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   BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12   

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https://dejure.org/2013,5883
BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12 (https://dejure.org/2013,5883)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2013 - X ZR 105/12 (https://dejure.org/2013,5883)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2013 - X ZR 105/12 (https://dejure.org/2013,5883)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 2 EGLuftVerkAbk CHE vom 26.11.2010, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für Fluggäste mit Abflugort in der Schweiz und Ankunftsort in einem Drittstaat in Ansehung des Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gelten der FluggastrechteVO für auf einem Flughafen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antretende Fluggäste

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Vertragsgerichtsstand - Vertragliche Angelegenheiten - Abgrenzung zu gesetzlichen Ansprüchen - Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen - Ort der Erbringung der Dienstleistung

  • reise-recht-wiki.de

    Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Schweiz

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für Fluggäste mit Abflugort in der Schweiz und Ankunftsort in einem Drittstaat in Ansehung des Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Anwendbarkeit bei Flügen in die und aus der Schweiz / Vorabentscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gelten der GluggastrechteVO für auf einem Flughafen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antretende Fluggäste

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Fluggastrechteverordnung - Anwendbarkeit auf verspätete Flüge aus der Schweiz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1068
  • MDR 2013, 13
  • EuZW 2013, 520
  • WM 2013, 956
  • RRa 2013, 183
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Wie diese dient sie dem Zweck, für Liefer- und Dienstleistungsverträge eine einheitliche Zuständigkeitsregel für Klagen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2007 - C386/05, Slg. 2007, I-3699 Rn. 26 und 36 - Color Drack; vom 9. Juli 2009 - C204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 34 - Rehder).

    Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bestimmt sich deshalb für Klagen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung nach dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung des dem Flug zugrundeliegenden Vertrages; diese ergibt sich aus den einzelnen Leistungen des Flugunternehmens zur Beförderung des Fluggastes nebst seinem Reisegepäck (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 40 - Rehder).

    Da diese Leistungen naturgemäß an mehreren Orten erbracht werden, ist zur Bestimmung des Erfüllungsorts als Anknüpfung für den Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Lugano-Übereinkommen auf die Orte abzustellen, an denen nach dem Vertrag die Hauptleistung zu erbringen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 38 - Rehder).

    Dies sind die Orte des Abfluges und der Ankunft; hier werden die vertragscharakteristischen Leistungen hauptsächlich erbracht (vgl. EuGH Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 43 - Rehder).

    Orte, die lediglich überflogen werden, zählen dazu ebenso wenig wie der Ort einer Zwischenlandung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 40 - Rehder).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Verspätung von mindestens drei Stunden hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Annullierung des Flugs gleichzusetzen ist (vgl. EuGH Urteile vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 Rn. 60, 61 - Sturgeon u.a.; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 34-38 - Nelson u.a.; vom 26. Februar 2013 - C-11/11, Rn. 32 - Folkerts u.a.).

    Dabei kommt es für den erlittenen Zeitverlust nicht auf die Verspätung bei Antritt der Flugreise, sondern auf jene am Endziel an (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 aaO Rn. 35 - Folkerts u.a.).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Verspätung von mindestens drei Stunden hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Annullierung des Flugs gleichzusetzen ist (vgl. EuGH Urteile vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 Rn. 60, 61 - Sturgeon u.a.; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 34-38 - Nelson u.a.; vom 26. Februar 2013 - C-11/11, Rn. 32 - Folkerts u.a.).

    Dieser Zeitverlust muss aber aufgrund eines verspäteten Fluges eingetreten sein (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 aaO Rn. 40 - Nelson u.a.).

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    b) Auch wenn die im Streitfall geltend gemachte Forderung nicht vertraglich vereinbart ist, knüpft sie gleichwohl an das Bestehen eines Vertrages an, weil sie gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggastrechteverordnung eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 18).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    c) Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen wie im Streitfall ist als für den Vertrag maßgeblicher Abflugort der Abflugort der ersten Teilstrecke anzusehen (vgl. zu Art. 5 Rom-I-VO: BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 30; Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2010, Art. 5 Rom-I-VO Rn. 56, 52; MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 5 Rom-I-VO Rn. 29).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Ansprüche wegen einer großen Verspätung (am Endziel) setzen deshalb nach der Fluggastrechteverordnung voraus, dass diese Verspätung durch einen Flug (mit-)verursacht wurde, der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, MDR 2013, 137 Rn. 13, 14).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Insbesondere besteht angesichts der genannten Entscheidungen des schweizerischen Gerichts die Gefahr dauerhaft voneinander abweichender Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - Cilfit u.a.).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    DEN FLUGGÄSTEN VERSPÄTETER FLÜGE KANN EIN AUSGLEICHSANSPRUCH ZUSTEHEN

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Verspätung von mindestens drei Stunden hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Annullierung des Flugs gleichzusetzen ist (vgl. EuGH Urteile vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 Rn. 60, 61 - Sturgeon u.a.; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 34-38 - Nelson u.a.; vom 26. Februar 2013 - C-11/11, Rn. 32 - Folkerts u.a.).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Weiterhin sind die Fluggäste eines Fluges in dem Sinne als Kollektiv zu sehen, dass Fluggäste ein und desselben Fluges grundsätzlich nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, ihr Schutz nach der Fluggastrechteverordnung also identisch sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008, I-5237 Rn. 38 - Emirates Airlines).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12
    Hierfür wird an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung angeknüpft, der als Gerichtsstand nach dieser Regelung für sämtliche Klagen und nicht nur für diejenige, die sich auf die vertragscharakteristische Leistung stützt, maßgeblich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23. April 2009 - C-533/07, Slg. 2009, I-3327 Rn. 54 - Falco Privatstiftung und Rabitsch; vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 Rn. 49 f. - Car Trim).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    b) Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12, RRa 2013, 183 Rn. 22) der Auffassung zugeneigt, dass aufgrund dieser Bestimmungen auch solche Flüge in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, die vom Gebiet der Schweiz abgehen und ihr Ziel in einem Drittstaat haben (so auch LG Korneuburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 21 R 106/14g).
  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Das Gericht geht mit dem BGH (NJW 2011, 2056 ff.; RRa 2013, 183 (184)) und dem EuGH (NJW 2009, 2801 ff.) davon aus, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als Erfüllungsort anzusehen sind.
  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14

    Verspätung einer Flugreise mit zwei Flügen durch drei Mitgliedstaaten

    Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH aaO. mit Verweis auf die Urteile v. 10.03.2009, Az. Xa ZR 61/09, v. 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 und v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 78/08 sowie BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als der für den Vertrag maßgebliche Abflugort anzusehen ist (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; Urteil v. 28.8.2012, Az. X ZR 128/11).

    Zudem haben die Fluggesellschaften eine derartige Abhängigkeit der Flüge hergestellt, dass der Zweitflug als Anschlussflug auf den Erstflug zu sehen war und von der Fluggesellschaft auch tatsächlich die für die weitere Flugreise maßgeblichen Leistungen, die Abfertigung der Fluggäste und die Entgegennahme ihres Reisegepäcks nebst dem Start für den die erste Teilstrecke betreffenden Flug am Abflughafen, erbracht werden (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).

  • LG Hamburg, 09.12.2019 - 321 S 80/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung und des Abkommens

    (vgl. zum spiegelbildlichen Fall des Abflugortes ausführlich und mwN: BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 9 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 23 f.):.

    Wolle man in diesen Fällen den Anwendungsbereich der Verordnung, wie in der Schweiz zum Teil vertreten, nur auf solche Flüge beschränken, die aus der Schweiz in die Europäischen Union flögen, würde dies zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung von Passagieren, je nachdem, ob sie danach einen direkten Anschlussflug in einen Mitgliedstaat antreten, führen (siehe zu diesem Argument ausführlich BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 28 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2015 - 24 S 31/15

    Ausgleichsansprüche bei aufeinanderfolgenden Flügen verschiedener

    9 Den entschiedenen Fällen, wonach zur Beurteilung des Erfüllungsorts weitere Teilstrecken einbezogen wurden (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; Urt. v. 28.08.2012, Az. X ZR 128/11), lagen andere als die hiesige Gestaltungen zugrunde, aus denen sich ein enges und unauflösliches Verhältnis ergab (vgl. zu einer Auseinandersetzung mit den Divergenzen: LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 115/14 [Rn. 25]).
  • BezG Bülach, 02.02.2016 - FV150044-C

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Anwendbarkeit / Technisches Problem

    Er beruft sich dabei auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. b VO den Zweck der Verordnung sowie ein Urteil des deutschen BGH vom 9.4.2013 - X ZR 105/12, RRa 2013, 183.

    Diesbezüglich ist aber immerhin zu erwähnen, dass der deutsche BGH in seinem Urteil vom 9.4.2013 - X ZR 105/12, RRa 2013, 183 die Anwendbarkeit der Verordnung auf Flüge zwischen der Schweiz und Drittstaaten zwar befürwortete, jedoch festhielt, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage handle, deren Antwort derart offenkundig und klar sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bliebe.

  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12, NJW-RR 13, 2013) in einem vergleichbaren Fall, in dem der Flug auf der ersten Teilstrecke (von Frankfurt nach Zürich) ordnungsgemäß erbracht wurde, und lediglich der Anschlussflug verspätet war, einen Erfüllungsort in Frankfurt bejaht.
  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

    Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen ist als für den Vertrag maßgeblicher Abflugort der Abflugort der ersten Teilstrecke anzusehen, weil dort die für die Gesamtbeförderung wesentlichen Abfertigungsleistungen und die Entgegennahme des Gepäcks stattfinden (EuGH-Vorlagebeschluss des BGH vom 09.04.2013, X ZR 105/12; WM 2013, 956).
  • AG Frankfurt/Main, 28.12.2017 - 30 C 1431/17
    Nach dem Urteil des BGH vom 09.04.2013 (X ZR 105/12) bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Klagen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung nach dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung des dem Flug zugrundeliegenden Vertrages; diese ergibt sich aus den einzelnen Leistungen des Flugunternehmens zur Beförderung des Fluggastes nebst seinem Reisegepäck.
  • AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13

    Kleine Maus, große Wirkung

    Bei einer Flugreise ist dabei auf den Ort des Abfluges sowie der Ankunft abzustellen, weil dort die maßgeblichen Leistungen, wie die Abfertigung der Fluggäste und des Gepäcks sowie Start bzw. Landung der Maschine, erbracht werden (vgl. hinsichtlich des Abflugortes ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 28.12.2017 - 6 C 113/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale und örtliche Zuständigkeit /

  • AG Düsseldorf, 15.12.2017 - 49 C 343/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale- und örtliche Zuständigkeit /

  • AG Hannover, 28.03.2014 - 562 C 9420/13

    Fluggastrechteverordnung: Ausgleichszahlung bei Flügen in die Schweiz

  • AG Düsseldorf, 01.12.2015 - 35 C 321/15

    Entschädigungsleistung wegen "großer" Flugverspätung (hier: mehr als 5 Stunden)

  • AG Hamburg, 01.12.2016 - 36a C 199/16

    Ausgleichszahlung für Flugannullierung; Streik am Flughafen

  • AG Hannover, 05.01.2015 - 506 C 6146/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Luftverkehrsabkommen / Ausgleichszahlung

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