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   LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16   

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https://dejure.org/2016,6523
LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16 (https://dejure.org/2016,6523)
LG Bonn, Entscheidung vom 30.03.2016 - 27 Qs 12/16 (https://dejure.org/2016,6523)
LG Bonn, Entscheidung vom 30. März 2016 - 27 Qs 12/16 (https://dejure.org/2016,6523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bußgeldverfahren, dieselbe Angelegenheit, Verbindung

  • IWW

    Nr. 5100 VV RVG, § 15 Abs. 2 RVG
    Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von selbstständigen, nicht formell verbundenen oder als solches getrennten Bußgeldverfahren; Anspruch des Rechtsanwalts auf gesonderte Gebühren und Auslagen für jedes dieser Verfahren; Behördliche Bündelung mehrerer prozessualer Taten in einem Bescheid im ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Eine oder mehrere Angelegenheiten im Bußgeldverfahren?

Papierfundstellen

  • RVGreport 2016, 255
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 15.09.2004 - 1 Ws 562/04

    Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) auf das

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht, nicht die einzelne Gebühr maßgeblich ist, sondern entweder die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt (vgl. Mayer/Kroiß- Winkler aaO.; OLG Koblenz NJW 2005, 917) oder der Gesamtforderungsbetrag, der vom Rechtsanwalt bestimmt wurde (so offenbar Landgericht Köln, Beschluss vom 21. September 1995 - 107 Qs 290/95, juris; Fromm in NJW 2014, 1708, 1709).
  • AG Berlin-Tiergarten, 07.08.2009 - 81 Js 2862/08

    Straf- und Bußgeldverfahren: Mehrfacher Anfall der Vorverfahrens- und Grundgebühr

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Zum Strafverfahren wird dabei - nahezu einhellig - die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß- Winkler , § 15 RVG Rn. 33, 71).
  • KG, 23.03.2011 - 2 Ws 83/11

    Selbstständige Ermittlungsverfahren führen auch bei in einem Aktenband geführten

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (KG, Beschl. v. 23.03.2011, 2 Ws 83/11 REHA, juris).
  • LG Hamburg, 05.08.2008 - 622 Qs 43/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Gebührenansprüche des Strafverteidigers bei Verfolgung

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Zum Strafverfahren wird dabei - nahezu einhellig - die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß- Winkler , § 15 RVG Rn. 33, 71).
  • LG Braunschweig, 19.07.2010 - 7 Qs 22/10

    Ermittlungsverfahren als eigenständiger Rechtsfall mangels Verbindung mit anderen

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Zum Strafverfahren wird dabei - nahezu einhellig - die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß- Winkler , § 15 RVG Rn. 33, 71).
  • LG Detmold, 25.02.2015 - 4 Qs 21/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers - Verbindung von Fallakten - Angelegenheit -

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.02.2015, 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht.
  • LG Köln, 21.09.1995 - 107 Qs 290/95
    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht, nicht die einzelne Gebühr maßgeblich ist, sondern entweder die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt (vgl. Mayer/Kroiß- Winkler aaO.; OLG Koblenz NJW 2005, 917) oder der Gesamtforderungsbetrag, der vom Rechtsanwalt bestimmt wurde (so offenbar Landgericht Köln, Beschluss vom 21. September 1995 - 107 Qs 290/95, juris; Fromm in NJW 2014, 1708, 1709).
  • LG Potsdam, 27.06.2013 - 24 Qs 184/12

    Verteidigerkosten in Bußgeldsachen: Verfahrensverbindung bei gleichzeitiger

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff , RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris).
  • LG Bonn, 01.03.2012 - 22 Qs 71/11

    Prüfung der Frage des Schuldens des die Festsetzung beantragenden Betroffenen

    Auszug aus LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
    Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff , RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris).
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