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   BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92   

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BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92 (https://dejure.org/1992,6110)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 11 C 1.92 (https://dejure.org/1992,6110)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 11 C 1.92 (https://dejure.org/1992,6110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Begriff; Flurbereinigung; Gestaltungs- und Erschließungsauftrag; Hof- und Gebäudefläche; Zweck

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ - RR 1993, 274
  • NVwZ-RR 1993, 274
  • RdL 1993, 11
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Die Flurbereinigungsbehörde ist vielmehr auf die Wahrnehmung der ihr durch das Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt und muß sich dabei in jedem Fall auf eine gesetzliche Vorschrift stützen können, die die konkret beabsichtigte Maßnahme zuläßt (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ; BVerwGE 79, 9 , jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Daran hat sich durch den Funktionswandel in der Landwirtschaft und den Umstand, daß die in § 1 FlurbG niedergelegten Zwecke der - hier angeordneten - Regelflurbereinigung durch die Flurbereinigungsnovelle vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) erweitert worden sind, nichts geändert (BVerwGE 79, 9 ).

    Mit Recht ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß sich der "Handlungsrahmen" (BVerwGE 79, 9 ) für die der Beklagten gestatteten Neugestaltungsmaßnahmen nach § 37 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) bestimmt.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden durch § 37 Abs. 1 FlurbG nur insoweit gedeckt, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 1 FlurbG beschriebenen Flurbereinigungsaufgaben stehen (BVerwGE 79, 9 ; Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 25.90 - ).

  • BVerwG, 15.09.1976 - V B 56.74

    Hoffläche - Besonderer Schutz

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Denn der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - und vom 11. Januar 1990 - ; Schwantag in Seehusen/Schweden FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 45 Rn. 3).
  • BVerwG, 17.10.1972 - V B 4.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Durchführung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Die der Klägerin gehörenden Flurstücke 94/2, 98 und 968 sind als ländlicher Grundbesitz im Sinne des § 1 FlurbG (dazu vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 5 B 4.72 - und Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 -
  • BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89

    Schutzwürdigkeit einer mit Büschen und Obstbäumen bestandenen Grundstücksfläche

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen, wie oben erwähnt, derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat und deshalb die Merkmale, die eine Hoffläche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Wirtschaftshof kennzeichnen (vgl. näher dazu BVerwGE 80, 193 sowie Beschluß vom 11. Januar 1990 - BVerwG 5 B 103.89 - ), hier nicht vorliegen können.
  • BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 25.90

    Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben von Flurbereinigungsbehörden

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden durch § 37 Abs. 1 FlurbG nur insoweit gedeckt, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 1 FlurbG beschriebenen Flurbereinigungsaufgaben stehen (BVerwGE 79, 9 ; Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 25.90 - ).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Die Flurbereinigungsbehörde ist vielmehr auf die Wahrnehmung der ihr durch das Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt und muß sich dabei in jedem Fall auf eine gesetzliche Vorschrift stützen können, die die konkret beabsichtigte Maßnahme zuläßt (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ; BVerwGE 79, 9 , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81

    Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Die der Klägerin gehörenden Flurstücke 94/2, 98 und 968 sind als ländlicher Grundbesitz im Sinne des § 1 FlurbG (dazu vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 5 B 4.72 - und Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 -
  • BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Abgesehen davon, daß in dieser Vorschrift - anders als in § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - Hausgärten als Schutzobjekte neben den Hof- und Gebäudeflächen nicht mehr gesondert aufgeführt sind (zur Einordnung von Gartenland beim Vorhandensein eines Wirtschaftshofes s. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG 4 B 218.66 - und vom 26. September 1969 - BVerwG 4 B 193.68 - ), scheitert die Annahme, daß der genannte Flächenteil des Grundstücks 94/2 Hoffläche oder Bestandteil einer solchen sein könnte, jedenfalls daran, daß er ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen Behördenunterlagen auf der vom Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses abgewandten Seite gelegen ist und außerdem, wie bereits angeführt, vor der im Flurbereinigungsplan festgelegten Neuregelung über keinen eigentumsrechtlich gesicherten Zugang zum Hausgrundstück verfügte.
  • BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66

    Entzug von Hofflächen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Begründetheit

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Abgesehen davon, daß in dieser Vorschrift - anders als in § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - Hausgärten als Schutzobjekte neben den Hof- und Gebäudeflächen nicht mehr gesondert aufgeführt sind (zur Einordnung von Gartenland beim Vorhandensein eines Wirtschaftshofes s. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG 4 B 218.66 - und vom 26. September 1969 - BVerwG 4 B 193.68 - ), scheitert die Annahme, daß der genannte Flächenteil des Grundstücks 94/2 Hoffläche oder Bestandteil einer solchen sein könnte, jedenfalls daran, daß er ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen Behördenunterlagen auf der vom Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses abgewandten Seite gelegen ist und außerdem, wie bereits angeführt, vor der im Flurbereinigungsplan festgelegten Neuregelung über keinen eigentumsrechtlich gesicherten Zugang zum Hausgrundstück verfügte.
  • VGH Bayern, 31.07.1986 - 13 A 83 A.784
    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
    Denn auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - <RdL 1963, 165>; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1986 - Nr. 13 A 83 A.784 - <RdL 1989, 15/16>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1962 - 3 C 66/61
  • BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00

    Vereinfachte Flurbereinigung; Dorferneuerungsmaßnahmen in der Ortslage;

    Bei Hofgrundstücken in der Dorflage genießen auch solche Teile des Einlageflurstücks den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, die zwar im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des Hofes liegen, jedoch keinen unmittelbaren betriebswirtschaftlichen Nutzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genießen den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nur solche Flächen, die in dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - ; Beschluss vom 11. Januar 1990 - BVerwG 5 B 103.89 - ; Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - ).

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. September 1992 (a.a.O. S. 19) entschieden, dass auch Flurbereinigungsteilnehmer, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, als Eigentümer eines Hausgrundstückes eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben können (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1962 - OVG 3 C 66/61 - RdL 1963, 165; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1986 - Nr. 13 A 83 A.784 - RdL 1989, 15/16).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 15 KF 16/15

    Abfindung; begünstigtes Agrarland; Flurbereinigungsplan; Gebäudefläche; unbillige

    Die Gebäude müssen am Stichtag erlaubt sein (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 45, Rn. 4, m. w. N.) und tatsächlich zweckentsprechend genutzt werden, wobei die Nutzung nicht gerade durch den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1992 - 11 C 1/92 - RzF 21 zu § 1 FlurbG).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2022 - 15 KF 5/19

    Abfindung, wertgleiche; Bekanntmachung, öffentliche; Besitzeinweisung,

    Unabhängig davon, ob es sich bei einer im Windvorranggebiet gelegenen Fläche überhaupt um eine geschützte Fläche bzw. Anlage im Sinne des § 45 Abs. 1 FlurbG handelt, für die in der Regel keine gleichwertige Abfindung möglich ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 1), kommt eine Anwendung des § 45 FlurbG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anlage bzw. das Grundstück am Stichtag des § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG dem geschützten Zweck noch oder schon dienen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 1.92 - juris Rn. 16 m. w. N.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 3).
  • BVerwG, 26.01.2004 - 9 B 70.03

    Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz

    Die Kläger geben zwar abstrakte Rechtssätze aus den von ihnen angezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 24) und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 8.00 - (Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 23) wieder.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 11 B 17.97

    Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für das anzufechtende

    Danach kommt der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (vgl. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 24 S. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343/04

    Flurbereinigung; Verschlechterungsverbot für Widerspruchsbehörde

    Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Flächen, die die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken sichern und insbesondere den ungehinderten Zugang zu Wohngebäuden gewährleisten, an dem besonderen Schutz für Hofflächen teilhaben (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 1.92 - in NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993, 11; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - in RdL 1963, 165).
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 13 A 15.1475

    Vorliegen einer im Flurbereinigungsverfahren geschützten Hoffläche

    Unerheblich ist hierfür zwar, ob eine Landwirtschaft betrieben wird, denn auch Nichtlandwirte wie die Kläger können Hofflächen im Sinn von § 45 FlurbG haben (BVerwG, U. v. 30.9.1992 - 11 C 1.92 - NVwZ-RR 1993, 274; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 29.07.1997 - 13 A 95.2817
    Sie genießen den besonderen Schutz indes nur, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (das war der 01. Dezember 1994; § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) in der bezeichneten Weise genutzt wurden (BVerwG vom 30.09.1992, RdL 1993, 11/13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343.04

    Reformatio in peius im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren;

    Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Flächen, die die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken sichern und insbesondere den ungehinderten Zugang zu Wohngebäuden gewährleisten, an dem besonderen Schutz für Hofflächen teilhaben (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 1.92 - in NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993, 11; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - in RdL 1963, 165).
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