Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04   

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https://dejure.org/2006,2241
BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04 (https://dejure.org/2006,2241)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - XII ZB 245/04 (https://dejure.org/2006,2241)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - XII ZB 245/04 (https://dejure.org/2006,2241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Berufungsverfahren vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes; Große Entfernung vom Ort des Prozesses als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts; Erstattungsfähigkeit ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten im Verfahren vor den Oberlandesgerichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufung: Verkehrsanwaltskosten grds. nicht ersttungsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1563
  • MDR 2006, 1434
  • FamRZ 2006, 1186 (Ls.)
  • BB 2006, 1656
  • Rpfleger 2006, 570
  • RVGreport 2006, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04
    Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2000 - 13 W 78/99

    Selbständiges Beweisverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei der

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04
    Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur weitgehend einheitliche Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder ggf. mehrerer Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm Juristisches Büro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 02.01.2002 - 8 W 326/01

    Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Verkehrsanwalts in zweiter Instanz

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04
    Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur weitgehend einheitliche Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder ggf. mehrerer Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm Juristisches Büro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04
    Dies wird regelmäßig der Fall sein, da das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Partei anzuerkennen ist, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen (BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301, 302 mwN).
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04, NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 f.; vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f.).

    Der Verkehrsanwalt hat nach VV RVG 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbundene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04, aaO Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, aaO, 302; Mock/N. Schneider, aaO Rn. 98).

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Im Berufungsverfahren konnte die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BGH a. a. O.. NJW-RR 2006, 1563).

    Im Übrigen kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO nicht in Betracht, weil sich die Entscheidung des Senats über die bereits dem Grunde nach zu verneinende Erstattungsfähigkeit der im Berufungsrechtszug entstandenen Verkehrsanwaltskosten an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1563. NJW 2006, 301) orientiert und zur Begründung darauf abstellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zu bejahende Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

  • LAG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ta 447/17

    Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Soweit das Arbeitsgericht sich für die von ihm bejahte Zumutbarkeit einer Anfahrt auf die Entscheidung des BGH vom 07.06.2006 (XII ZB 245/04, juris) berufen hat, übersieht es, dass sich diese zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Berufungsverfahren vor Inkrafttreten der neuen anwaltlichen Vertretungsregelung durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 bezieht.
  • OLG München, 28.02.2007 - 11 W 2796/06
    Nach dieser Rechtsprechung besteht in aller Regel in I. Instanz nur ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Informationsreisekosten (BGH MDR 06, 1434; NJW 2006, 301).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,344
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06 (https://dejure.org/2006,344)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 (https://dejure.org/2006,344)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 (https://dejure.org/2006,344)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Anwaltsblatt

    § 118 BRAGebO, § 162 VwGO, § 164 VwGO
    Keine Kürzung der Verfahrensgebühr durch die Geschäftsgebühr

  • Judicialis

    BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 162; ; VwGO § 164; ; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; ; VV RVG Nr. 2400; ; VV RVG Nr. 3100

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Auferlegung der Kosten eines Verfahrens; Umfang der ersatzfähigen Anwaltsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1991
  • NVwZ 2007, 118 (Ls.)
  • AnwBl 2006, 496
  • RVGreport 2006, 311
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Köln, 16.03.2006 - 18 K 6475/04

    Kosten, Rechtsanwaltsgebühren, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06
    Gerold/Schmidt u. a., RVG, 16. Aufl., 2004, 2400-2403 VV Rdnr. 205; VG Köln, Beschluss vom 16.3.2006 - 18 K 6475/04.A - a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 3.11.2005 - 10 C 05.1131 -, JurBüro 2006, 77.
  • VGH Bayern, 03.11.2005 - 10 C 05.1131
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06
    Gerold/Schmidt u. a., RVG, 16. Aufl., 2004, 2400-2403 VV Rdnr. 205; VG Köln, Beschluss vom 16.3.2006 - 18 K 6475/04.A - a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 3.11.2005 - 10 C 05.1131 -, JurBüro 2006, 77.
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06
    BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZR 21/05 -, BB 2006, 127.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kostenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür prozessökonomische Gründe sprechen.
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW 2006, 1991, 1992).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2008 - 11 S 2474/07

    Auswirkung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG VV wirkt sich nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner aus, wenn das Gericht keine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat (im Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 und OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; entgegen OVG R-P, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 - juris).

    Im Übrigen bleiben alle Aufwendungen für eine außergerichtliche Tätigkeit - eines Rechtsanwalts - außer Betracht, wie etwa die Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist (Senatsbeschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - NJW 2006, 2937; Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 m.w.N.; Neumann, a.a.O., § 162 Rn. 91); sie sind nicht Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichts, die der Urkundsbeamte nach § 164 VwGO umzusetzen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 - NJW 2007, 170; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991).

    Dieser Teil 2 betrifft die außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren und regelt damit im außergerichtlichen Bereich entstehende Gebühren, die im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO nicht berücksichtigt und damit auch nicht angerechnet werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; so auch: BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; v. 06.03.2007 - 19 C 06.2591 - juris; v. 14.05.2007 - 25 C 07.754 - juris; v. 10.07.2007 - 13 M 07.517 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

    Die Anrechnung schützt den Auftraggeber vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und davor, dass der Rechtsanwalt nur mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet (so Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

    Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.; Beschl. v. 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - NVwZ-RR 2007, 500; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2006 - 24 C 06.2463 u. 24 C 06.2466 - juris; Beschl. v. 05.01.2007 - 24 C 06.2052 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwar, dass die Geschäftsgebühr im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist; Anhaltspunkte für eine Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der Kosten gegenüber der im Prozess unterlegenen Partei nach § 164 VwGO lassen sich daraus aber nicht entnehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 06.03.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

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