiter dicta: BGH, NJW-RR 2004, 855 [856] sowie OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 112 [113]).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2018 - 6 W 113/17

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts am "dritten

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind (so auch: BGH, NJW-RR 2004, 855; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.8. 2006 - 10 W 49/06, BeckRS 2006, 10668).
  • OLG Jena, 06.09.2012 - 9 W 405/12

    Reisekosten eines Rechtsanwalts

    Grundsätzlich ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 09.03.2011, Az.: 9 W 102/11, und vom 09.05.2011, Az.: 9 W 211/11) davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind (so auch: BGH vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03; OLG Düsseldorf vom 03.08.2006, Az.: 10 W 49/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5445
OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06 (https://dejure.org/2006,5445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2006 - 2 Ws 135/06 (https://dejure.org/2006,5445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2006 - 2 Ws 135/06 (https://dejure.org/2006,5445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Verfahrensgebühr bei fehlender Begründung des eingelegten Rechtsmittels; Auslegung des Begriffs "Betreiben des Geschäfts"; Erfüllen eines Gebührentatbestandes durch bedeutungslose Handlungen des Rechtsanwalts; Auswirkungen der Beratung zur Rücknahme eines ...

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 4130; ; VV RVG Nr. 4141

  • rechtsportal.de

    VV RVG Nr. 4130; VV RVG Nr. 4141
    Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der Revision; Mitwirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 482
  • Rpfleger 2007, 112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).

    In diesem Meinungsstreit schließt sich der Senat der (Mittel)Meinung an, wonach für das Entstehen der Gebühr in der Regel zumindest die Revision begründet worden sein muss (vgl. dazu insbesondere KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 mit Anmerkung N.Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352).

  • OLG Hamm, 20.01.2006 - 4 Ws 221/05

    Revision; Verfahrensgebühr; Entstehen; Abgeltungsbereich; Begründung der Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Der hiesige 4. Strafsenat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Januar 2006 (4 Ws 221/05, www.burhoff.de) darauf hingewiesen, dass das noch nicht einmal für die Begründung der Revision durch den in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger der Fall sein müsse.

    In solchen Fällen wird der Verteidiger erklären müssen, wodurch er - nachdem er, auch wenn er (nur) fristwahrend Revision eingelegt hat, er zunächst offensichtlich von der Verletzung sachlichen Rechts ausgegangen war - er nun die Erkenntnis gewonnen hat, das Urteil sei doch frei von Rechtsfehlern, obgleich er weder das Urteil in schriftlicher Form noch nicht vorliegen hatte (vgl. dazu für den Fall der Rücknahme nach Revisionsbegründung Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats in 4 Ws 221/05) noch die Revision der Nebenklägerin begründet war.

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Teilweise wird es als ausreichend angesehen, wenn der Verteidiger ohne vorherige Revisionsbegründung allein die Erfolgsaussichten der Revision mit dem Mandanten erörtert hat (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2005, 111-1 Ws 288/05, www.burhoff.de; so auch die Strafkammer im angefochten Beschluss).
  • OLG Bamberg, 22.03.2006 - 1 Ws 142/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Hamm, 28.03.2006 - 1 Ws 203/06

    Rücknahme; Revision; Gebühr; Vermeidung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Teilweise wird die Frage darüber hinaus noch restriktiver gesehen, wenn davon ausgegangen wird, die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehe nur dann, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestünden (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06, www.burhoff.de; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006, 1 Ws 203/06, www.burhoff.de, allerdings ohne nähere Begründung und Beschluss vom 20. Juni 2006, 4 Ws 144/06, www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Teilweise wird die Frage darüber hinaus noch restriktiver gesehen, wenn davon ausgegangen wird, die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehe nur dann, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestünden (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06, www.burhoff.de; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006, 1 Ws 203/06, www.burhoff.de, allerdings ohne nähere Begründung und Beschluss vom 20. Juni 2006, 4 Ws 144/06, www.burhoff.de).
  • KG, 04.05.2006 - 4 Ws 57/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Teilweise wird die Frage darüber hinaus noch restriktiver gesehen, wenn davon ausgegangen wird, die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehe nur dann, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestünden (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06, www.burhoff.de; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006, 1 Ws 203/06, www.burhoff.de, allerdings ohne nähere Begründung und Beschluss vom 20. Juni 2006, 4 Ws 144/06, www.burhoff.de).
  • LG Duisburg, 15.12.2005 - 34 Qs 164/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Berufungsrücknahme,

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06
    Teilweise wird die Frage darüber hinaus noch restriktiver gesehen, wenn davon ausgegangen wird, die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehe nur dann, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestünden (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06, www.burhoff.de; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006, 1 Ws 203/06, www.burhoff.de, allerdings ohne nähere Begründung und Beschluss vom 20. Juni 2006, 4 Ws 144/06, www.burhoff.de).
  • KG, 13.02.2006 - 3 Ws 463/05

    Strafverteidigerkosten im Revisionsverfahren: Verfahrensgebühr durch Erwiderung

  • OLG Oldenburg, 28.11.1990 - 1 Ws 246/90

    Kostenerstatungsanspruch für Verteidigervergütung bei Rücknahme der durch die

  • LG Hagen, 23.02.2006 - 51 KLs 211/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • LG Freiburg, 24.03.2009 - 2 KLs 630 Js 33575/07

    Befriedungsgebühr - Rücknahme der Revision

    Nach ganz überwiegender Auffassung setzt dies jedenfalls die vorherige Begründung der Revision voraus, da ohne diese die Revision bereits als unzulässig zu verwerfen wäre und damit eine Revisionshauptverhandlung sicher nicht stattgefunden hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 Ws 134106 - StV 2007, 482; OLG Saarbrücken, Beschl, v. 02.06.2006 - 1 Ws 58106 - JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2007 - 1,.

    Während nach einer Auffassung allein die Begründung der Revision vor deren Rücknahme gefordert und damit die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 Ws 134106 - StV 2007, 482; KG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 - 5 Ws 311/05 - NStZ 2006, 239; LG Göttingen, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 KLs 4/05 - RVGreport 2007, 464), ist nach einer anderen Meinung darüber hinaus erforderlich, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Hauptverhandlung aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2006 - 1 Ws.8106 - JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2007 - 1 Ws 34107 - Rpfleger 2007, 284; OLG Brandenburg, Beschl, v. 14.03.2007 - 1 Ws 257/06 - NStZ-RR 2007, 288; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.2005 - 1" Ws...164I05 - RVG-Letter 2006, 81; OLG München, Beschl, v. 11.02.2008 - 4 Ws 8I08 - NJW-Spezial 2008, 282 - insoweit letztlich offen gelassen).

  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • OLG Oldenburg, 03.11.2010 - 1 Ws 434/10

    Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

    Wollte man allein eine noch rein theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht für die Entstehung der Befriedungsgebühr ausreichen lassen (so wohl die vereinzelt gebliebene Ansicht des 2. Strafsenates des OLG Hamm, StraFo 2006, 433; in der von der Verteidigung hierfür ferner zitierten Entscheidung KG NStZ 2006, 239 wird diese Ansicht nicht vertreten), führte dies zu dem ungereimten und schwerlich zu rechtfertigenden Ergebnis, dass ein Verteidiger, der eine nur mit einer nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision zurücknimmt, regelmäßig insgesamt höhere Gebühren erhielte als ein Verteidiger, der die Revision bis zu einer Beschlussentscheidung durchführt.
  • LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18

    Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme

    Vorliegend hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 10.01.2019 das von ihm für den Verurteilten eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und damit eine vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Nrn. 4130, 4131 VV RVG erfasste Tätigkeit erbracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 - 2 Ws 135/06 -, StraFo 2006, 433, 434).
  • OLG Koblenz, 15.05.2008 - 1 Ws 229/08

    Verteidigergebühren: Anspruch auf Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die gegenteilige Auffassung, die es im Ergebnis ausreichen lassen will, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 3 StPO oder eine Befassung des Revisionsgerichts mit der Sache entbehrlich wird (so wohl OLG Hamm StV 2007, 482), ist weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit deren Zweck zu vereinbaren.
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht