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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92   

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BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92 (https://dejure.org/1992,5033)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 (https://dejure.org/1992,5033)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 11 C 8.92 (https://dejure.org/1992,5033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Beschaffenheit; Dienstbarkeit; Erschließung; Forstwege; Rechtsanspruch; Waldgrundstücke; Wegerecht

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 275 (Ls.)
  • RdL 1993, 13
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Jeder Teilnehmer hat deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einen Anspruch (Beschlüsse vom 20. August 1958 und vom 8. Juli 1968 ) auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit (Beschluß vom 20. März 1975 ) ohne besondere Schwierigkeiten (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <RdL 1971, 97/100>) ermöglicht.
  • BVerwG, 20.08.1958 - I CB 43.58
    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Wie das Flurbereinigungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist den Anforderungen dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (Beschlüsse vom 20. August 1958 - BVerwG 1 CB 43.58 - <RdL 1959, 27/28> und vom 8. Juli 1968 - BVerwG 4 B 134.67 - ).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 37.72

    Abfindungszahlungen wegen eines Flurbereinigungsverfahrens - Änderung eines

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Ist ein solcher Anschluß durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwGE 44, 92 ; Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - ).
  • BVerwG, 07.07.1977 - 5 B 1.76

    Weinbaugebiet - Abfindung bei Flurbereinigung - Rebflurbereinigung - Erschließung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung (s. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1968 und Urteil vom 25. November 1970 sowie Beschlüsse vom 26. März 1973 - BVerwG 5 CB 13.72 - und vom 7. Juli 1977 - BVerwG 5 B 1.76 - ).
  • BVerwG, 26.03.1973 - V CB 13.72

    Neuverteilung von Flächen - Rechtmäßigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung (s. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1968 und Urteil vom 25. November 1970 sowie Beschlüsse vom 26. März 1973 - BVerwG 5 CB 13.72 - und vom 7. Juli 1977 - BVerwG 5 B 1.76 - ).
  • BVerwG, 20.03.1975 - V B 74.72

    Prinzip wertgleicher Abfindung - Gestaltung der Flurbereinigung -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Ist ein solcher Anschluß durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwGE 44, 92 ; Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - ).
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80

    Flurbereinigungsverfahren - Ausweisung eines öffentlichen Weges - Neuordnung des

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Zuzustimmen ist dem Flurbereinigungsgericht auch darin, daß die aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung (dazu s. BVerwGE 64, 232 ) nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang bestehende, sei es nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 39 und 42 FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden kann.
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58
    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - und vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242> sowie BVerwGE 85, 129 ) zurückgestellt werden kann, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.
  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87

    Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - und vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242> sowie BVerwGE 85, 129 ) zurückgestellt werden kann, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.
  • BVerwG, 05.06.1961 - I C 231.58

    Abfindung der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens - Ausgleich für eine

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92
    Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - und vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242> sowie BVerwGE 85, 129 ) zurückgestellt werden kann, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.
  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage -

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach

  • BVerwG, 19.08.1970 - IV C 61.67

    Nichteintragung der strittigen Fahrgerechtigkeit

  • BVerwG, 08.07.1968 - IV B 134.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Teilaufhebung eines

  • BVerwG, 20.08.1958 - I CB 53.58
  • VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734

    Erfolgloser Eilantrag wegen Instandhaltung bzw. Ausbau einer Zufahrt im Rahmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen danach die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (BVerwG, U. v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = juris Rn. 10).

    Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.; B. v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B. v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 Nr. 12 S. 26).

    Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.).

    § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.1992 a. a. O.) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 - 8 K 4/14

    Erschließung von Abfindungsflurstücken im Flurbereinigungsverfahren

    Zwar steht der Anspruch auf Erschließung aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie den Teilnehmern, also den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG), zu (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, juris RdNr. 12).

    Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benutzung der Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Urt. v. 31.07.2007 - 13 A 06.1737 -, juris RdNr. 24; OVG MV, Urt. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07 -, juris RdNr. 40; Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 -, juris RdNr. 34).

    Dem Erschließungsanspruch kann in der Weise genügt werden, dass zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet wird (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. RdNr. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 RdNr. 65).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 - 7 S 691/03

    Rebflurbereinigung in Landschaftsschutzgebiet und Kulturdenkmal - Ersetzung einer

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat jeder Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wegen der Einzelheiten vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, RdL 1993, 13).

    Dieser Weg ermöglicht, wie der sachkundig besetzte Senat - die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer betreiben selbst Weinbau - beim Augenschein festgestellt hat, dass das Abf.Flst.Nr. 3110 für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), hier für Zwecke des Weinbaus, zugänglich ist.

    Sind beide Grundstücke aber entsprechend den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG erschlossen, ist mithin - wie festgestellt - eine Bewirtschaftung jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), besteht kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Zugangsmöglichkeit.

  • VGH Bayern, 19.09.2011 - 13 A 10.2440

    Anspruch auf Zuwegung im Rahmen der Flurbereinigung

    Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BVerwG vom 20.8.1958 RdL 1959, 27; vom 20.3.1975 RdL 1975, 271 = RzF 62 zu § 44 I; vom 30.9.1992 RdL 1993, 13).

    § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.9.1992 RdL 1993, 13) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.

  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 13 A 16.2397

    Abfindung im Flurbereinigungsverfahren

    Den Erschließungsanforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maß an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U.v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = RzF 28 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG = juris Rn. 10; B.v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 12 S. 26; B.v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27).

    Ist ein solcher Anschluss durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (BVerwG, U.v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 a.a.O.; B.v. 20.3.1975 - 5 B 74.72 - Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RzF 62 zu § 44 Abs. 1 = juris; U.v. 9.10.1973 - V C 37.72 - BVerwGE 44, 92 = juris Rn. 21; B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 a.a.O.; B.v. 20.8.1958 - I CB 43.58 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 9 K 29/07

    Flurneuordnung: Anspruch auf Mehrfacherschließung

    § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - HC 8.92 - RdL 1993, 13), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.

    Dies stünde mit der Rechtslage, wonach im Bodenneuordnungs- und Flurbereinigungsverfahren auch Waldgrundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, nicht im Einklang (vgl. BVerwG, 30.09.1992, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 17.11.2008 - 4 K 1973/07

    Straßenverkehrsrecht; Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen durch die

    Dies ist für das Verhältnis zwischen dem Straßenverkehrsrecht und dem Straßenrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 16.06.1981 - 7 C 27/79 - BVerwGE 62, 376, vom 11.08.1993 - 11 C 8/92 - BVerwGE 94, 136, und Urteil vom 03.04.1996 - 11 C 3.96 und 11 B 11.96 - juris).
  • BVerwG, 08.04.2009 - 9 B 55.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen einer Verletzung der

    13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jeder Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht; der Neubesitz soll dem Teilnehmer für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung "zugänglich" sein (Urteil vom 30. September 1992 BVerwG 11 C 8.92 RzF 28 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.05.2005 - 9 C 12017/04

    Überprüfung der Abwägung, der Berücksichtigung von Bodenschätzen bei der

    Vielmehr hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erschließung seiner Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 8.92 - in RdL 1993, 13).
  • VGH Bayern, 07.04.2008 - 13 A 07.1117

    1. Ein Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren, der ein zur Aussiedlung

    Die Erschließung muss so beschaffen sein, dass die Benutzung der Abfindungsgrundstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG vom 30.9.1992 RdL 1993, 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2012 - 9 C 10741/12

    Flurbereinigung - Erschließung eines Nachbargrundstücks - Berücksichtigung eines

  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 75.09

    Erschließung des Abfindungsgrundstücks; Qualität der Erschließung

  • BVerwG, 31.01.2012 - 9 B 4.12

    Erschließungsgebot; Anschluss an das Wegenetz; Mehrfacherschließung

  • VGH Bayern, 23.06.2017 - 13 AS 16.2546

    Ausreichende Erschließung des Abfindungsflurstücks

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 13 A 08.341

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; hofnahe Fläche; Tauschwert;

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 13 A 18.1023

    Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2017 - 7 S 2032/14

    Anspruch auf Verbesserung der Zuwegung im Flurbereinigungsverfahren

  • VGH Bayern, 28.07.2004 - 13a N 03.309

    Änderung von Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans durch eine Satzung ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2001 - 9a D 126/98

    Abfindung zugunsten des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens; Ermittlung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2010 - 9 K 26/07

    Flurbereinigung: Erschließung eines Abfindungsgrundstücks

  • BVerwG, 29.07.2004 - 10 B 12.04
  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 13 A 08.70

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; Biotopstrukturen als

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 13 A 08.1637

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; hofnahe Fläche; Tauschwert;

  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 13 A 08.1057

    Flurbereinigungsplan; hofnahe Fläche; qualifizierter Planwunsch;

  • BVerwG, 05.11.2019 - 9 B 39.19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Hessen, 13.08.2020 - 23 C 2754/15

    Grenzverschiebungen und Neuvermessungsdifferenz im Flurbereinigungsverfahren

  • VGH Bayern, 23.04.2012 - 13 A 09.1420

    Flurbereinigung; Wertgleichheit der Abfindung; gerichtliche Gestaltungsbefugnis

  • BPatG, 29.11.2011 - 35 W (pat) 424/10
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 97.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6493
BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 97.91 (https://dejure.org/1992,6493)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1992 - 5 B 97.91 (https://dejure.org/1992,6493)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1992 - 5 B 97.91 (https://dejure.org/1992,6493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1993, 13
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von

    Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch für die Bestimmung des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; Senat, Beschl. v. 30.10.1996 - 6 S 2314/96 - m.w.N.).

    Vielmehr läßt sich diesem Zusatz entnehmen, daß der Sozialhilfeträger bei der Entscheidung zwischen der Hilfe in Einrichtungen und der offenen Hilfe im Einzelfall auch die finanziellen Belastungen berücksichtigen darf, die mit dieser Entscheidung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.; Knopp/Fichtner, BSHG 7. Auflage, § 3a RdNr. 4).

    Der Träger der Sozialhilfe ist deshalb trotz der Bestimmung des Vorrangs der offenen Hilfe in § 3 Abs. 2 S. 2 und § 3a BSHG berechtigt, nach § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG zu prüfen, ob die gewünschte Hilfe (häusliche Wartung und Pflege) im Vergleich zu der Hilfe in einer geeigneten stationären Einrichtung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1992 a.a.O.).

    Als Vergleichsbasis für die Frage, ob wunschbedingte Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG entstehen, können nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.) nur diejenigen Hilfemaßnahmen - und der sich daraus ergebende Kostenaufwand - dienen, die der Träger der Sozialhilfe zur Beseitigung der bestehenden sozialhilferechtlich relevanten Notlage treffen würde, wenn er den Hilfefall ohne Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten regeln könnte.

    Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG gerecht, nach dem der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.).

    Die niedrigeren Kosten der Hilfe im Pflege- und Therapiezentrum des x x in O. dürften allerdings dann nicht den Kosten der von der Klägerin gewünschten häuslichen Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der Klägerin nicht zumutbar wäre, in diesem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1984 - 4 B 229/83 -, FEVS 34, 112; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 3a RdNr. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2000 - 7 S 2920/99

    Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten auch im Rahmen der Übergangsregelung des

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweisung eines Pflegebedürftigen auf die kostengünstigere Hilfe in einer Einrichtung für zulässig erachtet und dabei ausgeführt, daß der Vorrang der offenen Hilfe nach § 3 a BSHG (a.F.) die Überprüfung der Angemessenheit des Wunsches nach Gewährung dieser Hilfe entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht ausschließe (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 6.8.1992 -- 5 B 97.91 --, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11).

    Die niedrigeren Kosten der Hilfeerbringung in einem Heim dürfen allerdings nach der zu §§ 3 a a.F., 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ergangenen Rechtsprechung dann nicht den Kosten der vom Antragsteller gewünschten Pflege gegenübergestellt werden, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, in einem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 -- 5 B 97.91 --, aaO; Hess.VGH, Beschl. v. 4.12.1990 -- 9 TG 4614/88 --, NVwZ-RR 1991, 562).

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 B 64.08

    Zulässigkeit der Revision gegen ausgelaufenes Recht; Betreuung als notwendiger

    Auch der zur Begründung einer Divergenz herangezogene Beschluss des Senats vom 6. August 1992 BVerwG 5 B 97.91 (Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11) verhält sich nicht in Form eines divergenzfähigen Rechtssatzes zu einer hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, sondern geht auf den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG), den Vorrang der offenen Hilfe (§ 3a BSHG) sowie auf den Grundsatz ein, dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 BSHG).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.1996 - 4 L 1845/96

    Sozialhilfe; Ambulante Hilfe; Stationäre Hilfe; Zumutbarkeit; Unverhältnismäßige

    Durch diese Neufassung ist die vom Verwaltungsgericht noch für zweifelhaft gehaltene Frage, ob und inwieweit § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ("Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.") auf § 3 a BSHG a. F. ("Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann.") anzuwenden gewesen ist, jedenfalls für die Zukunft geklärt (vgl. dazu, daß schon nach der früheren Rechtslage zu prüfen war, ob dem Pflegebedürftigen zuzumuten war, den ihm vom Träger der Sozialhilfe angebotenen Platz in einer Einrichtung anzunehmen, und ob die zu erwartende Kosteneinsparung den ihm angesonnenen Verzicht auf eine eigene Wohnung und die dort mögliche häusliche Pflege rechtfertigte: BVerwG, Beschl. v. 6. Aug. 1992 - BVerwG 5 B 97.91 - Beschl. d. erk. Sen. v. 30. Nov. 1992 - 4 M 5616/92 - Beschl. d. Hess. VGH v. 5. Juli 1991, FEVS 43, 118).
  • SG Oldenburg, 28.09.2006 - S 2 SO 84/06
    Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII gerecht, nachdem der Hilfesu-chende versuchen muss, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 5 B 97.91).
  • SG Oldenburg, 21.09.2006 - S 2 SO 81/06
    Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII gerecht, nachdem der Hilfesu-chende versuchen muss, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 5 B 97.91).
  • VGH Hessen, 01.12.1994 - 9 UE 1370/92

    Angemessene Kosten ambulanter Pflege; keine Obliegenheit, die Kosten zu senken

    Dabei kann dahinstehen, ob eine im Rahmen der Kriegsopferfürsorge berechtigte Hinterbliebene - ebenso wie ein Hilfesuchender nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - kraft Gesetzes die Obliegenheit hat, sich um eine Senkung der Pflegekosten zu bemühen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 6. August 1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 2 BSHG Nr. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2001 - 11 L 1892/01

    Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Kostenübernahme für eine

    BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 -5 B 97.91-, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.0, § 2 BSHG Nr. 11.
  • VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 212/98

    Anrechnung von Einkommen; Heimkosten; unverhältnismäßige Mehrkosten; Wahlrecht

    Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG gerecht, nach dem der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 20.12.2001 - 19 K 10440/97

    Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers;

    Hieraus leitete die Klägerin den alleinigen Vorrang der offenen Hilfe ab, verkannte hierbei aber, dass diese Regelung ihre Einschränkung in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG fand, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen brauche, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1992, 5 B 97/91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. März 1997, 6 S 755/95, FEVS 48, 86-96).
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