Rechtsprechung
   OLG Celle, 15.10.2007 - 2 W 93/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8244
OLG Celle, 15.10.2007 - 2 W 93/07 (https://dejure.org/2007,8244)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2007 - 2 W 93/07 (https://dejure.org/2007,8244)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - 2 W 93/07 (https://dejure.org/2007,8244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; Eingehen eines Beklagten auf weitergehende Verpflichtungen als mit dem ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruchs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Entstehen einer Einigungsgebühr für einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Eingehen weiterer Verpflichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs durch einen Verfügungsbeklagten; Anspruch auf die Unterlassung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer Einigungsgebühr für einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Eingehen weiterer Verpflichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs durch einen Verfügungsbeklagten; Anspruch auf die Unterlassung ...

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 1000; ; BGB § 779

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779
    Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG -VV bei weitergehender Verpflichtung des Verfügungsbeklagten im gerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 713
  • RVGreport 2008, 25
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 2 W 93/07
    Nr. 1000 Abs. 1 VVRVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Die Einigungsgebühr entsteht mithin grundsätzlich bei jeder Absprache über ein Verfahren, wobei es im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr eines Vergleichs i. S. von § 779 BGB bedarf, d. h. ein gegenseitiges Nachgeben ist - worauf die Rechtspflegerin des Landgerichts zutreffend hingewiesen hat - nicht mehr erforderlich (vgl. BGH AGS 2007, 57 f., zitiert nach JURIS Rdz. 5; BGH AGS 2007, 366 f., zitiert nach JURIS Rdz. 6).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 280/05

    Entstehung der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 2 W 93/07
    Nr. 1000 Abs. 1 VVRVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Die Einigungsgebühr entsteht mithin grundsätzlich bei jeder Absprache über ein Verfahren, wobei es im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr eines Vergleichs i. S. von § 779 BGB bedarf, d. h. ein gegenseitiges Nachgeben ist - worauf die Rechtspflegerin des Landgerichts zutreffend hingewiesen hat - nicht mehr erforderlich (vgl. BGH AGS 2007, 57 f., zitiert nach JURIS Rdz. 5; BGH AGS 2007, 366 f., zitiert nach JURIS Rdz. 6).
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