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   OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08   

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https://dejure.org/2009,7584
OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08 (https://dejure.org/2009,7584)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.2009 - 1 MN 172/08 (https://dejure.org/2009,7584)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - 1 MN 172/08 (https://dejure.org/2009,7584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Terminsgebühr im Normenkontroll-Eilverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorbem. 3 Abs. 3 ; RVG; Nr. 3104 RVG; § 47 Abs. 6 VwGO
    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Judicialis

    VV-RVG Nr. 3104; ; VV-RVG Vorb. 3 Abs. 3; ; VwGO § 47 Abs. 6

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Terminsgebühr im Normenkontroll-Eilverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Papierfundstellen

  • RVGreport 2010, 301
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 MN 58/08

    Normenkontrollantragsbefugnis eines Plannachbarn bei Erweiterung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08
    Der Antragsteller zu 2 erstrebt eine Terminsgebühr, weil sein Verfahrensbevollmächtigter am 8. September 2008 mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung dieses Normenkontrolleil-Abänderungsverfahrens, möglicherweise auch eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Nachbarstreitverfahrens mit dem Bevollmächtigten der im Ausgangsverfahren (1 MN 58/08, stattgebender Beschluss vom 15. April 2008) obsiegenden Nachbarn telefoniert habe.

    Nach der Schilderung in der Rechtsmittelschrift vom 26. Mai 2009 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 2 im Telefonat mit dem Anwalt der Antragsgegners (Dr. F., seinerzeit bei RA'en Dr. G. u. a.) lediglich die schon unter dem 14. April 2008, d. h. noch während des Verfahrens 1 MN 58/08 unterbreiteten Vorschläge erneuert (vgl. dazu die Schilderung des Erinnerungsführers im Schriftsatz vom 16.9.2008, S. 2; Bl. 83 GA).

    Wollte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren 1 MN 172/08 eine Tätigkeit entfalten, die möglicherweise schon im Verfahren 1 MN 58/08 zum Entstehen einer "Terminsgebühr" hätte führen können, hätte dies das Bemühen einschließen müssen, diesen "Knoten" durch ein attraktives Angebot, etwa Zahlungen in attraktiver Höhe zu lösen oder "durchzuhauen".

  • VG Lüneburg, 22.01.2008 - 1 A 150/07

    Voraussetzungen des Entstehens der rechtsanwaltsvergütungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08
    Schon dafür war anerkannt, dass der Anwalt einen "ernsthaften Versuch" unternommen haben musste, dieses, möglicherweise auch andere Verfahren gütlich beizulegen (Hartmann, Kostengesetze, aaO, VV 3104 zum RVG, Rdnr. 10; vgl. a. VG Lüneburg, B. v. 22.1.2008 - 1 A 150/07 -, AGS 2008, 282; JURIS und OVG-Datenbank).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
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