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   OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05   

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https://dejure.org/2005,4261
OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. November 2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens ohne Mitwirkung des Gerichts; Anfallen von Terminsgebühr bei Telefonat über Verbleib von angekündigter Zahlung; Telefonat mit dem alleinigen Zweck der Informationsbeschaffung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1984 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 720
  • RVGreport 2006, 63
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2000 - 7 E 299/99

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschluss eines Urkundsbeamten;

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05
    Andere Gespräche als die vorstehend beschriebenen sollen dagegen keine Terminsgebühr auslösen, so etwa Nachfragen nach dem Sachstand (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdnr. 94; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 12 a. E.; s. a. OVG Münster AnwBl 2000, 698).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

    Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101).
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 160/12

    Terminsgebühr für Besprechung aus Anlass einer Sachmitteilung

    Mit Schons (AGS 2006, 226) ist unter einer Besprechung im Sinne des Gesetzes der auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gedankenaustausch zu verstehen.

    Auch wenn an die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, es sogar genügt, dass das Verfahren durch die Besprechung abgekürzt wird (Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 148), so reichen Gespräche, die der bloßen Nachfrage nach dem Sachstand dienen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 - 17 W 323/05 - = RVGreport 2006, 63 = AGS 2006, 226 m. zust. Anm. Schons), die Verfahrensabsprachen oder der Einholung von Informationen dienen (s. hierzu die Nachweise bei: Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 20. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 108 ff, 114), nicht aus, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen.

  • OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09

    Terminsgebühr; Telefongespräch

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 143 m. weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund

    Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, sind dagegen nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 - 17 W 233/05 = AGS 2006, 226 mit zust. Anm. Schons = OLGR 2006, 290 = RVGreport 2006, 63;.
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer

    Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar.
  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 6 W 42/21

    Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen unterlassener Herausgabe eines

    Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08, juris Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2006 - 8 W 30/06; juris Rn. 4), beim Gegner nach dem Verbleib einer angekündigten Zahlung auf die Klageforderung nachfragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2005 - 17 W 233/05, NJW-RR 2006, 720), lediglich mitteilt, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt, anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100/16, BeckRS 2016, 52926 Rn. 2) oder ein Antrag zurückgenommen werde (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - 17 Ta (Kost) 6112/12, BeckRS 2012, 76354).
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