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   AG Berlin-Wedding, 15.02.2010 - 18 C 180/09   

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AG Berlin-Wedding, 15.02.2010 - 18 C 180/09 (https://dejure.org/2010,25855)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.02.2010 - 18 C 180/09 (https://dejure.org/2010,25855)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 18 C 180/09 (https://dejure.org/2010,25855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen der Annullierung eines Fluges

  • reise-recht-wiki.de

    Zwischenstopp kein weiterer Erfüllungsort

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direktflug / Annullierung am Zwischenlandeort / Gerichtsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RRa 2010, 154
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 15.02.2010 - 18 C 180/09
    Für die Ansprüche aus der VO Nr. 261 gilt dies gemäß den Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009 (C - 204/08), denen zufolge Ansprüche aus der genannten Verordnung sowohl bei dem Gericht am Ort des Abflugs als auch dem Ort der Ankunft geltend gemacht werden können (vgl. die nach Juris zitierte Entscheidung, Absätze Nr. 43 und 44).

    Denn durch den Zwischenstopp wird auch kein weiterer Erfüllungsort begründet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009 (C - 204/08) a. a. O., Absatz 40; auch Lehmann, Wo verklagt man Billigflieger wegen Annullierung, Überbuchung ..., NJW 2007, 1500 (1502)).

  • BayObLG, 22.01.2001 - 4Z AR 138/00
    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 15.02.2010 - 18 C 180/09
    Denn auch dies führt zu einer Maßgeblichkeit des hiesigen Gerichtsstandes, weil im Falle der Buchung eines Hin- und Rückfluges der Bestimmungsort der Ort ist, an dem der Reisende ursprünglich abgeflogen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 1095; BayOLG NJW-RR 2001, 1258 (zu Warschauer Abkommen).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Eine derartige Anknüpfung führt zugleich zu der von Erwägungsgrund 4 der Verordnung bezweckten Harmonisierung auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit, da die Bestimmung unabhängig davon ist, ob der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat in Anspruch nimmt (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154, 155).
  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung um rund 8 Stunden / Internationalen

    Eine derartige Anknüpfung führt zugleich zu der von Erwägungsgrund 4 der Verordnung bezweckten Harmonisierung auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit, da die Bestimmung unabhängig davon ist, ob der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat in Anspruch nimmt (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154 [155]).

    Soweit in der Literatur (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154, 157/158) teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Soweit Staudinger (RRa 2010, 154, 157/158) ausführt, dass Sinn und Zweck sowie das Gebot der Effektivität des Gemeinschaftsrechts dafür sprechen, den Antritt in der Europäischen Union genügen zu lassen, sofern das eine ausführende Unternehmen die Weiterbeförderung in einem Drittstaat annulliert, hält die Kammer dies für nicht zwingend geboten.

  • AG Frankfurt/Main, 05.10.2010 - 30 C 1200/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtszuständigkeit / Anwendbares Recht

    b) Erfüllungsort bei einem Beförderungsvertrag ist zumindest der Abflugort (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 15.2.2010 ? 18 C 180/09, RRa 2010, 182; AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 07.09.2006 ? 5 C 184/06, IPrax 2008, 426; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2008 ? 232 C 3487/07, RRa 2008, 144; so auch zu Art. 5 Nr. 1, lit. b erster Gedankenstrich EuGVVO, EuGH, Urteil vom 9.7.2009 ? C-204/08).

    bb) Zumindest der Abflugort ist Erfüllungsort gem. § 269 BGB (AG Berlin-Wedding, Urt. v. 15.2.2010 ? 18 C 180/09, RRa 2010, 182; AG Berlin-Lichtenberg, Beschl. v. 7.9.2006 ? 5 C 184/06, IPrax 2008, 426; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2008 ? 232 C 3487/07, RRa 2008, 144; so auch zu Art. 5, Nr. 1, lit. b erster Gedankenstrich EuGVVO, EuGH, Urt. v. 9.7.2009 ? C-204/08).

  • AG Rüsselsheim, 10.08.2011 - 3 C 72/11

    Verordnung (EG) 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Direktflug / Begriff des "Flugs"

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass dem Luftfahrtunternehmen so die - freilich sehr theoretische - Möglichkeit gegeben wird, einen einheitlich gebuchten Flug zu einem Ziel jenseits des Gemeinschaftsgebiets (bei innergemeinschaftlichen Flügen bliebe eine Segmentierung ohne Auswirkung) in mehrere Segmente zu zergliedern und so durch eine Zwischenlandung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets den Anwendungsbereich der VO auszuhebeln (a. A., allerdings nur im Hinblick auf den Gerichtsstand und nur für den Fall der Annullierung: AG Wedding, Urteil vom 15.02.2010, Az. 18 C 180/09, Urteil vom 27.06.2011, Az. 19 C 84/11).
  • AG Berlin-Wedding, 27.06.2011 - 19 C 84/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direktflug / Gerichtsstand / Flugzeugwechsel

    Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere ?Segmente?, die Anwendung der Regelungen der VO (EG) Nr. 261/2004 auszuschießen (vgl. AG Wedding, Urt. v. 15.2.2010 ? 18 C 180/09, Rn. 18, zitiert nach juris).
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