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   VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07   

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VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07 (https://dejure.org/2008,19193)
VG Minden, Entscheidung vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 (https://dejure.org/2008,19193)
VG Minden, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 7 K 179/07 (https://dejure.org/2008,19193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2008, 107
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - 18 E 881/07

    Eigenständige Aufenthaltserlaubnis Ehegatte Verlängerung Ausweisungsgrund

    Auszug aus VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07
    Mit Beschluss vom 14.07.2007 hat das OVG NRW - 18 E 881/07 - dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07
    Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -, so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170.
  • VG Minden, 12.09.2007 - 10 K 1944/06

    Kosten, Kostenrecht, Kostenerstattung, Rechtsanwaltsgebühren, Geschäftsgebühr,

    Auszug aus VG Minden, 21.01.2008 - 7 K 179/07
    Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -, so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 6 W 8/08

    Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Titulierung der

    Die dargestellten Grundsätze sind in gleicher Weise anwendbar im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Vgl. in juris : OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2008, 8 WF 5/08, a.A. : LAG Düsseldorf, 13 Ta 181/07 - Beschluss vom 02.11.2007 und VG Minden, 7 K 179/07 - Beschluss vom 21.01.2008 - Bl. 208 bis 218 d.A.) .
  • FG Düsseldorf, 01.07.2008 - 18 KO 382/08

    Zulässigkeit der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach

    Diese für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellten Grundsätze sind auch für die Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG maßgebend (so auch Nieder sächsisches OVG Beschluss vom 25.4.2008 13 OA 63/08 bei [...]; VG Minden Beschluss vom 21.1.2008 7 K 179/07, RVGreport 2008, 107 und Beschluss vom 28.2.2008 1 K 287/06 bei [...]; a.A. AG Bad Iburg Beschluss vom 8.1.2008 5 F 300/07 UE, AnwBl. 2008, 213; siehe auch Hansens, RVGreport 2008, 1, 2).
  • VG Minden, 26.02.2010 - 7 K 3483/08

    Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandenen

    Nach der Rechtsprechung dieses Senats ist die wegen desselben Gegenstandswertes entstandene Geschäftsgebühr nach bisherigem Recht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG unabhängig von ihrer Zahlung auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und die Staatskasse schuldet dem beigeordneten Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe lediglich die gebührensatzgeminderte Verfahrensgebühr mit dem aus § 49 RVG ermittelten Betrag - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.03.2009 in 18 E 132/08, juris; vorgehend VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 in 7 K 179/07, juris.
  • VG Minden, 02.01.2009 - 7 K 49/08

    Minderung der für die Höhe der Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Verfahrensgebühr

    So auch VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - anderer Ansicht VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 - .
  • VG Minden, 28.02.2008 - 1 K 287/06

    Anrechenbarkeit einer außergerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die

    vgl. VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 - 13 Ta 181/07 -, zit. nach juris - a.A. VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 -.
  • VG Minden, 01.07.2009 - 11 K 1031/07

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung wegen fehlendem

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 21.1.2008 - 7 K 179/07 - und die hierzu ergangene Entscheidung des OVG NW vom 10.3.2009 - 18 E 132/08 - Bezug genommen, die beide dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind.
  • VG Minden, 01.04.2009 - 2 K 1198/08

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im

    vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und vom 28.02.2008 - 1 K 287/06 -.
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