Rechtsprechung
   BVerwG, 05.05.1994 - 3 C 13.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8193
BVerwG, 05.05.1994 - 3 C 13.93 (https://dejure.org/1994,8193)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1994 - 3 C 13.93 (https://dejure.org/1994,8193)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - 3 C 13.93 (https://dejure.org/1994,8193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskehrung des Anteils am Jagdertrag nach der Größe des jeweiligen Grundstücks - Auslegung des Begriffes Reinertrag im Sinne des Bundesjagdgesetzes - Jagdpacht als Dauerschuldverhältnis zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter - Verhältnis zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1994, 265
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 47.65

    Wirksamkeit eines Verpachtungsbeschlusses einer Jagdgenossenschaft - Vertretung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 3 C 13.93
    Sie gehören zwingend durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG einer Jagdgenossenschaft an, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1994 - VZR 196/61 - in LM 1964 BJagdG Nr. 8; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 47.65 - in RdL 1967, 137).
  • VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08

    Ertragsanteil des Jagdgenossen; Notwendige Aufwendungen der Jagdgenossenschaft;

    Bei der Berechnung des Reinertrags i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG sind nur die notwendigen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft abzugsfähig (wie BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 3 C 13/93 -).

    Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BJagdG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Reinertrag besteht, sind die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13/93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5).

    Da die Mitgliedschaft im Verband somit einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.), dienen die hierfür geleisteten Beiträge der Ertragserzielung und können von den Einnahmen abgezogen werden.

    Denn der Jagdgenossenschaft steht nicht das Recht zu, über bestimmte ihr zugeflossene Geld- oder Sachmittel frei zu entscheiden und dadurch den Auskehranspruch der einzelnen Jagdgenossen zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.) Die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft und die Entschädigungsfunktion des Auskehranspruchs stehen einer freien Disposition über die Einnahmen entgegen.

  • VG Regensburg, 12.10.2020 - RN 4 K 18.939

    Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der

    Unter dem Reinertrag werden in diesem Zusammenhang alle geldwerten Leistungen verstanden, die der Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (BVerwG, U. v. 5.5.1994 - 3 C 13/93 - juris).

    Diese Auffassung findet ihre Grundlage darin, dass dem einzelnen Jagdgenossen durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdausübungsrecht verwehrt ist und er zwingend einer in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Jagdgenossenschaft angehört, so dass ihm als Ausgleich hierfür zumindest die Auskehr des ungeschmälerten Reinertrags zuzubilligen ist (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 21).

    Denn auch insoweit kann auf den Grundsatz, dass der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil an der Jagdnutzung entsprechen, zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O.).

    Dem entspricht es, dass auch das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf das bei einer Zwangsmitgliedschaft bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis für das Ausgrenzen bestimmter Vermögensbestandteile eine Rechtsgrundlage erforderlich ist (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 23).

    Zu derartigen Geselligkeitsveranstaltungen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Unkosten hierfür mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbunden sein sollen und entschieden, dass das Abzweigen von Geselligkeitsbeiträgen mit der Aufgabenstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht in Einklang steht (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung;

    Denn diese hätten ansonsten einen unentziehbaren Anspruch auf Auskehrung des Ertrags aus der Verpachtung des Jagdbezirks (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 3 C 13.93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5 S. 2 f.).
  • VG Karlsruhe, 22.07.2020 - 4 K 7962/19

    (Keine) Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine

    Reinertrag einer Jagdgenossenschaft sind alle ihr zufließenden Erlöse abzüglich der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13.93 - juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.1998 - 5 S 966/96 - juris Rn. 5).

    Abzugsfähig sind dabei solche Aufwendungen, die in der Aufgabenstellung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13.93 - juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 14.09.2007 - Au 4 K 06.1479 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - 5 K 631/08 - juris Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8).

    Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 JWMG der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil an der Jagdnutzung entsprechen, es sei denn, er erklärt sich mit einer anderweitigen Nutzung des Ertrages einverstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13.93 - juris Rn. 21).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 225/07

    Haftung der Kommunalaufsicht für den fehlerhaften Ausweis einer personellen

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen einem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214, 218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband]; BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Papier, 4. Aufl., § 839 Rn. 76).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1998 - 5 S 966/96

    Jagdgenossenschaft: Auskehranspruch; Berechnung des Ertrags;

    Zum Reinertrag einer Jagdgenossenschaft gehören alle ihr zufließenden Erlöse abzüglich der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 3 C 13.93 - RdL 1994, 255).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.05.2015 - 4 LB 1/15

    Jagdrecht -Rückzahlung von überzahlter Jagdpacht

    Zweck der Regelung ist es, die anteilige Auskehr des Reinertrages nach der Größe der Fläche zu gewährleisten, für die dem einzelnen Jagdgenossen das Mitgliedschaftsrecht an der Jagdgenossenschaft zusteht (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 3 C 13.93 -, Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5).
  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

    Zu den Fällen, in denen die schuldrechtlichen Regelungen entsprechend anwendbar sein können, zählen beispielsweise die öffentlich-rechtliche Verwahrung (BGH NJW 1990, 1230), das Verhältnis öffentlich-rechtlich organisierter Verbände zu seinen Pflichtmitgliedern (vgl. BGHZ 21, 214, 218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; BGH vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband]; BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Papier, 4. Aufl., § 839 Rn. 76) oder auch die Nutzung kommunaler Einrichtungen (BGH vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1872 [Schlachthof]).
  • VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 ZB 07.2833

    Jagdrecht; Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen; (nicht) mit der Erzielung des

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 5. Mai 1994 - 3 C 13.93 sowohl die Einnahmeseite als auch die Ausgabeseite dahingehend definiert, dass dazu alle geldwerten Leistungen, die einer Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen gehören.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht