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   OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08   

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https://dejure.org/2008,7836
OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08 (https://dejure.org/2008,7836)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 Ws 103/08 (https://dejure.org/2008,7836)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. November 2008 - 2 Ws 103/08 (https://dejure.org/2008,7836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
    Zeugenbeistand; Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten; Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Zeugenbeistand; Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten; Einzeltätigkeit;

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines als Beistand bestellten Rechtanwaltes auf die Grundgebühr gem. § 68b Strafprozessordnung (StPO) und auf die Terminsgebühr gem. Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ; Auslegung und ...

  • Judicialis

    StPO § 68 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b
    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 455
  • RVGreport 2009, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 06.11.2007 - 2 Ws 495/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
    Der als Beistand gemäß § 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG verlangen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).

    Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 06. November 2007, Az.: 2 Ws 495/06 fest.

  • OLG Dresden, 17.09.2007 - 1 Ws 173/07

    Gleichstellung eines Verteidigers im Strafverfahren mit einem Zeugenbeistand;

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
    Das Landgericht hat sich dabei den Entscheidungen des 1. und 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ws 28/07; 1 Ws 138/07; 1 Ws 173/07 und 3 Ws 85/07) angeschlossen, wonach die Tätigkeit als Zeugenbeistand eine Einzeltätigkeit sei.

    Damit ist zunächst das tragende Argument des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Beschluss vom 17. September 2007 (1 Ws 173/07) - ein extremes Missverhältnis von Leistung und Vergütung und eine nicht gerechtfertigte Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers - widerlegt; der Gesetzgeber hat diese Gleichstellung ausdrücklich gerechtfertigt und damit auch ausdrücklich gewünscht.

  • OLG Bremen, 23.07.2007 - Ws 85/07
    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
    Das Landgericht hat sich dabei den Entscheidungen des 1. und 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ws 28/07; 1 Ws 138/07; 1 Ws 173/07 und 3 Ws 85/07) angeschlossen, wonach die Tätigkeit als Zeugenbeistand eine Einzeltätigkeit sei.

    Auch die Argumentation des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 (3 Ws 85/07), die Begründung des Gesetzgebers beziehe sich offenkundig nur auf den Wahlbeistand, könne aber nicht für Fälle des gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes gelten, trägt nicht.

  • OLG Stuttgart, 30.05.2008 - 2 StE 2/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch eines einem Zeugen für die Dauer der

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
    Der Auffassung, wonach einem nach § 68 b StPO bestellten Zeugenbeistand nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zugesprochen werden kann (vgl. zum Meinungs- und Streitstand nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Mai 2008, Az.: 5-2 StE 2/05) ist zwar zuzugestehen, dass die "Vorbemerkung 4" alle Abschnitte des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses umfasst und damit auch den Abschnitt 3 über die Einzeltätigkeiten einschließt.
  • KG, 24.08.2007 - 1 Ws 138/07

    Strafverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die selbstständige

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
    Das Landgericht hat sich dabei den Entscheidungen des 1. und 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ws 28/07; 1 Ws 138/07; 1 Ws 173/07 und 3 Ws 85/07) angeschlossen, wonach die Tätigkeit als Zeugenbeistand eine Einzeltätigkeit sei.
  • OLG Saarbrücken, 19.01.2010 - 1 Ws 210/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

    Diese reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger (vgl. z.B. OLG Hamm, StraFo 2008, 45; OLG Köln StraFo 2008, 350; OLG Stuttgart NStZ 2007, 243; OLG München AGS 2008, 120 und 448; KG StraFo 2007, 41; OLG Dresden AGS 2008, 126 und StraFo 2009, 42; OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. Vorbem. 4.1 Rn. 6 ff.; LR-Ignor/Berthenau, StPO, 26. Aufl., § 68b Rn. 33) über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr zusprechen oder die Anwendung des ersten Abschnitt davon abhängig machen, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt tatsächlich mehr als eine Einzeltätigkeit entfaltet hat (vgl. z.B. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287), bis hin zu einer Beschränkung des Gebührenanspruchs auf die Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (vgl. OLG Düsseldorf Rpfl 2009, 122; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Bamberg DAR 2008, 493; OLG Zweibrücken StRR 2008, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Oldenburg NdsRPfl 2007, 351; OLG Dresden, RVGreport 2008, 265; KG NStZ-RR 2009, 327; OLG Celle NdsRPfl 2007, 351; Thüring.

    Die mit der Verfahrensgebühr im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren abgegoltenen Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) werden von einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht erbracht, so dass ihr Anfall von vornherein ausscheidet (s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2008, Az.: 2 Ws 103/08 und Thüring. OLG a.a.O., zit. jeweils nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2010 - 1 Ws 228/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

    Diese reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger (vgl. z.B. OLG Hamm, StraFo 2008, 45; OLG Köln StraFo 2008, 350; OLG Stuttgart NStZ 2007, 243; OLG München AGS 2008, 120 und 448; KG StraFo 2007, 41; OLG Dresden AGS 2008, 126 und StraFo 2009, 42; OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. Vorbem. 4.1 Rn. 6 ff.; LR-Ignor/Berthenau, StPO, 26. Aufl., § 68b Rn. 33) über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr zusprechen oder die Anwendung des ersten Abschnitt davon abhängig machen, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt tatsächlich mehr als eine Einzeltätigkeit entfaltet hat (vgl. z.B. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287), bis hin zu einer Beschränkung des Gebührenanspruchs auf die Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG (vgl. OLG Düsseldorf Rpfl 2009, 122; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Bamberg DAR 2008, 493; OLG Zweibrücken StRR 2008, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Oldenburg NdsRPfl 2007, 351; OLG Dresden, RVGreport 2008, 265; KG NStZ-RR 2009, 327; OLG Celle NdsRPfl 2007, 351; Thüring.

    Die mit der Verfahrensgebühr im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren abgegoltenen Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) werden von einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht erbracht, so dass ihr Anfall von vornherein ausscheidet (s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2008, Az.: 2 Ws 103/08 und Thüring. OLG a.a.O., zit. jeweils nach juris).

  • OLG Dresden, 16.12.2011 - 2 Ws 555/11

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Einzeltätigkeit, Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

    Diese Ausführungen sind nur dann verständlich, wenn der Gesetzgeber die Gebührentatbestände des ersten Abschnitts für den Zeugenbeistand hätte rechtfertigen wollen." (OLG Dresden, Beschluss vom 06. November 2008, 2 Ws 103/08 = NJW 2009, 455).
  • LG Duisburg, 22.02.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Vereinzelt wurde vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden (vgl. nur OLG Dresden - 2. Strafsenat -, Beschluss vom 6. November 2007 - 2 Ws 495/06 - und vom 6. November 2008 -2 Ws 103/08 -, juris m.w.N.).
  • LG Chemnitz, 10.08.2010 - 2 Qs 129/10

    Abrechnung der Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes als

    Die Einarbeitung sei durch die Grundgebühr gedeckt, das Absprechen einer Verteidigungsstrategie mit dem Zeugen dürfe nicht zu Lasten des in die Kosten verurteilten Angeklagten gehen (vgl. OLG Dresden, 2. Senat, Beschluss v. 6.11.2007, 2 Ws 495/06, AGS 2008, 126 und vom 06.11.2008, 2 Ws 103/08, StraFo 2009, 42 ; KG Berlin 5. Senat, StraFo 2007, 41 ).
  • OLG Jena, 09.02.2009 - 1 Ws 370/08

    Vergütung des Zeugenbeistands

    Die mit der Verfahrensgebühr im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren abgegoltenen Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) werden von einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht erbracht, so dass ihr Anfall von vornherein ausscheidet (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08, zit. nach juris).
  • LG Duisburg, 22.06.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Vereinzelt wurde vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden (vgl. nur OLG Dresden - 2. Strafsenat -, Beschluss vom 6. November 2007 - 2 Ws 495/06 - und vom 6. November 2008 -2 Ws 103/08 -, juris m.w.N.).
  • OLG Dresden, 30.08.2019 - 1 Ws 220/19
  • LG Dresden, 27.10.2009 - 5 Qs 39/08
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