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VGH Hessen, 26.04.1996 - 4 UE 1920/93 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
Wohnhaus in Randlage zum Außenbereich - zur Zumutbarkeit von Geräuschimmission und Geruchsimmissionen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 04.06.1993 - 1 E 687/92
- VGH Hessen, 26.04.1996 - 4 UE 1920/93
Papierfundstellen
- RdL 1997, 63
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im …
Dies gilt auch und gerade für den Bauvorbescheid, der einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt und dessen Funktion namentlich darin besteht, im Rahmen seiner Bindungswirkung den Bauherrn vor ihm nachteiligen nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. April 1996 - 4 UE 1920/93 -, RdL 1997, 63; Beschluss vom 26. März 2004 - 9 TG 2671/03 -, juris; Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BRS 65, 193). - VGH Hessen, 18.08.2005 - 9 UZ 1170/05
Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage
Dies gilt auch und gerade für den Bauvorbescheid, der einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt und dessen Funktion namentlich darin besteht, im Rahmen seiner Bindungswirkung den Bauherrn vor ihm nachteiligen nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 26. März 2004 - 9 TG 2671/03 - speziell zum Bauvorbescheid: Hess. VGH, Urteil vom 26. April 1996 - 4 UE 1920/93 -, RdL 1997, 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BRS 65, 193;… Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht II, 5. Aufl. 2005, S. 334 i. V. m. S. 331). - OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 1 KN 69/07
Abwehransprüche eines Milchviehbetriebes gegen die Nachnutzung eines ehemaligen …
Hier wird nach dem Gutachten am Rand des Gewerbegebiets ein Wert von 0, 22 erreicht, an der Baugrenze noch ein Wert von 0, 17 bis 0, 18. Das ist deshalb unschädlich, weil auch Wohngebäude am Rande des Außenbereichs höhere landwirtschaftliche Immissionen hinnehmen müssen als in einem durchgängig bebauten Umfeld (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.3.2007 - 1 ME 222/06 - BauR 2007, 1192; VGH Kassel, Urt. v. 26.4.96 - 4 UE 1920/93 -, RdL 1997, 63).