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   BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07   

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https://dejure.org/2008,22
BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 (https://dejure.org/2008,22)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 (https://dejure.org/2008,22)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 (https://dejure.org/2008,22)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und zum Ausschluss einer vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Geschäftsgebühr

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis (VV RVG) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; Berücksichtigung von auf materiellrechtlicher Grundlage vom ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsgebühr - Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsgebühranrechnung auf Verfahrensgebühr - Grundsätze

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Zwingende Anrechnung der Geschäftsauf die Verfahrensgebühr

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; RVG-VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG-Vergütungsverzeichnis Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Gebührenanrechnung - Entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf der Passivseite anzurechnen

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 2300 VV RVG
    Durch die anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach VB 3 Abs. 4 VV RVG wird nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Besprechungen u.ä. (4)

  • anwaltverein.de PDF, S. 61 (Entscheidungsanmerkung)

    § 118 BRAGO; § 14 RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Kostenfestsetzung

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Irrungen und Wirrungen in Zusammenhang mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (IMR 2008, 182)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1323
  • MDR 2008, 592
  • FamRZ 2008, 878
  • VersR 2008, 1556
  • AnwBl 2008, 356
  • AnwBl 2008, 378
  • Rpfleger 2008, 332
  • RVGreport 2008, 148
 
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Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist.

    Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrechnungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2).

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist.

    Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrechnungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist.

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

    Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahnschreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten habe, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvorschrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Münster, aaO; ferner VGH München, NJW 2007, 170).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW 2006, 1991, 1992).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458).
  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 W 83/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 14 W 667/07

    Festsetzung der Verfahrensgebühr bei vorherigem Anfallen einer Geschäftsgebühr

  • OLG Hamburg, 02.06.2007 - 8 W 107/07

    Anrechnung der vorangegangenen Kosten der Abmahnung auf die Verfahrensgebühr im

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 19 C 06.268

    Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Bei der in diesem Zusammenhang von dem Betroffenen geltend gemachten Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 für die anwaltliche Vertretung vor dem Amt handelt es sich, allgemeinen Grundsätzen folgend (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 17. Juni 2014 - X ZB 8/13 , NJW 2014, 3163 Rz. 10; Beschluss v. 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 , NJW 2008, 1323 Rz. 5; Jaspersen in BeckOK-ZPO, 34. Ed., Stand: 01.09.2019, § 103 ZPO Rz. 17b; Schulz in MüKo-ZPO, 5. Aufl. [2016], § 103 ZPO Rz. 57, § 91 ZPO Rzn. 38 ff.), nicht um prozessbezogene, das heißt vorliegend auf die gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene, Kosten im Sinne von § 78 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 103 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5).

    Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, auch dann auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07; BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4).

    Für die Anrechnung ist es ferner ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10).

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozessgegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO).

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