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   BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05   

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https://dejure.org/2006,463
BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05 (https://dejure.org/2006,463)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2006 - X ZR 59/05 (https://dejure.org/2006,463)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 (https://dejure.org/2006,463)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • webshoprecht.de

    Eine Anzahlung von 20% auf einen Reisepreis ist bei Aushändigung eines Sicherungsscheins nicht unzulässig

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Klausel zur 20%-igen Anzahlung des Reisepreises

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung von Anzahlungsklauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern nach Einführung der Vorschriften über den Sicherungsschein; Zulässigkeit von Vorleistungsklauseln im Reisevertragsrecht; Forderung von höheren Anzahlungen über 10 % des ...

  • reise-recht-wiki.de

    Wirksamkeit einer Klausel über die Fälligkeit einer Anzahlung von 20% auf den Reisepreis

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 Bi; ; BGB § 651 a; ; BGB § 651 k

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Allgemeine Reisebedingungen / Anzahlung des Reisepreises

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307 Abs. 1; BGB § 651 a; BGB § 651 k
    Wirksamkeit einer Klausel über Pflicht zur Anzahlung von 20 % des Reisepreises mit Aushändigung des Sicherungsscheins

  • RA Kotz

    Reisevertrag: Anzahlungsklausel von 20 % unwirksam?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 § 651a § 651k
    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlung auf den Reisepreis

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reisepreis-Anzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - AGB: Vorleistungsklauseln von Reiseveranstaltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises ist rechtens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reise-AGB

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    20% Anzahlung ist zulässig!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reise-AGB auf dem Prüfstand - Anzahlungsklausel eines Reiseveranstalters ist zulässig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Anzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingung eines Reiseveranstalters "20 % Anzahlung bei Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins" ist zulässig - Wettbewerbszentrale begrüßt BGH-Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3134
  • MDR 2007, 201
  • VersR 2006, 1505
  • RRa 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pauschalreisen - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB unterfallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, 157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; BGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293).

    Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem "Leitbild" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Gesamtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungsklauseln hingenommen werden können (BGHZ 100, 157, 164 f.).

    Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirksam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII).

    Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungserbringer, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII).

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirksam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII).

    Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungserbringer, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII).

  • OLG Köln, 11.04.2005 - 16 U 12/05

    Wirksamkeit der Klausel über eine 20-%ige Anzahlung bei einer Pauschalreise

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2005, 992, RRa 2005, 282 und RPfleger 2005, 293).
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    Eine übermäßige Belastung mit anderen Risiken als dem Insolvenzrisiko aus der Sphäre des Beklagten hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung des Gesamtinhalts des Vertrages (dazu BGH, Urt. v. 02.12.1992 - VIII ZR 5/92, NJW 1993, 532) mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung verneint, dass Nr. 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dem Reisenden für den Fall von Leistungsänderungen ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumt, das auch die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen umfasst, und Gleiches nach Nr. 4.3 der Reisebedingungen bei einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten gilt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Reisenden durch eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nicht zu erkennen ist.
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pauschalreisen - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB unterfallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, 157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; BGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pauschalreisen - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB unterfallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, 157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; BGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 100, 157, 161 ff; 141, 108, 114; 145, 203, 211; BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83 - NJW 1985, 850, 851, vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - NJW-RR 2003, 834, 836 und vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - NJW 2006, 3134 Rn. 6, 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 309 Rn. 13; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 Nr. 2 Rn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 309 Nr. 2 Rn. 7; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. V 505 ff; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 2 BGB Rn. 11 f).
  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen.

    (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

    Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15).

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134).

    (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

    Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15).

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 97/14

    Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).
  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 147/13

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134).

    b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

    Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15).

  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 104/12

    AGB-Klausel, die die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor

    Die Inhaltskontrolle einer Klausel, durch die bei Pauschalreisen eine Vorleistungspflicht des Reisenden begründet wird, richtet sich nicht nach § 309 Nr. 2 a BGB, sondern nach der Generalklausel des § 307 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 3134).

    Jedenfalls hat der Reisende nach § 320 BGB den vereinbarten Reisepreis nur Zug um Zug gegen Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter zu zahlen (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 993; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2. Kap. § 5 Rn. 151).

    Das Interesse des Reiseveranstalters an einer Vorleistung des Kunden ist (nur) insoweit berechtigt, als er die Absicherung der Kosten anstrebt, die der Kunde bei einem möglichen Rücktritt vom Vertrag zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 21; OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 994).

    (1) Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob die Beklagte bzw. die Y. Ltd. zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sind, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen zu erbringen oder nicht (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933; NJW 2006, 3134 Rn. 15; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440).

    Der Bundesgerichtshof hat es daher als unangemessene Benachteiligung auch des mit einem Sicherungsschein ausgestatteten Reisenden angesehen, wenn durch Klauseln in ARB des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15).

    Deshalb bedarf es in jedem Fall einer Lösung, die dem Zug-um-Zug-Prinzip wegen dessen bedeutenden Gerechtigkeitsgehalts zeitlich und wertmäßig möglichst nahe kommt (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933/1935; NJW 2006, 3134 Rn. 10; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440).

  • OLG Celle, 28.11.2013 - 11 U 279/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer ein Drittel des Reisepreises übersteigenden

    Die Regelung einer Vorleistungspflicht unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (BGH, NJW 2006, 3134 zitiert nach juris Tz. 6 m. w. N.).

    Da die Vereinbarung einer 40 %igen Anzahlung von dem gesetzlichen Leitbild der Regelung des § 320 BGB, nach dessen Inhalt Vertragspflichten in der Regel nur Zug um Zug zu erbringen sind, abweicht, muss bei der Prüfung, ob die Regelung eine unangemessene Benachteiligung enthält, eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen durchgeführt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 3134 zitiert nach juris Tz. 7).

    Zu dem Grundgedanken der Regelung des § 320 BGB gehört nicht nur die Absicherung der Rückerstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen, sondern der Gesetzgeber wollte mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB dem Vertragspartner ein Druckmittel in die Hand geben, den anderen Teil zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Leistungen zu veranlassen (vgl. BGH, NJW 2006, 3134 zitiert nach juris Tz. 15).

    Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Reisende trotz des auch bei Leistung einer Anzahlung zu übergebenden Sicherungsscheins weiterhin das Risiko trägt, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit ist, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, zit. nach juris, Tz. 15).

    Es ist deswegen mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende verpflichtet wird, wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, a. a. O., Tz. 15).

  • LG Leipzig, 11.11.2011 - 8 O 3545/10

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Vorleistungen bei der Buchung / Dynamic

    Andererseits ist aber in Rechnung zu stellen, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug-um-Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt (BGHZ 100, 157, 164; BGH, Urt. v. 20.6.2006 - X ZR 59/05, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen, grundsätzlich zulässig (BGH, Urt. v. 20.6.2006 a.a.O.; Jauernig / Teichmann [13. Aufl.], § 651a BGB Rn. 15; MünchKomm-BGBI Tonner, a.a.O., Rn. 82).

    Dabei sind nur die Kosten der Veranstalter zu berücksichtigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Vertrags entstehen (Dittrich / Henschler, RRa 2006, 8, 10; BGH, Urt. v. 20.6.2006 a.a.O.).

    bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihrer bei der Buchung zu tätigenden Investitionen berufen (vgl. hierzu: BeckOK-BGB/ Geib, Stand: 1.3.2011, § 651a BGB Rn. 33; BGH, Urt. v. 20.6.2006, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 11.4.2005 - 16 U 12/05, Rn. 25, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 16 U 78/13

    Reiserecht: Unwirksamkeit von AGB-Klauseln in Reiseverträgen

    Die Beklagte rügt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, dass aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3134, 3135) nicht geschlossen werden könne, dass mehr als 20 % Anzahlung unangemessen seien; denn bei 25 % bzw. 30 % handele es sich nicht um einen wesentlichen Teil des Reisepreises.

    Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Auffassung sind jedenfalls 20 % Anzahlung als zulässig angesehen worden, nachdem durch die Änderung des § 651 k BGB und der Regelung, dass ohne Übergabe eines Insolvenzsicherungsscheins keine Anzahlungen gefordert werden dürfen, das Insolvenzrisiko vom Reisenden genommen worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 3134, 3135; OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2012, 8 U 1900/11, zitiert nach juris, Rdnr. 45; OLG Köln, RRa 2012, 297).

  • OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40

    26 Neben einer umfangreichen Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung vertritt sie die Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2006 (X ZR 59/05) dahingehend auszulegen sei, dass durch die Höhe der Anzahlung die angemessenen Stornokosten abgesichert werden dürften; dem Reisenden verbleibe mit einem Anteil von 60 % des Reisepreises noch ein hinreichendes Druckmittel.

    44 Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.06.2006, X ZR 59/05) in Bezug auf eine Klausel, nach der nach Übergabe des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 20 % verlangt wurde, ausgeführt, dass er im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 651k BGB n.F. und die damit eingetretene Änderung der Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden nicht mehr an einer Begrenzung der Anzahlung auf 10 % des Reisepreises festhalte, weil der Reisende vom Risko der Insolvenz des Reiseveranstalters entlastet worden und seine Rückreise wirtschaftlich sichergestellt sei.

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 98/14

    Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss

  • LG Wiesbaden, 18.10.2013 - 1 O 159/13

    Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 5/15

    Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss

  • OLG Frankfurt, 04.09.2014 - 16 U 15/14

    Wirksame Vereinbarung der vollständigen Zahlung des Flugpreises nach Bestätigung

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - 6 U 161/13

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anzahlung von 30 % und von Rücktrittspauschalen

  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2013 - 24 O 196/12

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Anzahlung des Reisepreises / Zeitpunkt der

  • LG Köln, 08.01.2014 - 26 O 253/13

    Klausel über eine vollständige Vorleistungspflicht des Kunden bei Buchung von

  • LG Köln, 02.05.2012 - 26 O 351/11

    Voraussetzungen für eine Unterlassung der Verwendung von AGBs wegen

  • OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Bezahlung des vollen Flugpreises bei Buchung des

  • LG Hannover, 21.01.2014 - 18 O 148/13

    Vorauszahlungspflicht bei Reiseverträgen ist unzulässig

  • LG Dortmund, 20.06.2008 - 8 O 324/07

    Verstoß gegen allgemeine Geschäftsbedingungen durch die Pflicht zur Leistung

  • LG Heilbronn, 01.12.2006 - 8 O 240/06

    Restzahlung

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18

    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

  • LG München I, 15.07.2021 - 12 O 11936/20

    Reiseantritt, Anzahlungsverpflichtung, Anzahlungsklausel, Hohe Anzahlung,

  • LG Düsseldorf, 13.11.2013 - 12 O 417/12

    Klausel in Reisevertrag über sofort fälligen Anzahlungsbetrag in Höhe von 30 %

  • LG Hamburg, 23.03.2007 - 324 O 858/06

    AGB von Pauschalreiseverträgen: Wirksamkeit der mit einem späterem

  • LG Hannover, 30.10.2012 - 18 O 129/12
  • AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18

    Rücktritt vom Kaufvertrag betreffend ein Brautkleid bei Lieferung über 3 Monate

  • AG Bingen, 17.12.2015 - 32 C 388/14

    Ticket-Kauf - Vorleistungspflicht bei Kauf von Formel-1-Eintrittskarten

  • KG, 19.08.2013 - 23 U 14/13
  • LG Bamberg, 12.04.2011 - 1 O 218/10

    Reisevertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Fälligkeit einer Anzahlung von

  • LG Berlin, 18.03.2014 - 16 O 340/13

    Die Vereinnahmung des Flugpreises sofort nach der Buchung ist nicht zu

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