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   BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00   

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https://dejure.org/2001,231
BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage eines Vertriebsleiters auf Unzulässigkeit einer wegen Betriebsverlegung ausgesprochenen Änderungskündigung; Dringende betriebliche Erfordernisse und soziale Rechtfertigung bei Änderungskündigungen; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Verlegung als ...

  • RA Kotz

    Betriebsteilverlagerung und betriebsbedingte Änderungskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 12, 2, 3
    Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
  • RdA 2002, 372
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Bei der Frage der sozialen Rechtfertigung iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm der §§ 2, 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt hat, ob es sich bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zuletzt beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (BAG 6. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127; 19. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

    Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, daß sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmißbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozeß grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Nutzen der neuen Struktur in einem - noch angemessenen - vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer steht (vgl. insbesondere BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262; 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 657/96
    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Eine Änderungskündigung ist ua. durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 97).

    aa) Der Entschluß der Beklagten, gemäß ihrem Vorstandsbeschluß vom 31. Mai 1996 das Kathodengeschäft am Standort G. zu konzentrieren und den Vertrieb dorthin zu verlagern, stellt eine unternehmerische Organisationsentscheidung dar (so für eine Verlagerungsentscheidung ins Ausland auch schon BAG 18. September 1997 aaO), die zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Vertrieb der Kathoden in M. führt.

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Bei der Frage der sozialen Rechtfertigung iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm der §§ 2, 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt hat, ob es sich bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zuletzt beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Da jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung berufen, wenn er in Kenntnis der Kündigungsabsicht seinerseits ein eindeutiges Angebot des Arbeitgebers definitiv abgelehnt hat, ihn auf einen Arbeitsplatz umzusetzen, hinsichtlich dessen Inhaber er nunmehr die Sozialauswahl rügt (vgl. auch BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 725/97

    Soziale Auswahl: Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Der Vergleich der Arbeitnehmer vollzieht sich ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) und setzt voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; eine Vergleichbarkeit scheidet somit in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (zB BAG 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43).
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 142/99

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Der Vergleich der Arbeitnehmer vollzieht sich ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) und setzt voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; eine Vergleichbarkeit scheidet somit in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (zB BAG 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (BAG 6. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127; 19. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).
  • LAG München, 06.07.1999 - 6 Sa 155/99

    Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung - Verlagerung eines

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Juli 1999 - 6 Sa 155/99 - aufgehoben.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    a) Ob die zur Kündigung vom Arbeitgeber angeführten betrieblichen Erfordernisse dringend sind, beurteilt sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Nutzen der neuen Struktur in einem - noch angemessenen - vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer steht (vgl. insbesondere BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262; 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).
  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 91/98

    Änderungskündigung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 543/82
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten können deshalb nur im Rahmen der von ihm vorgegebenen Arbeitsorganisation Berücksichtigung finden (vgl. BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c cc der Gründe).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 74 = EzA KSchG § 2 Nr. 50; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41).

    Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41; 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77, zu B I 1 der Gründe; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 97; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95).

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Diese Aufgabenverlagerung ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Änderungskündigung zu rechtfertigen (Senat 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c aa der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 41).
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