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   OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04   

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OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Nr. 4100 VV RVG
    Auswechseln des Pflichtverteidigers - Grundgebühr nach RVG

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 87 BRAGebO, § 97 BRAGebO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4100 RVG, § 19 RVG, § 61 RVG
    Revision in Strafsachen: Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagten und Gebührenansprüche der Anwälte in Übergangsfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubnis zum Wechsel eines Pflichtverteidigers in einem Strafverfahren; Wechsel eines Pflichtverteidigers bei Entstehen einer Verfahrensverzögerung und Mehrkosten für die Staatskasse; Erforderlichkeit einer Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers zum Wechsel eines ...

  • Judicialis

    BRAGO § 87; ; BRAGO § 97; ; RVG § 19; ; StPO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 87; BRAGO § 97; RVG § 19; StPO § 140
    Gebühren bei zulässigem Wechsel des Pflichtverteidigers auf Wunsch des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 377
  • NStZ 2005, 469
  • NStZ-RR 2005, 31
  • StV 2005, 76
  • RVGreport 2005, 28
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98

    Widerruf einer Bestellung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (so KG NStZ 1993, 2001; OLG Hamburg StV 1999, 588; Brandenburgisches OLG StV 2001, 442; Meyer-Goßner, StPO, § 123 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2000 - 2 Ws 364/00

    Austausch des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (so KG NStZ 1993, 2001; OLG Hamburg StV 1999, 588; Brandenburgisches OLG StV 2001, 442; Meyer-Goßner, StPO, § 123 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Bewertung, dass - ebenso wie die bereits zuvor von der Strafkammervorsitzenden mit zutreffender Begründung abgelehnte Zurücknahme der Bestellung nach § 143 StPO - eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348; KG, Beschluss vom 3. November 2010 - 2 Ws 596/10 - Senat StV 2013, 142 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 3 ff. m.w.N.) nicht in Betracht kommt, da ein solcher weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist.

    Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel zwischen den Instanzen (vgl. HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; HansOLG Hamburg a.a.O.; Senat NStZ 1993, 201; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 Ws 52/14 - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

    Ob Rechtsanwalt Dr. Fi diese Gebühr im Berufungsverfahren zusteht, erscheint ohnehin fraglich, weil er sich bereits während seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger im ersten Rechtszug in den Rechtsfall eingearbeitet hat - hierzu gehörten insbesondere die Akteneinsicht nach § 147 StPO und zwei Besuche des Angeklagten in der Haft - und die Grundgebühr bezogen auf die Person des Verteidigers nur einmal entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 - juris Rdn. 7; OLG Jena JurBüro 2006, 365 - juris Rdn. 21 [zu einer abweichenden Konstellation]; eingehend Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., 4100, 4101 VV, Rdn. 6 ff.; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 5 ff.).

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist (vgl. OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 31; KG, NStZ 1993, 201; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 143, Rn. 5).

    Die Umstände, die eine solche ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses begründen, sind vom Angeklagten darzulegen und glaubhaft zu machen bzw. müssen sonst ersichtlich sein (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt, StV 2005, 76; KG, NStZ 1993, 201).

  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 89/09

    Pflichtververteidiger; Entpflichtung; neuer Pflichtverteidiger; Gründe;

    Dies ergibt sich insbesondere auch aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Zitaten (KG Berlin, Beschluss vom 20. November 1992 - 4 Ws 228/92 -, zitiert nach juris Leitsatz 1, abgedruckt in: NStZ 1993, 201; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 Ws 364/00 -, zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in: StV 2001, 442; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/00) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche dazu nur: Senatsbeschluss vom 11. November 2008 - 2 Ws 342/08) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche dazu zum Beispiel: OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 f.; OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 31; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers jedoch ausnahmsweise auch dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt NJW 2005, 377; KG NStZ 1993, 201; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Köln, 15.05.2007 - 2 Ws 258/07

    Grundgebühr; Verfahrensabschnitte

    In der Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG.

    Die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.10.2004 (NJW 2005, 377 ff. = NStZ-RR 2005, 31) zugrunde liegende Fallkonstellation einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen ist hier nicht gegeben.

  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Pflichtverteidiger ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht vorzuwerfen ist oder wenn eine nachhaltige, vom Angeklagten nicht verschuldete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 31).
  • LG Braunschweig, 03.09.2020 - 4 Qs 180/20

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten

    9 Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15078; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; NJW 2005, 377; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Hamm, 16.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-128/05

    Pauschgebühr; anwendbares Recht; Kompensation; Berufungsinstanz

    Das Verbot der Kompensation in diesen Fällen vermeidet also eine unnötige und letztlich kaum lösbare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG (vgl. dazu schon OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31 = RVGreport 200 5, 28).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09
    Dies liegt um so näher, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 143 StPO nahezu einhellig vertreten wird, dass der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers oder einem endgültig und nachhaltig erschütterten Vertrauen - oder ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2009, 64; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 und NStZ-RR 2005, 31 [32]; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Hamburg StV 1999, 588; KG NStZ 1993, 201 [202] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg StV 1984, 234 [235]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 48/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unabhängig davon dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (zu vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 377, 378; KG NStZ 1993, 201, 202; Meyer-Goßner, StPO, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07

    Pflichtverteidigerwechsel: Beiordnung eines neuen Verteidigers zum Zeitpunkt des

  • LG Koblenz, 20.06.2005 - 1 Qs 137/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr bei Verteidigertätigkeit in höherer Instanz

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 50/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 49/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

  • OLG Celle, 28.07.2017 - 3 Ws 370/17

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Voraussetzungen

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