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   BGH, 02.05.2012 - 1 StR 273/11   

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https://dejure.org/2012,12034
BGH, 02.05.2012 - 1 StR 273/11 (https://dejure.org/2012,12034)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2012 - 1 StR 273/11 (https://dejure.org/2012,12034)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 1 StR 273/11 (https://dejure.org/2012,12034)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV
    Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 1300 Euro anstelle der gesetzlichen Gebühr für die Revisionshauptverhandlung

  • rewis.io

    Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 4132 VV; RVG § 51
    Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 1300 Euro anstelle der gesetzlichen Gebühr für die Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der BGH und die Pauschgebühr; oder: "Der Papst, der trommelt”

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2012, 344
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 182/14

    Pauschvergütung

    Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 273/11 Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 158/08 Rn. 3).
  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 182/14

    Gewährung einer Pauschgebühr

    Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 273/11 Rn. 2 und vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 158/08 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13
    Denn insoweit ist nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig, sofern er einen Rechtsanwalt für die Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestellt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3 m.W.N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 02. Mai 2012, 1 StR 273/11 - veröffentlicht bei juris).
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