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   BVerwG, 04.12.1970 - IV B 15.69   

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https://dejure.org/1970,1990
BVerwG, 04.12.1970 - IV B 15.69 (https://dejure.org/1970,1990)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1970 - IV B 15.69 (https://dejure.org/1970,1990)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1970 - IV B 15.69 (https://dejure.org/1970,1990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Revision - Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren - Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1971, 112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - IV B 15.69
    Damit kann sie sich nicht darauf berufen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie zu dem Verfahren nicht von Amts wegen beigeladen worden sei (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - [BVerfGE 15, 256 [267/268]]).
  • BVerwG, 09.07.1999 - 11 B 12.99

    Wertgleichheit der Landabfindung; Zuweisung des Altbesitzes; strittiger

    Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, das Eigentum an einer Giebelmauer zu ermitteln, wenn darüber zwischen den Nachbarn Streit besteht (wie Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 15.69 - RdL 1971, 112).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar anerkannt, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde sei, strittige Grenzverläufe richtig zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 15.69 - RdL 1971, 112).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur - wie die Beschwerde selbst ausführt - entschieden, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, das Eigentum an einer Giebelmauer zu ermitteln, wenn darüber zwischen den Nachbarn Streit besteht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 9 K 28/07

    Zulässige Abfindung mit geringfügig verkleinerter Gebäudefläche im Rahmen eines

    Der Senat lässt daher die Frage offen, wie man hätte nach § 13 Abs. 2 und 3 FlurbG verfahren müssen, wenn es auf den exakten Verlauf der alten Grundstücksgrenze entscheidend angekommen wäre (vgl. dazu BVerwG, 09.07.1999, - BVerwG 11 B 12.99 -, RdL 1999, 237; 28.05.1969 - BVerwG IV B 46.69, RdL 1969, 296; BVerwG, 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG; BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00 -, RdL 2001, 96, 97; 04.12.1970 - BVerwG IV B 15.69 -, RdL 1971, 112; OVG Koblenz, 17.12.1968 - 3 C 43/68 -, RdL 1969, 213).
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