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   OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13   

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https://dejure.org/2014,13231
OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13 (https://dejure.org/2014,13231)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 50/13 (https://dejure.org/2014,13231)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 2 U 50/13 (https://dejure.org/2014,13231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 14 Abs 3 EEG 2004, § 14a Abs 5 EEG 2006, § 14a Abs 7 EEG 2006, § 66 Abs 5 EEG 2009, § 156 ZPO
    Verpflichtung des Letztverbrauchers zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich: Verbundene Unternehmen als Letztverbraucher; Eigenstrom-Privileg; Fristen für die Anspruchsgeltendmachung als materiell-rechtliche Ausschlussfristen; prozessuale Auswirkungen der Eröffnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft; Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 bzgl. des Tatbestandsmerkmals der Lieferung von Strom an Letztverbraucher

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Belastungsausgleich nach § 14 EEG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301; EEG 2004 § 14 Abs. 3
    Zulässigkeit eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft; Begriff des Letztverbrauchers von Strom i.S. von § 14 Abs. 3 EEG 2004

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdE 2014, 299
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 U 89/11

    Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch bei Versäumung der Frist zur Mitteilung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 30.11.2006 war eine Auskunftspflicht nicht normiert; sie bestand gleichwohl als eine Nebenpflicht eines nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11, ree 2012, 34 zu einer § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 entsprechenden Auskunftspflicht ).

    Die in §§ 14 und 14a EEG 2004 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 31; OLG Naumburg, Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11, ree 2012, 34 - in juris ab Tz. 41 zu § 14a Abs. 2 EEG 2004 ).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Die Beklagte hat - sich insoweit der einschlägigen Grundsatz-Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 09.12.2009, VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225) folgend - ihre Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich ab dem 01.01.2009 vorgerichtlich anerkannt.

    b) Die Prozessparteien gehen auch übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2004 unerheblich ist, ob das vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung genutzte Verteilnetz ein Netz für die allgemeine Versorgung ist oder - wie hier ganz überwiegend - ein sog. Arealnetz (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2009, VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225, in juris Tz. 14 ff.).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Mit diesem Schriftsatz sind unter Bezugnahme auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der vollständige deutsche Text des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Eröffnung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2013, C (2013) 4424 final, sowie die deutsche Übersetzung des Urteils des Gerichtshofes vom 19.12.2013, Rs. C-262/12, vorgelegt worden.
  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Diese Entscheidung kann jedoch im Falle der Verhinderung eines der an der Schlussverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richters, hier der Richterin am Oberlandesgericht Joost, ohne Hinzuziehung eines Vertreters nach § 320 Abs. 4 S. 2 und S. 3 ZPO analog in der verbleibenden Besetzung der Richterbank getroffen werden (vgl. BGH, Urteil v. 01.02.2002, V ZR 357/00, NJW 2002, 1426; auch Vollkommer in: Zöller, 30. Aufl. 2013, § 309 Rn. 2 und 3 m.N.).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03

    Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Im Rechtsverkehr, etwa in dem Energievertrag mit der Vertriebs GmbH, trat die KG als Eigentümerin der Kraftwerke auf; diese Rechtsposition hatte sie durch den Erwerb der Kraftwerke aus dem Vermögen der damaligen Beklagten erlangt (vgl. zum Begriff des Anlagenbetreibers BGH, Urteil v. 14.07.2004, VIII ZR 356/03, RdE 2004, 300).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 84/11

    Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung: Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2014 - 2 U 50/13
    Der Senat in der - nach dauerhafter Verhinderung der Richterin am Oberlandesgericht Joost (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2012, III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508) - verbleibenden Besetzung sieht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; insbesondere vermag das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.12.2013 eine Wiedereröffnung der geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen.
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

    Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 14 U 5/16

    Begriff des Energieversorgungsunternehmens i.S. von § 3 Nr. 18 EnWG

    die Klägerin schulde sowieso keine Auskunft über die gelieferte Strommenge, da sie nicht an Letztverbraucher liefere, jedenfalls müsse die Beklagte eine Stufenklage erheben (Hinweis auf Salje, EEG 2014 § 60 Rn. 38; OLG Naumburg, Urt. vom 6.2.2014 - 2 U 50/13);.
  • LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 30.11.2006 war ein Auskunftspflicht nicht normiert, sie bestand gleichwohl als eine Nebenpflicht eines nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (siehe hierzu Urteil des OLG Naumburg vom 06.02.2014, Az.: 2 U 50/13, BeckRS 2014, 09129).
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