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   OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06   

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https://dejure.org/2006,21219
OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.03.2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16. März 2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV RVG
    Rücknahme der Revision, Befriedungsgebühr

  • Burhoff online

    Rücknahme der Revision, Befriedungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RVGreport 2006, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    Die vorgenannte Auslegung konterkariert auch nicht etwa das Ziel des RVG , dem Verteidiger einen gebührenrechtlichen Anreiz zur Beendigung des Verfahrens außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch einen Ausgleich für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zu geben, denn wenn gewöhnlich keine Verhandlung stattfindet, entsteht auch keine Hauptverhandlungsgebühr, die dem Verteidiger entgehen könnte (s. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.05, 1 Ws 164/05 - bei juris).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    Eine Entlastung der Revisionsgerichte, die laut Bundestagsdrucksache 15/1971 (dort S.227 f) mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nr. 4141 VV im Vergleich zur Regelung der alten §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 BRAGO erreicht werden soll, kann mithin durch eine Rechtsmittelrücknahme vor Eingang einer zulässigen Revisionsbegründung von vornherein nicht eintreten (ebenso KG Berlin JurBüro 2005, 533 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    b) Der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 12.9.2005 ( III-1 Ws 288/05 - bei juris), nach der auch im vorliegenden Fall die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV bewilligt werden müsste, kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 134/06

    Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revsion

    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Nach anderer Ansicht ist jedenfalls dann, wenn die Revision im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme noch nicht begründet worden ist, für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kein Raum, weil in einem solchen Fall selbst die theoretische Möglichkeit einer Revisionshauptverhandlung nicht bestehe (vgl. KG, Beschluß vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; KG, Beschluß vom 28. Juni 2005 - 5 Ws 311/05 -, NStZ 2006, 239 f. = RV-Report 2005, 352; ; OLG Braunschweig, Beschluß vom 16. März 2006 - Ws 25/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; OLG Bamberg, Beschluß vom 22. März 2006 - 1 Ws 142/06 -, zitiert nach www.burhoff.de - die beiden letzten Entscheidungen die Frage der Vermeidung einer Revisionshauptverhandlung offen lassend -).
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

    Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht.

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).

  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06

    Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der

    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren regelmäßig die Begründung der Revision sei (KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005, 5 Ws 311/05) und dass mit der Begründung wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO bestehe ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006, Ws 25/06 ).
  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • KG, 05.10.2007 - 1 Ss 307/07

    Strafaussetzung: Anforderungen an die Begründung der erneuten Strafaussetzung zur

    Eine Therapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Prognose, wie der Erfolg ungewiss ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2007 a. a. O.; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2006 - 5 Ws 25/06 - und 7. März 2001 - 5 Ws 87-88/01 -).
  • OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11

    Anfallen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Falle der

    Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG , 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 - ).
  • LG Braunschweig, 21.10.2010 - 2 KLs 12/10

    Befriedungsgebühr, Rücknahme der Revision

    Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht.
  • LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11

    Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebügr, Revisionsrücknahme

    Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 -).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14778
FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VV Nr. 3202 RVG; § 128 Abs. 1 ZPO; § 69 Abs. 3 FGO; § 90 Abs. 1 S. 2 FGO; § 113 FGO
    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr im Eilverfahren (Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung); Erörterung in Räumen des Finanzamts als Erörterungstermin zur außergerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsätzlich keine Terminsgebühr im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr im Eilverfahren (Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung); Erörterung in Räumen des Finanzamts als Erörterungstermin zur außergerichtlichen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1012
  • RVGreport 2006, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05
    Die Teilnahme des nach der innerbehördlichen Organisation für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers ist notwendige Voraussetzung, weil ohne Teilnahme des entscheidungsbefugten Beamten auch keine an Ort und Stelle bindende Entscheidungen über die Steuerfestsetzung getroffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 BFH/NV 1994, 290) und die Erörterung folglich auch nicht zur Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss einer für beide Seiten bindenden Vereinbarung führen kann.
  • BFH, 03.02.1970 - VII B 74/69

    Verhandlungsgebühr - Entscheidungen - Mündliche Verhandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05
    Daher kann die im schriftlichen Verfahren ausgesprochene Entscheidung des Gerichts, die keine Entscheidung nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94 a FGO ist, folglich auch keine Terminsgebühr entstehen lassen (so auch für die Verhandlungsgebühr nach altem Recht: BFH-Beschluss vom 3. Februar 1970 VII B 74/69 BFHE 98, 392, BStBl II 1970, 433).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.

    13 Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012;  Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.

  • FG Hessen, 10.05.2011 - 13 KO 276/11

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Anrechnung der Geschäftsgebühr -

    37 Allerdings können nur Besprechungen unter Beteiligung eines in dem konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreters des zuständigen Finanzamts die Gebühr auslösen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 2010 4 E 1512/10, Juris; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 22. April 2008 12 KO 3799/06, EFG 2008, 1152; Stapperfend/ Gräber, Finanzgerichtsordnung -FGO-, 7. Aufl., § 139 Rn. 66).
  • FG Niedersachsen, 08.06.2009 - 11 KO 8/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erstattung einer Terminsgebühr bei telefonischer

    Darüber hinaus wird in der Literatur und Rechtsprechung zum Teil gefordert, die Entstehung der Terminsgebühr setze die Teilnahme eines im konkreten Verfahren entscheidungsbefugten Amtsträgers, d.h. des Vorstehers oder des Sachgebietsleiters der Rechtsbehelfsstelle, voraus (Stapperfend in Gräber a.a.O., § 139 Rn. 66; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 92; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 49; Niedersächsiches Finanzgericht , Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Hessisches Finanzgericht , Beschluss vom 22. April 2008 12 KO 379/06, EFG 2008, 1152; a.A. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV Vorb. 3 Rn. 117).
  • FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10

    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom

    Gegen diese Auffassung spricht vor allem, dass die überwiegend geforderten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr, nämlich die Bereitschaft der Gegenseite, eine Besprechung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zu führen, und die für diese Erledigung vor allem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für notwendig gehaltene Teilnahme des für die einvernehmliche Entscheidung befugten Amtsträgers an dieser Besprechung (s. Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012, des Hessischen FG vom 22.04.2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2009 - 14 KO 1/07, EFG 2010, 670) der Entstehung einer Terminsgebühr dann entgegenstehen, wenn nur eine Prozesspartei mit dem zuständigen Richter über die Beendigung des Verfahrens spricht, weil der Richter alleine überhaupt nicht befugt ist, das Verfahren "einvernehmlich" abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung.
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07

    Voraussetzung für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr gem.

    Hinzu kommt, dass nur Besprechungen mit dem im Steuerprozess entscheidungsbefugten Amtsträger geeignet sind, die Terminsgebühr auszulösen (Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rn. 66; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 92; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn.494; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.02.2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22.04.2008 12 KO 3799/06 EFG 2008, 1152).
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