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   EuGH, 11.07.2019 - C-502/18   

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https://dejure.org/2019,19411
EuGH, 11.07.2019 - C-502/18 (https://dejure.org/2019,19411)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-502/18 (https://dejure.org/2019,19411)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-502/18 (https://dejure.org/2019,19411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceské aerolinie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Art. 7 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verkehr â€" Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Art. 5 Abs. 1 Buchst. c ...

  • RA Kotz

    Flugverspätung Anschlussflug außerhalb der EU - Entschädigungsanspruch besteht

  • rabüro.de

    Zur Ausgleichspflicht des Luftfahrtunternehmens, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei großer Verspätung des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Anschlussflug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Art. 7 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war: Das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich ...

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Flugentschädigung auch bei Verspätung außerhalb der EU

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flug mit Zwischenlandung - und die Fluggastrechte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte bei Anschlussflügen: Abflug in Europa, Entschädigung in Europa

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verspäteter Anschlussflug außerhalb der EU und die Ausgleichszahlung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Flugentschädigung auch bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Fluggastrechte: Leistungsausgleich bei großer Verspätung auch außerhalb der EU

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ausgleichsanspruch bei Code-Share-Flug auch bei Umstieg im Drittland

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung für Unannehmlichkeit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte weiter gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Passagierrechte bei Flugverspätungen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung auch bei Flügen mit Zwischenstopp

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp im Drittstaat Anspruch auf Entschädigung - Gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist als Gesamtheit zu betrachten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Passagierrechte bei Anschlussflügen außerhalb der EU

Besprechungen u.ä.

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ausgleichsanspruch bei Code-Share-Flug auch bei Umstieg im Drittland

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2595
  • EuZW 2019, 742
  • RRa 2019, 222
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 ist daher unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 25).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    Zum anderen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    Schließlich ist festzustellen, dass gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    Zum anderen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
    In seinem Urteil vom 26. April 2016 entschied das vorlegende Gericht u. a., dass es nicht erforderlich sei, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof zu richten, da die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 eindeutig aus dem Wortlaut dieser Verordnung und aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, EU:C:2013:106), hergeleitet werden könne.
  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Ungeachtet der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), vorgenommenen Auslegung bestehen beim Amtsgericht Hamburg Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf den fraglichen Flug, weswegen es beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    In Bezug auf die erste der genannten Bedingungen hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die zweite der in Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraussetzt (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass diese Einstufung auf ein Luftfahrtunternehmen zutrifft, das wie KLM im Ausgangsverfahren im Rahmen eines mit dem betreffenden Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrags bei einem Flug mit Umsteigen einen der Teilflüge durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 24 und 25).

    Zu der Frage, wer bei der Ankunft eines Fluges mit Umsteigen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ausgleichsleistung im Fall einer großen Verspätung schuldet, hat der Gerichtshof klargestellt, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs dieses Fluges mit Umsteigen beteiligt ist, diesen Ausgleich unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 20 bis 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Flüge mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als eine Gesamtheit anzusehen sind, wie in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, was bedeutet, dass sich im Rahmen solcher Flüge ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat, zu seiner Entlastung nicht auf die mangelhafte Durchführung eines früheren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 27).

    In einer Situation, in der im Rahmen eines Fluges mit Umsteigen, der aus zwei Teilflügen besteht und Gegenstand einer einzigen Buchung war, der erste Flug nach einer Codesharing-Vereinbarung von einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen als demjenigen durchgeführt wird, das den Beförderungsvertrag mit dem betreffenden Fluggast geschlossen und den zweiten Flug durchgeführt hat, bleibt für dieses zuletzt genannte Unternehmen demnach die vertragliche Bindung zu den Fluggästen bestehen, und zwar auch im Rahmen der Durchführung des ersten Fluges (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 28 und 29).

    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass diese Lösung durch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten, gerechtfertigt ist, damit sichergestellt wird, dass die beförderten Fluggäste von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag mit ihnen geschlossen hat, ihre Ausgleichsleistung erhalten, ohne dass auf die Vereinbarungen Rücksicht genommen werden müsste, die dieses Unternehmen hinsichtlich der Durchführung anderer Flüge getroffen hat, aus denen der von ihm vermarktete Flug mit Umsteigen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 30).

    Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem nationalem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht - auch Dritten - Regress zu nehmen, was es bei einem Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt wurde, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleich aufgrund großer Verspätung eines von ihm nicht selbst durchgeführten Teilflugs zu leisten hatte, ermöglicht, gegen dasjenige ausführende Luftfahrtunternehmen vorzugehen, das für diese Verspätung verantwortlich ist, um Ersatz für diese finanzielle Belastung zu erhalten (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 32).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-436/21

    Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem

    Als Erstes stellt der Bundesgerichtshof fest, dass vorliegend die Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar sei, wenn die drei in Rede stehenden Flüge, aus denen die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City bestehe, als "Einheit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), anzusehen seien.

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gilt diese u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, weshalb ein Flug mit direkten Anschlussflügen, der von einem solchen Flughafen aus durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 bis 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20

    United Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe im Urteil Ceské aerolinie entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auch auf den zweiten Teil eines Flugs mit Anschlussflug anzuwenden sei, wenn der erste Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt werde.

    In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof auch im Urteil Ceské aerolinie ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Rahmen eines aus zwei Teilflügen bestehenden und auf einer einzigen Buchung beruhenden Flugs mit Anschlussflug geäußert, der von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Prag, Tschechische Republik) zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat (Bangkok, Thailand) mit Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Drittstaat (Abou Dhabi, Vereinigte Emirate) durchgeführt wurde.

    Zum anderen ging es im Urteil Ceské aerolinie darum, ob gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geklagt werden konnte, das den ersten Teil eines Flugs mit Anschlussflug durchführte, bei dem der zweite Teilflug verspätet war, der in vollem Umfang in einem Drittstaat von einem Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt wurde.

    Dem Urteil Ceské aerolinie, wie auch dem Beschluss KLM, ist nämlich zu entnehmen, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung zumindest eines Teils eines Flugs mit Anschlussflügen beteiligt ist, diese Ausgleichsleistung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggasts bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht(13).

    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.

    13 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 20 bis 26) und Beschluss KLM (Rn. 28).

    14 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 20).

    15 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 23).

    20 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 28).

    21 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen (Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 27 f. - Ceské aerolinie).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-561/20

    Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem NichtEULuftfahrtunternehmen

    Zum anderen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auch auf den zweiten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen anzuwenden sei, wenn der erste Teilflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt werde.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Definition zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" aufstellt, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    a) Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen (Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 27 f. - Ceské aerolinie).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Eine ähnliche Lösung wurde später im Urteil Ceské aerolinie und im Beschluss KLM gewählt.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Ceské aerolinie ergangen ist, betraf einen Flug von einem Mitgliedstaat zu einem Endziel in einem Drittstaat mit Zwischenlandung in einem Drittstaat(17).

    12 Vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909).

    21 Vgl. Urteil Ceské aerolinie (Rn. 30) und Beschluss KLM (Rn. 31).

    39 Vgl. entsprechend im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung zwischen zwei ausführenden Luftfahrtunternehmen Urteil Ceské aerolinie (Rn. 27, 29 und 30) und Beschluss KLM (Rn. 29 bis 31).

  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 19 f. - Wegener; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 Rn. 16 - Ceské aeroline; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM; Urteil vom 3. Februar 2022 - C-20/21, EuZW 2022, 287 Rn. 19 - LOT Polish Airlines; Urteil vom 24. Februar 2022 - C-451/20, NJW-RR 2022, 563 Rn. 25 ff. - Austrian Airlines).

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 23 - Ceské aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 21 - KLM; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-146/20, EuZW 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom 7. April 2022 - C-561/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).

    Dies gilt auch dann, wenn der erste Teilflug planmäßig stattgefunden hat und die Verspätung erst während des zweiten Teilflugs eingetreten ist (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 24 ff. - Ceské aeroline).

    Nach Art. 13 FluggastrechteVO bleibt es ihnen unbenommen, das jeweils andere Unternehmen oder Dritte nach Maßgabe der dafür maßgeblichen Rechtsbeziehungen in Regress zu nehmen (vgl. nur EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 31 - Ceské aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 32 - KLM).

  • AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 31 C 5244/19
    Die Beklagte meint unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 11.07.2019 - C-502/18, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch gegenüber der C habe.

    Art. 3 Abs. 1a der VO ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst (EuGH, Urt. v. 31.05.2018 - C-537/17 und Urt. v. 11.07.2019 - C-502/18, Rn. 16).

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 11.07.2019 - C-502/18 folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin den Ausgleichsanspruch gegen die C geltend machen muss.

    Ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, stellt für die Zwecke des in der VO Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit dar (EuGH, Urt. v. 11.07.2019 - C-502/18, Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH können bei einem aus mehreren Teilflügen bestehenden Flug mehrere ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen (siehe hierzu auch: Flöthmann, in: EuZW 2019, 742, 745).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20

    Corendon Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 22 S 103/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung /

  • AG Nürnberg, 11.05.2020 - 20 C 5587/19

    Fluggastrechte bei Durchführung eines Teilfluges

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2021 - 24 O 59/21

    Insolvenz der Fluggesellschaft und die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 24 S 203/21
  • LG Düsseldorf, 29.01.2021 - 22 S 103/19
  • LG Frankfurt/Main, 12.01.2023 - 24 O 39/22

    Kein Widerrufsrecht des Aufhebungsvertrages des Luftbeförderungsvertrages

  • LG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - 24 S 3/22
  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
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