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   EuGH, 04.05.2017 - C-315/15   

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https://dejure.org/2017,13278
EuGH, 04.05.2017 - C-315/15 (https://dejure.org/2017,13278)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-315/15 (https://dejure.org/2017,13278)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-315/15 (https://dejure.org/2017,13278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pesková und Peska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vogelschlag kann Luftfahrtunternehmen von Ausgleichspflicht befreien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pesková und Peska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vogelschlag - und die Flugverspätung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung: Vogelkollision ist außergewöhnlicher Umstand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand

  • archive.is (Pressebericht, 04.05.2017)

    Keine Entschädigung bei Vogelschlag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vogelschlag ist außergewöhnlicher Umstand: Keine Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung wegen Vogelschlags

  • versr.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung aufgrund eines Vogelschlags - Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund von Kollision mit Vögeln - Verzögerung durch Einholung einer Zweitmeinung geht zu Lasten der Fluggesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung nach Vogelschlag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung auch bei Flugverspätung wegen Vogelschlag möglich

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Flugverspätung wegen Vogelschlags

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Ausgleichspflicht bei großer Flugverspätung durch Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Vogelschlag "außergewöhnlicher Umstand" bei Fluggastrechten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung durch Vogelschlag begründet nicht immer Anspruch auf Ausgleichszahlung - Luftfahrtunternehmen muss sich Verspätung aufgrund unnötiger doppelter Überprüfung des Flugzeugs zurechnen lassen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pesková und Peska

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2665
  • EuZW 2017, 571
  • RRa 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.

    Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004, oder kann eine solche Kollision unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornithologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist in diesem Fall ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771)?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden, und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrtunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?.

    Wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).

    Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 30).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

    Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 43).

    Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. , C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. , C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).

    Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung in einem Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof stellen möchte, der Gerichtshof darf jedoch die Entscheidung über eine Frage u. a. dann verweigern, wenn das ihm unterbreitete Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 111/17

    Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO durch Vorkommnisse begründet werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (st. Rspr.; s. nur EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 22 - Pe.kov?/Travel Service).

    Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

    (2) Dass Sicherheitsmaßnahmen oder -bedenken, die objektiv nicht veranlasst sind, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, folgt auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden hat, dass es keine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wenn ein vom Luftfahrtunternehmen beauftragter Fachmann die nach einem sogenannten Vogelschlag notwendigen Kontrollen erneut durchführt, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt worden waren (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174, Rn. 35 - Pe.kov?/Travel Service).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29 und 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, sowie vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).

    Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).

    Dies ist u. a. bei Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Vogel der Fall (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 24) sowie, wie im Ausgangsverfahren, bei Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld des Flughafens.

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18

    Moens - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -

    Diese Auslegung wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 17), in der dem Gerichtshof eine praktisch identische Frage vorgelegt wurde, implizit bestätigt.

    Bislang hat der Gerichtshof diese Frage lediglich implizit beantwortet, indem er festgestellt hat, dass "als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind" (Urteil Pesková und Peska, Rn. 22, Hervorhebungen nur hier).

    Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen" (Urteil Pesková und Peska, Rn. 23).

    Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift fällt" (Pesková und Peska, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).

    Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, welche angemessenen Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, ist zu beachten, dass "allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen" (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat diese Fragen implizit beantwortet, und zwar analog zu der Begründung im Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342), die nachstehend erörtert wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    In der Rechtssache, in der das Urteil Pesková und Peska(32) ergangen ist, hat er nämlich anerkannt, dass ein außergewöhnlicher Umstand, in jenem Fall eine Kollision mit Vögeln, auch dann geltend gemacht werden kann, wenn er nicht den verspäteten Flug betroffen hat, den der Fluggast gebucht hatte, sondern im Rahmen einer geplanten Abfolge von Flügen einen früheren Flug desselben Flugzeugs.

    7 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 21).

    22 Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38), vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 32).

    32 Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 9 bis 11).

    41 Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieksn (C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 29 ff.), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    Dies war in der Rechtssache der Fall, in der das Urteil Pesková und Peska(22) ergangen ist und in der es um die Beschädigung eines Flugzeugs durch die Kollision mit einem Vogel ging, sowie in der Rechtssache, in der das Urteil Germanwings(23) ergangen ist und die die Beschädigung eines Reifens durch einen auf der Rollbahn des Flughafens umherliegenden Gegenstand betraf.

    22 Urteil vom 4. Mai 2017 (C-315/15, EU:C:2017:342).

    71 Urteile vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 36), vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46), sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 68).

    83 Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

    84 Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der

    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Der EuGH hat schließlich in der Vogelschlagentscheidung vom 04. Mai 2017 (Az. C 315/15) seine Auslegungsrichtlinien weiter konkretisiert, in dem er festgestellt hat, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.

    Folglich sei diese Kollision als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 - C-315/15 -, Rn. 24, juris).

    In Abgrenzung zur Vogelschlag-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04. Mai 2017 - C-315/15), in der dieses Vorkommnis als außergewöhnliches Ereignis eingestuft wird - sieht die Kammer dort ein deutliches Überwiegen des Aspekts, dass der Vogelflug als Naturereignis von außen auf den Flugverkehr einwirkt; dies ist beim Vorhandensein von Fremdkörpern auf den bestimmungsgemäß zu benutzenden Start- und Landebahnen nicht in vergleichbarer Weise der Fall.

  • EuGH, 26.06.2019 - C-159/18

    Moens

    Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen bei Annullierung von Flügen oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28).

    Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29).

    Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (Urteil vom 4. Mai 2017 Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30), wobei er darauf hinweist, dass allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

  • AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Außergewöhnliche Umstände/ Stromausfall

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 - 24 S 200/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

  • LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17

    Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 67/17

    Das Übliche übersteigende Krankmeldungsrate als außergewöhnliche Umstände

  • AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21

    Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22

    Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • AG Köln, 30.10.2020 - 159 C 182/20

    Fluggastrechteverordnung: Ist Covid19-Pandemie ein "außergewöhnlicher Umstand"?

  • LG Landshut, 14.12.2018 - 14 S 2813/18

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung - Gewitter am

  • BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18

    Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand i.R.e. Anspruchs

  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2023 - 24 S 14/22

    Reiserecht: Blitzeinschlag stellt außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3

  • LG Stuttgart, 03.02.2022 - 5 S 79/21

    Fluggastrechte: Umstrukturierungen aufgrund der Corona Pandemie im März 2020 als

  • BGH, 20.02.2018 - X ZR 23/17

    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 97/21

    Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen

  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2018 - 14 S 170/18

    Ausgleichsanspruch Fluggast - Verspätung nach Vogelschlag

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 117/21

    Anspruch eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung bei einer Verspätung infolge

  • AG Erding, 08.01.2021 - 7 C 7077/19

    Abtretung, Annullierung, Streitwert, Vollstreckung, Einspruch, Beweisaufnahme,

  • BGH, 20.02.2018 - X ZR 24/17

    Ausgleichszahlung für eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung des

  • LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes nach Flugannullierung: Exkulpation

  • AG Hannover, 25.01.2018 - 461 C 9188/16

    Flugannullierung - Ausgleichsleistungsanspruch auch bei außergewöhnlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17

    Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer

  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18

    Zum Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem von

  • LG Hamburg, 03.06.2019 - 321 S 22/18

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks:

  • LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17

    Fluggastrechte: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Krankheitswelle

  • LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
  • AG Düsseldorf, 17.03.2022 - 37 C 319/21

    Slots Flugsicherung außergewöhnliche Umstände Flugwetter

  • VG Regensburg, 02.11.2017 - RN 5 K 16.1989

    Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln für die Landwirtschaft

  • LG Frankfurt/Main, 16.09.2021 - 24 S 189/20
  • LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18

    Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter

  • AG Köln, 22.01.2018 - 142 C 293/17

    Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22

    Flug verspätet: Flugsicherung ordnet Startzeitverlegung an

  • AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 24 O 87/19

    Verzögerung des nach Ausfall des gebuchten Fluges am Folgetag durchgeführten

  • AG Köln, 27.08.2018 - 142 C 224/17

    Regulärer Streik des eigenen Flugpersonals als außergewöhnlicher Umstand i.R.d.

  • AG Köln, 23.05.2023 - 131 C 682/22

    Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlungspflicht, zumutbare

  • AG Nürnberg, 02.12.2020 - 37 C 5133/20

    Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung aufgrund

  • AG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 31 C 1897/18
  • AG Düsseldorf, 12.05.2022 - 51 C 413/21
  • AG Erding, 10.08.2023 - 118 C 4869/22

    Schlechte Witterungsbedingungen können für Luftverkehrsunternehmen

  • AG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 C 261/19
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