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   EuGH, 14.11.2014 - C-394/14   

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https://dejure.org/2014,35803
EuGH, 14.11.2014 - C-394/14 (https://dejure.org/2014,35803)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2014 - C-394/14 (https://dejure.org/2014,35803)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2014 - C-394/14 (https://dejure.org/2014,35803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siewert u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Große Verspätung eines Fluges - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Voraussetzungen für die Befreiung des Luftfahrtunternehmens von seiner ...

  • reise-recht-wiki.de

    Kollision mit Treppenfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug - außergewöhnlicher Umstand?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für Flugverspätung auch bei Verzögerung nach Kollision eines Treppenfahrzeugs mit dem für den Flug vorgesehenen Flugzeug

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verspätung eines Fluges - Ausgleichspflicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung nach Kollision mit Treppenfahrzeug

  • spiegel.de (Pressemeldung, 21.11.2014)

    Fluggastrechte: Bei großen Verspätungen wegen Technikproblemen kriegen Passagiere Geld

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn technische Probleme die Ursache für eine Flugverspätung sind

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein "außergewöhnlicher Umstand"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichspflicht der Fluggesellschaften für Verspätungen aufgrund technischer Probleme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugzeugbeschädigung: Ausgleichszahlung bei Verspätung?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verspätungsentschädigung nach Unfall mit Flughafenfahrzeug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein "außergewöhnlicher Umstand" - Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist als Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Siewert

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Große Verspätung eines Fluges - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Voraussetzungen für die Befreiung des Luftfahrtunternehmens von seiner ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 75
  • RRa 2015, 15
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass Fluggäste Ausgleichsleistungen erhalten, ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eng auszulegen (Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat speziell zu technischen Problemen eines Flugzeugs festgestellt, dass diese zwar zu solchen Umständen gezählt werden können, dass die Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Vorkommnis jedoch nur dann als "außergewöhnlich" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 qualifiziert werden können, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das - wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgezählten - nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (Urteil Wallentin-Hermann, EU:C:2008:771, Rn. 23).

    Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass der Schaden an dem Flugzeug, mit dem der streitige Flug durchgeführt werden sollte, durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursacht worden wäre, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil Wallentin-Hermann, EU:C:2008:771, Rn. 26) unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" fällt, was Condor nach der in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung vor dem vorlegenden Gericht nachzuweisen hatte.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber für den Fall der Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung, d. h. einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Pflichten der Luftfahrtunternehmen modifizieren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39, und McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 37).

    So ist das Luftfahrtunternehmen nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf solche, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil McDonagh, EU:C:2013:43, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
    Außerdem führen nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung, und dem Luftfahrtunternehmen, das sich darauf berufen möchte, obliegt darüber hinaus der Nachweis, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. durch Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (Urteil Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber für den Fall der Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung, d. h. einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Pflichten der Luftfahrtunternehmen modifizieren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39, und McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 37).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
    Außerdem ist zu beachten, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen sind, bei allen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen, wie Art. 13 dieser Verordnung vorsieht (Urteil Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe.

    Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).

    Dieses Ergebnis kann auch nicht durch den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), in Frage gestellt werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kollision eines Flughafentreppenfahrzeugs mit einem Flugzeug nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann.

    Eine solche Vorrichtung wird nämlich bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt, indem sie diesen den Einstieg und den Ausstieg aus dem Flugzeug ermöglicht (Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19), und normalerweise in Zusammenarbeit mit der Besatzung der betreffenden Flugzeuge in Stellung gebracht.

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der

    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände, wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris) Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris), oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnlichen Ereignisse.

    So hat auch der EuGH in seiner Entscheidung zur Frage, ob eine durch ein Treppenfahrzeug verursachte Beschädigung eines Flugzeuges als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist, ausschlaggebend darauf abgestellt, ob das schädigende Fahrzeug bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben (EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19), ohne auf die Beherrschbarkeit der Situation durch das Luftfahrtunternehmen - die angesichts der Tatsache, dass das Treppenfahrzeug im Vorlagefall von Dritten eingesetzt worden war, nicht vorgelegen haben dürfte - einzugehen.

  • LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17

    Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des

    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris), Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnliche Ereignisse.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Beschädigung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das Höhenruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, während sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft beschädigt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19, und Urt. v. 4.4.2019, Rs. C-501/17 - Germanwings, ECLI:EU:C:2019:288, RRa 2019, 109, Rn. 26 und 30).
  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen

    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18

    Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand i.R.e. Anspruchs

    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).

    Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 24 - Wallentin-Hermann/Alitalia; RRa 2015, 15 Rn. 19 - Siewert/Condor; NJW 2015, 3427 Rn. 37 und 42 - van der Lans/KLM).

  • AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge des Ausfalls der

    Ein technisches Problem kann nur dann als außergewöhnlich im Sinne von EGV 261/2004 Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 23).

    So steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass der Einsatz eines Treppenfahrzeugs oder einer Gangway mit dem Flugbetrieb notwendigerweise einhergeht und in diesem Zusammenhang auftretende Störungen auch dann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen können, wenn das Luftfahrtunternehmen den Betrieb jener technischen Einrichtungen nicht selbst organisiert (EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).

    Zwar kann eine Störung an sich "interner" Abläufe dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12 -, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

    Im Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 29), hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ausgeführt, dass die Kollision eines Flughafentreppenfahrzeugs mit einem Flugzeug nicht als "außergewöhnlicher Umstand" eingestuft werden kann.

    Vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursachte Schaden unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" fällt.

  • AG Hannover, 14.08.2017 - 531 C 13445/16
  • LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 77/15

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Flugverspätung: Exkulpation durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17

    Germanwings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 24 S 53/17
  • AG Hannover, 06.04.2017 - 406 C 11567/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19

    Exkulpation des Luftbeförderungsunternehmens bei großer Verspätung infolge

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 76/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 78/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • LG Frankfurt/Main, 25.06.2015 - 24 S 51/15

    Fluggastrechte bei Flugverspätung - Beschädigung eines geparkten Flugzeugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23

    Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?

  • AG Hannover, 07.02.2018 - 462 C 3790/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17

    Fluggastrechte: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Krankheitswelle

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 13129/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Frankfurt/Main, 10.08.2016 - 29 C 2454/15

    Flugverspätung wegen Verstopfung der Flugzeugtoiletten

  • AG Frankfurt/Main, 05.12.2017 - 29 C 1251/17
  • AG Köln, 07.07.2021 - 156 C 396/20
  • AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Außergewöhnliche Umstände/ Stromausfall

  • LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18

    Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter

  • AG Hannover, 06.02.2018 - 462 C 2065/17

    Flugverspätung - Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • AG Frankfurt/Main, 02.09.2016 - 32 C 1014/16

    Flugverspätung: Flugzeugenteisung zur Winterzeit als "außergewöhnlicher Umstand"

  • AG Köln, 11.01.2016 - 142 C 466/14

    Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für eine Flugverspätung

  • AG Köln, 10.03.2020 - 120 C 166/19

    Außergewöhnlicher Umstand night stop

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 12786/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Nürnberg, 02.12.2020 - 37 C 5133/20

    Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung aufgrund

  • AG Hannover, 19.04.2017 - 506 C 140/17
  • LG Köln, 22.06.2023 - 11 S 15/22
  • AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
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