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   BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10   

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https://dejure.org/2010,6839
BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10 (https://dejure.org/2010,6839)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2010 - 9 KSt 3.10 (https://dejure.org/2010,6839)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 (https://dejure.org/2010,6839)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 93, 162 Abs. 2, §§ 164, 165; RVG Nr. 3104 VV
    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung.;

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 3104 RVG-VV, § 165 VwGO, § 151 VwGO, § 93 VwGO
    Entstehen der Terminsgebühr; Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin

  • rewis.io

    Entstehen der Terminsgebühr; Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Entstehen der Terminsgebühr; Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 3104 VV
    Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1391
  • DVBl 2010, 663
  • RVGreport 2010, 186
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659

    Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10
    Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, S. 504 ; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10
    Der vom Kläger hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, S. 855 ), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10
    Die Verhandlung über das Verfahren BVerwG 9 A 73.07 wurde später wieder abgetrennt.
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in den Fällen, in denen mehrere gerichtliche Verfahren ohne eine vorangegangene Verbindung in einem gerichtlichen Termin parallel verhandelt werden und derselbe Rechtsanwalt vertritt, in jedem dieser Verfahren - sofern es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt - jeweils eine eigenständige Terminsgebühr durch den Rechtsanwalt verdient wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn. 124; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 3 Rn. 26a; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV Vorbem. 3 Rn. 47; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 197 Rn. 23; BVerwG NJW 2010, 1391; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/09 -, juris Rn. 20 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris Rn. 46; SächsLSG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 8 45/12 B KO -, juris Rn. 20).
  • FG Düsseldorf, 11.05.2012 - 11 Ko 3244/11

    Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten, aber nicht verbunden Verfahren

    Sie entsteht, wenn der Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Steuerberater zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. BVerwG - Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10, NJW 2010, S. 1391).

    Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und aufgerufene Verfahren und zwar nach dem jeweils maßgebenden Streitwert des einzelnen Verfahrens (vgl. BVerwG - Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10, NJW 2010, S. 1391; OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 18 E 373/09, NJW 2010, 955; Bayerisches LSG - Beschluss vom 07.01.2011 L 15 B 939/08 SF KO, RVGreport 2011, 223 und Juris; Niedersächsisches FG - Beschluss vom 20.05.2009 6 Ko 3/09, DStRE 2010, 711; FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2010 5 Ko 805/10, EFG 2011, 375; andere Ansicht: Niedersächsisches FG - Beschluss vom 29.10.2007 16 Ko 6/07, EFG 2008, 242; FG Köln - Beschluss vom 21.12.2005 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441).

  • VGH Bayern, 20.02.2024 - 24 CS 23.2264

    Objektive Klagehäufung im Hauptsacheverfahren, Trennung und Verbindung von

    Es besteht regelmäßig kein Grund, eine einheitlich erhobene Klage gegen ein- und denselben Bescheid, zudem noch ohne Anhörung des Klägers, in mehrere Verfahren aufzuspalten und dabei die Möglichkeit von Mehrkosten in Kauf zu nehmen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.2.2010 - 9 KSt 3.10 - juris Rn. 3).
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