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   BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16   

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https://dejure.org/2017,9242
BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16 (https://dejure.org/2017,9242)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - EnVR 21/16 (https://dejure.org/2017,9242)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - EnVR 21/16 (https://dejure.org/2017,9242)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Baltic Cable AB

    § 3 Nr 10 EnWG, § 3 Nr 32 EnWG, § 4a EnWG, § 109 Abs 2 EnWG, Art 17 Abs 4 EGV 714/2009
    Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer ...

  • IWW

    § 4a EnWG, § ... 57 EnWG, § 3 Nr. 10 EnWG, § 3 Nr. 32 EnWG, § 66a Abs. 2 EnWG, §§ 4a ff. EnWG, § 54 Abs. 1 EnWG, § 109 Abs. 2 EnWG, § 130 Abs. 2 GWB, § 185 Abs. 2 GWB, § 98 Abs. 2 GWB, § 57 Abs. 1 EnWG, § 57 Abs. 2 EnWG, Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, Richtlinie 2009/72, Art. 3 der Verordnung 714/2009, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, Art. 38 der Richtlinie 2009/72, Art. 17 Abs. 4 der Verordnung 714/2009, Art. 10 Abs. 3, Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2009/72, § 4a Abs. 1 Satz 1 EnWG, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, § 57a Abs. 2 EnWG, Verordnung 714/2009, § 3 Nr. 31c EnWG, § 3 Nr. 35 EnWG, Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 714/2009, Art. 17 der Verordnung 714/2009, Art. 45, Art. 57 der Verordnung (EU) 2015/1222, Verordnung 2015/1222, Verordnungen 714/2009, 2015/1222

  • Wolters Kluwer

    Betrieb einer im Inland belegenen Komponente eines Transportnetzes durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen; Zugehörigkeit einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen zum Verbundnetz; Betreiber einer ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Einordnung des Baltic Cable als "Transportnetz" i. S. d. §§ 4a ff. EnWG

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 3 Nr. 10, 3 Nr. 32, 4a, 109 Abs. 2 EnWG, Art. 17 Abs. 4 EGV 714/2009, Art. 10 Abs. 2, 10 Abs 3, 10 Abs. 4 Buchst a, 10 Abs. 6, 38 Abs. 1, 38 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39 Abs. 4 EGRL 72/2009
    Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes - Baltic Cable AB

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb einer im Inland belegenen Komponente eines Transportnetzes durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen; Zugehörigkeit einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen zum Verbundnetz; Betreiber einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 492
  • RdE 2018, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.1979 - KVR 2/78

    Anzeigepflicht für im Ausland erfolgte Unternehmenszusammenschlüsse

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
    Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (so für § 98 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 212 f. - Ölfeldrohre; BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78, BGHZ 74, 322, 324 f. - Organische Pigmente; für § 130 Abs. 2 GWB: Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 19/07, BGHZ 174, 12 Rn. 18 - Sulzer/Kelmix).
  • BGH, 25.09.2007 - KVR 19/07

    Sulzer/Kelmix

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
    Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (so für § 98 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 212 f. - Ölfeldrohre; BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78, BGHZ 74, 322, 324 f. - Organische Pigmente; für § 130 Abs. 2 GWB: Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 19/07, BGHZ 174, 12 Rn. 18 - Sulzer/Kelmix).
  • BGH, 12.07.1973 - KRB 2/72

    Auslandsbezogene Kartellverträge

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
    Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (so für § 98 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 212 f. - Ölfeldrohre; BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78, BGHZ 74, 322, 324 f. - Organische Pigmente; für § 130 Abs. 2 GWB: Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 19/07, BGHZ 174, 12 Rn. 18 - Sulzer/Kelmix).
  • BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14

    Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber:

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
    bb) Die im Streitfall in Frage stehenden Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern dienen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten).
  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

    Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB).

    Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Es verbietet aber nicht, Sachverhalte zu regeln, die Auswirkungen auf das eigene Hoheitsgebiet haben, auch wenn diese an Vorgänge in einem anderen Territorium anknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 46 mwN - Baltic Cable AB).

    Der Senat hat sie deshalb jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nicht nur unwesentlich auf das Inland auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 47 - Baltic Cable AB für den Betrieb einer im Inland belegenen Netzkomponente, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt).

    Die von ihr aufgeworfene Frage, ob das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip inhaltlich durch die Voraussetzungen der tatsächlichen und unmittelbaren Auswirkung mit einer gewissen Mindestintensität im Inland sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist - wie oben im einzelnen dargelegt - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB) bereits geklärt.

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 3 Kart 81/16
    Einziger Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Errichtung und der Betrieb des A., einer zwischen Deutschland und Schweden verlaufenden Verbindungsleitung, über die Strom zwischen den beiden Ländern transportiert wird und die als Übertragungsnetz zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss v. 21.03.2017, EnVR 21/16).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Betreiberin eines Übertragungsnetzes gemäß § 3 Nr. 10 EnWG ist (EnVR 21/16, Rn. 57 ff (juris)).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.03.2017 entschieden, dass die Beschwerdeführerin Betreiberin eines Übertragungsnetzes ist (EnVR 21/16).

    Normadressat ist nur die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzbetreiberin (Senat, Beschluss v. 24.2.2016, VI-3 Kart 110/14 (V); BGH, Beschluss v. 7.3.2017, EnVR 21/16; siehe auch Pritzsche/Reimers, in: Säcker, Berliner Kommentar, 4. Aufl. 2018 Art. 3 StromhandelZVO Rn. 11) und Eigentümerin des A.

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 750/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

    Eine Zertifizierung als Transportnetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 31 d) EnWG kommt bei Gasnetzen nur dann in Betracht, wenn ein Fernleitungsnetz betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2017, EnVR 21/16, Rn. 20, juris).
  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verlangt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erstreckung der nationalen Rechtsordnung auf einen Sachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16 - juris Rn. 46).
  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19

    Baltic Cable AB II

    Es sieht die Antragstellerin, die Übertragungsnetzbetreiberin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 57 ff. - Baltic Cable AB; EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-454/18, juris Rn. 45 ff. - Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen), daher nicht als anspruchsberechtigt nach § 20 Abs. 1 EnWG an.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 758/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

    Eine Zertifizierung als Transportnetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 31 d) EnWG kommt bei Gasnetzen nur dann in Betracht, wenn ein Fernleitungsnetz betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2017, EnVR 21/16, Rn. 20, juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 761/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

    Eine Zertifizierung als Transportnetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 31 d) EnWG kommt bei Gasnetzen nur dann in Betracht, wenn ein Fernleitungsnetz betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2017, EnVR 21/16, Rn. 20, juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - Kart 758/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Ermächtigungsgrundlage

    Eine Zertifizierung als Transportnetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 31 d) EnWG kommt bei Gasnetzen nur dann in Betracht, wenn ein Fernleitungsnetz betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2017, EnVR 21/16, Rn. 20, juris).
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