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   EuGH, 31.05.2018 - C-537/17   

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https://dejure.org/2018,13917
EuGH, 31.05.2018 - C-537/17 (https://dejure.org/2018,13917)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-537/17 (https://dejure.org/2018,13917)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-537/17 (https://dejure.org/2018,13917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wegener

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff "direkte Anschlussflüge" - Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 3 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff "direkte Anschlussflüge" - Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung außerhalb der EU - Entschädigung ist möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wegener

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff "direkte Anschlussflüge" - Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung - bei Zwischenlandungen außerhalb der EU

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung außerhalb der EU

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: EU-Recht schützt auch bei Flugverspätungen außerhalb der EU

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Direkte Anschlussflüge und der Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges bei Zwischenlandung außerhalb der EU und Wechsel des Fluggerätes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch nach EU-Recht auch bei Flugverspätungen außerhalb der EU

  • spiegel.de (Pressemeldung, 31.05.2018)

    Recht auf Entschädigung bei Anschlussflügen außerhalb der EU

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Fluggäste können auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätungen - Stärkung der Rechte von Fluggästen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Flugverspätungen hat Fluggast auch bei Zwischenlandungen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung - Wechsel des Fluggeräts bei Zwischenlandung nicht relevant

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wegener

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff "direkte Anschlussflüge" - Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2032
  • NVwZ 2018, 1199
  • EuZW 2018, 956
  • RRa 2018, 179
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-537/17
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der irreversible Zeitverlust, der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33).

    Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35).

    Aus dem Begriff "letzter Flug" folgt, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen, so wie der Flug mit Anschlussflügen in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 17 und 18).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).

    Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist somit als ein Flug mit Anschlussflügen anzusehen, so wie der Beförderungsvorgang in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35 und 38).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 ist daher unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 25).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-436/21

    Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem

    Als Erstes stellt der Bundesgerichtshof fest, dass vorliegend die Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar sei, wenn die drei in Rede stehenden Flüge, aus denen die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City bestehe, als "Einheit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), anzusehen seien.

    Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35, sowie vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19).

    Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält jedoch keine Bestimmung, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, im gegebenen Fall durchführen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20

    United Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang zum einen darauf hin, das zwar im Urteil Wegener, das sich auf eine Verspätung beziehe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten sei, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 bejaht werde, die Erwägungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten, da vorliegend der zweite Flug, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, verspätet gewesen sei.

    Im Urteil Wegener hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 für eine Fluggastbeförderung gilt, die auf der Grundlage einer einzigen Buchung erfolgte und die zwischen ihrem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Berlin, Deutschland) und ihrer Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats (Agadir, Marokko) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union (Casablanca, Marokko) mit einem Wechsel des Flugzeugs vorsah.

    Denn zum einen war im Urteil Wegener der Flug mit Anschlussflug beim ersten Teilflug, dessen Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats lag, verspätet, während es im vorliegenden Fall beim letzten Teilflug, der in vollem Umfang im Gebiet eines Drittstaats durchgeführt wurde, zu der Verspätung kam.

    Im Urteil Wegener wurde der Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen (Royal Air Maroc) kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft war, in keiner Weise thematisiert, da diese Einstufung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Verordnung hat.

    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.

    9 Urteil Wegener (Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteil Wegener (Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil Wegener (Rn. 23).

    12 Urteile Wegener (Rn. 25) und Ceské aerolinie (Rn. 16) sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909, Rn. 19).

    26 Urteil Wegener (Rn. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das geht zunächst aus dem Urteil Wegener hervor.

    Zum Fall einer Beförderung aufgrund einer einzigen Buchung, wie sie dem Urteil Wegener zugrunde lag, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Beförderung insgesamt als Flug mit Anschlussflügen zu betrachten ist, der Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung unterliegt(16).

    Sie würde dazu führen, dass die Kombination eines von dieser Verordnung erfassten Fluges mit einem nicht von ihr erfassten Flug, wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Wegener und Ceské aerolinie sowie der Beschluss KLM ergangen sind, dem Fluggast einen Schutz ermöglichen würde, der die Gesamtheit der beiden Flüge umfasst, während ihm die Kombination von zwei Flügen, die - wie im Ausgangsverfahren - jeweils gesondert von dieser Verordnung erfasst werden, jeglichen Schutz entzöge.

    Konkret würde dies bedeuten, dass die Fluggäste eines Fluges, auf den die Verordnung Nr. 261/2004 nicht anwendbar ist, wie die Fluggäste des Fluges Agadir-Casablanca in der Rechtssache, in der das Urteil Wegener ergangen ist, oder des Fluges Abu Dhabi-Bangkok in der Rechtssache, in der das Urteil Fall Ceské aerolinie ergangen ist, vor den Folgen einer Annullierung oder Verspätung besser geschützt wären als die Fluggäste von zwei Flügen, die jeweils für sich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie die Fluggäste der Flüge Chi?Ÿinau-Wien und Wien-Bangkok in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens.

    Ich möchte hinzufügen, dass sich aus den Urteilen Wegener und Ceské aerolinie sowie aus dem Beschluss KLM nicht ergibt, dass eine aus mehreren Teilstrecken bestehende Flugverbindung für die Zwecke der Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261/2004 in allen Fällen als ein einziger Flug anzusehen ist, sondern nur, dass dies im Rahmen von Flugkonfigurationen wie denjenigen, um die es in diesen Rechtssachen ging, in Betracht kommen kann.

    12 Vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909).

    14 Urteil Wegener (Rn. 16 und 17).

    15 Urteil Wegener (Rn. 18).

    16 Urteil Wegener (Rn. 24 und 25).

    33 Vgl. Urteil Wegener (Rn. 16).

  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Dem steht nicht entgegen, dass ein Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung grundsätzlich nur die Teilstrecken zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst (zu letzterem EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts; Urteil vom 7. September 2017 - C-559/16, RRa 2017, 229 Rn. 24 ff. - Bossen; Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, RRa 2018, 179 Rn. 18 - Wegener).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-561/20

    Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem NichtEULuftfahrtunternehmen

    Insoweit hat das vorlegende Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), das eine Verspätung betreffe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten worden sei, für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 spreche, die Erwägungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die bei ihm anhängige Rechtssache übertragen werden könnten, da in diesem Fall der zweite Teilflug des betroffenen Fluges, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, die Ursache für die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erlittene Verspätung sei.
  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 20; NJW 2018, 2032 Rn. 18 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Dies gilt auch dann, wenn nur der Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt, der Ort der Zwischenlandung und das Endziel jedoch im Gebiet eines Drittstaats liegen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 = RRa 2018, 179 Rn. 19 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus dem Begriff "letzter Flug" folgt, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie im Ausgangsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) ist das AG der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU.

    Zu Unrecht ist das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU.

    Entgegen der Auffassung des AG ändert daran für den vorliegenden Fall auch die Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) nichts.

    Der EuGH hat in Fortführung seiner Rechtsprechung in der Entscheidung vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) festgestellt, dass die dortige " Beförderung aus zwei Flügen (Unterstreichung durch die Kammer) bestand, und zwar von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir" (Rn. 12).

    Darüber hinaus lag der Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) zu Grunde, dass die Beförderung auf dem von einem Flughafen außerhalb der EU gestarteten Anschlussflug nur deshalb verweigert wurde, weil der in der EU gestartete Zubringerflug verspätet war.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-191/19

    Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

  • BGH, 20.06.2023 - X ZR 84/22

    Verantwortlichkeit eines ausführenden Luftfahrtunternehmens für eine große

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
  • AG Erding, 22.05.2019 - 5 C 3019/18
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 24 O 87/19

    Verzögerung des nach Ausfall des gebuchten Fluges am Folgetag durchgeführten

  • AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 31 C 5244/19
  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
  • AG Nürnberg, 24.03.2023 - 22 C 6651/22

    Begründeter Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung aufgrund von

  • AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20

    Fluggastrecht, Abtretung, Fluggast, Annullierung, Ermessen, Zedent, Schutzniveau,

  • AG Düsseldorf, 28.04.2020 - 44 C 48/20

    Flugannullierung - Entschädigungsansprüche nach Fluggastrechteverordnung

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