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   LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs - 112 Js 398/16 - 70/16   

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https://dejure.org/2017,13002
LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs - 112 Js 398/16 - 70/16 (https://dejure.org/2017,13002)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.01.2017 - 34 Qs - 112 Js 398/16 - 70/16 (https://dejure.org/2017,13002)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 34 Qs - 112 Js 398/16 - 70/16 (https://dejure.org/2017,13002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Verteidiger aufgepasst, sonst ist die Terminsgebühr futsch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2017, 261
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08

    Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier

    Auszug aus LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs 70/16
    Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 VV Rn 12).
  • LG Düsseldorf, 07.08.2015 - 10 KLs 1/14

    Terminsgebühr, Aufruf

    Auszug aus LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs 70/16
    Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 - Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - Az. II-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Auszug aus LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs 70/16
    Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 - Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - Az. II-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 1 Ws 348/16

    Keine gesonderte Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung abgetrenntes und

    Auszug aus LG Dortmund, 13.01.2017 - 34 Qs 70/16
    Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 - Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - Az. II-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).
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