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   BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11   

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https://dejure.org/2012,11978
BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    ZPO §§ 78, 91; AEUV Art. 267; EuGH-Satzung Art. 19, Art. 23; EuGH-VerfO Art. 103, Art. 104; RVG §§ 15, 19, 38; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3208, Nr. 3210; BRAGO §§ 11, 113a

  • Burhoff online

    Vorabentscheidungsverfahren, EuGH

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 ZPO, § 91 ZPO, Art 267 AEUV, Art 19 EuGHSa, Art 23 EuGHSa
    Gebühren eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

  • rewis.io

    Gebühren eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gebühren bei Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine BGH-Anwaltsgebühren im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwaltsgebühren vor dem EuGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2118
  • Rpfleger 2012, 583
  • RVGreport 2012, 462
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Beklagten durch die Teilnahme ihres Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) geführten und durch Urteil vom 25. Februar 2010 abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren C-381/08 (Slg. 2010, I-1255, Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl) angefallen sind.

    (1) Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, so dass auch die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Slg. 2010, I-1255 Rn. 63; 2001, I-9687 Rn. 24, 27 - Clean Car Autoservice GmbH/Stadt Wien und Republik Österreich).

  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    Dieses hat die insoweit anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die Kosten einer der Parteien auferlegt oder zwischen beiden geteilt werden können oder aber jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (EuGH, Slg. 2001, I-9687 Rn. 26 f.).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen

    Das Vorlageverfahren wird wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt, der gesonderte Gebühren für die daran beteiligten Rechtsanwälte entstehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - NJW 2012, 2118 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/1971 S. 193, 197).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf einen Senatsbeschluss Bezug genommen hat, mit dem der Klägerin "die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden" sind, wird dies lediglich referierend wiedergegeben, ohne damit eine entsprechende Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - juris Rn. 1; in NJW 2012, 2118 insoweit nicht abgedruckt).

  • KG, 12.08.2021 - 5 W 72/21

    Gebührenreduzierung bei auf Vorabentscheidungsersuchen ergehenden Urteils des

    Zwar ist das Vorabentscheidungsverfahren - worauf die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2021 abstellt - für die Parteien ein Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, so dass auch die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C-381/08, BeckRS 2010, 90198 Rn. 63 - Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl; BGH, Beschl. v. 08.05.20212 - VIII ZB 3/11, NJW 2012, 2118 Rn. 13); vor diesem Hintergrund ist das Vorabentscheidungsverfahren dem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht zuzurechnen.
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