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   OLG Köln, 21.04.2016 - III-2 Ws 218/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8477
OLG Köln, 21.04.2016 - III-2 Ws 218/16 (https://dejure.org/2016,8477)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - III-2 Ws 218/16 (https://dejure.org/2016,8477)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. April 2016 - III-2 Ws 218/16 (https://dejure.org/2016,8477)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 14 RVG
    Rahmengebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht; Keine Erhöhung der Mittelgebühr bezüglich der Terminsgebühr bei Sachverständigengutachten im Schwurgerichtsverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht; Keine Erhöhung der Mittelgebühr bezüglich der Terminsgebühr bei Sachverständigengutachten im Schwurgerichtsverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 568 S. 1; VV RVG Nr. 4120 ; VV RVG Nr. 4121
    Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2016, 452
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 13.07.2011 - 2 Ws 281/11

    Ansatz der Höchstgebühr bei überragender Bedeutung der Angelegenheit für den

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16
    Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist (SenE v. 13.07.2011 - 2 Ws 281/11; v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können Abweichungen bis zu 20% im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (SenE v. 13.07.2011 - 2 Ws 281/11; SenE v. 16.09.2009 - 2 Ws 437/09; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08).

  • KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berechnung der Verteidigergebühren unter

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16
    Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 VV, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16).
  • OLG Köln, 05.06.2003 - 2 Ws 317/03

    Kein Einzelrichter im strafprozessualen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16
    Zur Entscheidung berufen ist, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat und nicht der Einzelrichter, da § 568 S. 1 ZPO im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Anwendung findet (vgl. nur SenE v. 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192-193/08).
  • OLG Köln, 11.07.2007 - 2 Ws 332/07

    Abweichung von anwaltlicher Bestimmung der Rahmengebühr im Festsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16
    Zur Entscheidung berufen ist, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat und nicht der Einzelrichter, da § 568 S. 1 ZPO im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Anwendung findet (vgl. nur SenE v. 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192-193/08).
  • OLG Köln, 17.03.2000 - 2 Ws 146/00

    Zweiwochenfrist für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 218/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. SenE vom 17.03.2000 - 2 Ws 146/00 = Rpfleger 2000, 422; zuletzt SenE v. 23.12.2015 - 2 Ws 823/15) gilt für die Einlegung der Beschwerde die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, die vorliegend gewahrt ist.
  • OLG Bamberg, 06.02.2018 - 1 Ws 51/18

    Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen

    Zur Entscheidung berufen ist, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat und nicht der Einzelrichter, da § 568 S. 1 ZPO im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Anwendung findet (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 Ws 503/17 m. w. N., so. auch exemplarisch OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, Rn. 6, juris).

    Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung können Abweichungen bis zu 20% im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014,1 Ws 305/14).

    Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (KG a.a.O., vgl. insgesamt OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, Rn. 9, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014,1 Ws 305/14 m. w. N.).

  • LG Hechingen, 21.05.2019 - 3 Qs 31/19

    Grundgebühr, Terminsgebühr, Rahmengebühren, Bemessung

    Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 56, OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, LG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Dezember 2008, 4 II 50/60 I, Entscheidungen jeweils zitiert nach ).
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