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   EuGH, 12.11.2020 - C-367/20   

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EuGH, 12.11.2020 - C-367/20 (https://dejure.org/2020,36269)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-367/20 (https://dejure.org/2020,36269)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-367/20 (https://dejure.org/2020,36269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KLM Royal Dutch Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Teilflüge / Codesharing-Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichzahlung, wenn es bei einem Flug mit Umsteigen bei der Ankunft zu einer großen ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • RRa 2021, 125
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-367/20
    Ungeachtet der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), vorgenommenen Auslegung bestehen beim Amtsgericht Hamburg Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf den fraglichen Flug, weswegen es beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    In Bezug auf die erste der genannten Bedingungen hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die zweite der in Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraussetzt (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass diese Einstufung auf ein Luftfahrtunternehmen zutrifft, das wie KLM im Ausgangsverfahren im Rahmen eines mit dem betreffenden Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrags bei einem Flug mit Umsteigen einen der Teilflüge durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 24 und 25).

    Zu der Frage, wer bei der Ankunft eines Fluges mit Umsteigen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ausgleichsleistung im Fall einer großen Verspätung schuldet, hat der Gerichtshof klargestellt, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs dieses Fluges mit Umsteigen beteiligt ist, diesen Ausgleich unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 20 bis 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Flüge mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als eine Gesamtheit anzusehen sind, wie in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, was bedeutet, dass sich im Rahmen solcher Flüge ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat, zu seiner Entlastung nicht auf die mangelhafte Durchführung eines früheren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 27).

    In einer Situation, in der im Rahmen eines Fluges mit Umsteigen, der aus zwei Teilflügen besteht und Gegenstand einer einzigen Buchung war, der erste Flug nach einer Codesharing-Vereinbarung von einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen als demjenigen durchgeführt wird, das den Beförderungsvertrag mit dem betreffenden Fluggast geschlossen und den zweiten Flug durchgeführt hat, bleibt für dieses zuletzt genannte Unternehmen demnach die vertragliche Bindung zu den Fluggästen bestehen, und zwar auch im Rahmen der Durchführung des ersten Fluges (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 28 und 29).

    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass diese Lösung durch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten, gerechtfertigt ist, damit sichergestellt wird, dass die beförderten Fluggäste von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag mit ihnen geschlossen hat, ihre Ausgleichsleistung erhalten, ohne dass auf die Vereinbarungen Rücksicht genommen werden müsste, die dieses Unternehmen hinsichtlich der Durchführung anderer Flüge getroffen hat, aus denen der von ihm vermarktete Flug mit Umsteigen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 30).

    Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem nationalem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht - auch Dritten - Regress zu nehmen, was es bei einem Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt wurde, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleich aufgrund großer Verspätung eines von ihm nicht selbst durchgeführten Teilflugs zu leisten hatte, ermöglicht, gegen dasjenige ausführende Luftfahrtunternehmen vorzugehen, das für diese Verspätung verantwortlich ist, um Ersatz für diese finanzielle Belastung zu erhalten (Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 32).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-367/20
    Folglich setzt die Anwendung der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine Situation wie die in dieser Bestimmung genannte voraus, dass drei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um einen Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats handeln, zweitens muss dieser Flug von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, d. h. nach Art. 2 Buchst. c der Verordnung von einem Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, und drittens darf der betreffende Fluggast in dem Drittstaat des Abflugs keine Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 33).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-367/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Fluggästen verspäteter Flüge dann davon auszugehen ist, dass ihnen der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61; vgl. in diesem Sinne u. a. auch Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 37).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-367/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Fluggästen verspäteter Flüge dann davon auszugehen ist, dass ihnen der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61; vgl. in diesem Sinne u. a. auch Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 37).
  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    Umgekehrt darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den letzten Teilflug durchgeführt hat, zu seiner Entlastung nicht auf die mangelhafte Durchführung eines früheren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs berufen (EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 29 f. - KLM).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen

    Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (Anschluss an EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 19 f. - Wegener; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 Rn. 16 - Ceské aeroline; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM; Urteil vom 3. Februar 2022 - C-20/21, EuZW 2022, 287 Rn. 19 - LOT Polish Airlines; Urteil vom 24. Februar 2022 - C-451/20, NJW-RR 2022, 563 Rn. 25 ff. - Austrian Airlines).

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 23 - Ceské aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 21 - KLM; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-146/20, EuZW 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom 7. April 2022 - C-561/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).

    Umgekehrt ist ein Unternehmen, das die einheitliche Buchung erteilt hat und mit der Durchführung des zweiten Flugs betraut war, auch dann als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (EuGH, RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM).

    Nach Art. 13 FluggastrechteVO bleibt es ihnen unbenommen, das jeweils andere Unternehmen oder Dritte nach Maßgabe der dafür maßgeblichen Rechtsbeziehungen in Regress zu nehmen (vgl. nur EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 31 - Ceské aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 32 - KLM).

  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    a) Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    Umgekehrt darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den letzten Teilflug durchgeführt hat, zu seiner Entlastung nicht auf die mangelhafte Durchführung eines früheren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs berufen (EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 29 f. - KLM).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • BGH, 18.04.2023 - X ZR 91/22

    Wann sind bei Flugannullierung die Kosten von Hin- und Rückflug zu erstatten?

    Ihm verbleibt nach Art. 13 FluggastrechteVO die Möglichkeit, andere beteiligte Unternehmen oder Dritte in Regress zu nehmen (vgl. dazu etwa EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 32 - KLM).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines, C-367/20, EU:C:2020:909, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 03.05.2022 - X ZR 122/21

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 37 - Nelson; zuletzt: EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM).
  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 37 - Nelson; EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20

    United Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    12 Urteile Wegener (Rn. 25) und Ceské aerolinie (Rn. 16) sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909, Rn. 19).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
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