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   KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04   

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KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04 (https://dejure.org/2005,20536)
KG, Entscheidung vom 18.04.2005 - 4 Ws 159/04 (https://dejure.org/2005,20536)
KG, Entscheidung vom 18. April 2005 - 4 Ws 159/04 (https://dejure.org/2005,20536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Verteidigers

  • Burhoff online

    Wahlverteidigergebühren nach Freispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2
    Gebühren und Kosten: Berechnung der Kostenerstattung bei Freispruch in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2006, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 07.03.2005 - 4 Ws 145/04

    Pflichtverteidigergebühr: Anwendung neuen Rechts bei Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04
    Auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach ein ab dem 1. Juli 2004 bestellter Verteidiger auch dann nach dem RVG zu entschädigen ist, wenn er vor diesem Stichtag in derselben Sache bereits als Wahlverteidiger tätig war (vgl. Senat, Beschluß vom 7. März 2005 - 4 Ws 145/04 -), kann sich der Beschwerdeführer hier nicht berufen.
  • BGH, 24.11.1994 - IX ZR 222/93

    Gebührenrechtlicher Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrages und einer

    Auszug aus KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04
    Denn der Rechtsanwalt ist an seine Gebührenrechnung nicht gebunden und kann daher eine unrichtige Berechnung nachträglich ändern (vgl. BGH ZfS 1995, 269; Hartung/Römermann, RVG 2004, § 10 Rn. 40).
  • OLG Koblenz, 26.03.2007 - 1 Ws 153/07

    Verteidigervergütung: Nichtberücksichtigung einer Rechtsanwaltsgebühr für das

    Die Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt jedenfalls dann, wenn es sich um Rahmengebühren handelt, voraus, dass der Rechtsanwalt, durch dessen Tätigkeit die Gebühren entstanden sind, und kein anderer die Abwägung nach § 12 BRAGO vorgenommen hat (vergleiche KG, Beschluss vom 18. April 2005, 4 Ws 159/04, juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG Rn. 2).

    War ein nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt zuvor als Wahlverteidiger tätig, so bestimmt sich sein Vergütungsanspruch als Wahlverteidiger - anders als seine Pflichtverteidigervergütung - nach der BRAGO (so auch KG, Beschluss vom 18. April 2005, 4 Ws 159/04, juris; zu den Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2005, 1 Ws 431/05; OLG Schleswig, 30. November 2004, 1 Ws 423/04, NJW 2005, 234; OLG Hamm, 10. Januar 2005, 2 (s) Sbd VIII 267/04; OLG Düsseldorf, 19. Juli 2005, III-2 Ws 231/05; OLG Jena, 17. März 2005, 1 Ws 73/05 und KG, 7. März 2005, 4 Ws 145/04, StV 06, 34-36).

    Die Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um Rahmengebühren handelt, voraus, dass der Rechtsanwalt, durch dessen Tätigkeit die Gebühren entstanden sind, und kein anderer die Abwägung nach § 12 BRAGO vorgenommen hat (KG, Beschluss 4 Ws 159/04 vom 18.04.2005, juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG Rn. 2).

    Auf seine nach diesem Zeitpunkt (am 13. September 2005) erfolgte Pflichtverteidigerbestellung kommt es nicht an, weil keine Pflichtverteidigervergütung (für die neues Recht gelten würde, s. Senat, Beschluss 1 Ws 431/05 vom 23.06.2005; OLG Schleswig NJW 2005, 234; OLGe Hamm, Düsseldorf, Jena und KG, StV 06, 34-36) sondern die Wahlverteidigervergütung geltend gemacht wird (KG, Beschluss 4 Ws 159/04 vom 18.04.2005).

  • KG, 15.10.2012 - 1 Ws 40/12

    Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verteidiger

    Die angefochtene Entscheidung kann allerdings keinen Bestand haben, weil der Antragsteller mit der am 16. Mai 2012 eingegangenen Beschwerdebegründung eine geänderte Gebührenrechnung eingereicht hat, wozu er auch befugt war (vgl. KG, Beschluß vom 18. April 2005 - 4 Ws 159/04 - ).
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