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   OVG Niedersachsen, 28.04.1997 - 3 L 3851/95   

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OVG Niedersachsen, 28.04.1997 - 3 L 3851/95 (https://dejure.org/1997,15560)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.1997 - 3 L 3851/95 (https://dejure.org/1997,15560)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 1997 - 3 L 3851/95 (https://dejure.org/1997,15560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1997, 319
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 28.96

    Anforderungen an die Rücknahme einer erteilten Referenzmengenbescheinigung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.1997 - 3 L 3851/95
    Diese Regelungslücke kann nämlich nicht im Wege der richterlichen Lückenfüllung, etwa durch die dem Kläger vorschwebende ergänzende Auslegung der KAV, sondern nur durch ein Handeln des Normgebers geschlossen werden, da grundsätzlich diesem allein die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage anzupassen ist, obliegt, zumal die diesbezügliche Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch für Rechtsetzungsakte der Exekutive typischerweise geltenden normativen Ermessens darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.1996 - BVerwG 3 C 28.96 -).

    Das Gewaltenteilungsprinzip hindert die Verwaltungsgerichte lediglich dann nicht, die noch ausstehende normative Regelung gleichsam zu antizipieren und zur Grundlage ihrer den Anspruch zusprechenden Entscheidungen zu machen, wenn der Verordnungsgeber nur eine einzige Möglichkeit zur Schaffung eines der Verfassung entsprechenden Rechtszustandes hat (BVerwG, Urteil vom 17.10.1996 - BVerwG 3 C 28.96 -).

  • BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73

    Klage eines Landkreises gegen seine Auflösung durch Rechtsverordnung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.1997 - 3 L 3851/95
    Die Gültigkeit einer Norm kann daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO sein (Kopp, a. a. O., § 43, RdNr. 14, Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 43, RdNr. 6, jew. m. w. N.; BVerwG, Beschluß vom 21.3.1974 - BVerwG VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2012 - 10 LC 107/10

    Änderung der Rechtslage i.R.d. Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Änderung

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1997 (a.a.O.) zwar die Rechtswidrigkeit der den Bescheiden zugrunde liegenden Verordnung, aber gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ausgesprochen.

    Der Verordnungsgeber habe in mehrfacher Hinsicht zumindest bedingt vorsätzlichen Verfassungsbruch begangen, indem er mit der KAVO eine verfassungswidrige Regelung erlassen, diese trotz Urteils des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1997 (a.a.O.) unverändert gelassen und schließlich mit der FZV eine im Wesentlichen gleiche und damit ebenfalls verfassungswidrige Regelung geschaffen habe, mit der Folge, dass die benachteiligten Landwirte über Jahre hinweg rechtsschutzlos gestellt worden seien.

    Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. April 1997 (a.a.O.) wie schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die in der KAVO enthaltene Regionalisierungsregelung nicht von der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gedeckt sei.

    Daran ändere es nichts, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28. April 1997 (a.a.O.) einen Anspruch der damaligen Kläger auf weitergehende Zahlungen abgelehnt habe.

    Der vom Kläger an den Verordnungsgeber gerichtete Vorwurf eines im Hinblick auf die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1997 (a.a.O.) jahrelang begangenen vorsätzlichen Verfassungsbruchs treffe nicht zu, weil das Gericht die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen habe.

    Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 1997 (- 3 L 3851/95 -, RdL 1997, 319 und - 3 L 6137/96 -, n.v.; offen gelassen in - 3 L 2724/96 -, RdL 1998, 12) erstmals obergerichtlich entschieden, dass die in der KAVO geregelte Aufteilung des Bundesgebietes in Erzeugungsregionen und der weiteren Regionalisierung in Niedersachsen verfassungswidrig sei.

    Demzufolge sei in einem derartigen Fall nicht nur die Versagung der begehrten weitergehenden Leistung, sondern auch die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags rechtlich nicht zu beanstanden (- 3 L 3851/95 -, Rn. 19 nach juris).

    Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1997 (- 3 L 3851/95 -) zu dem im dortigen Verfahren hilfsweise gestellten Antrag, den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit die Bewilligung einer höheren Ausgleichszahlung abgelehnt worden ist, ausgeführt:.

    Das Gericht hat in den entsprechenden Entscheidungen auch hinsichtlich der nicht bewilligten Fördermittel ausdrücklich entschieden, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestand und die Ablehnung insoweit rechtmäßig war (Urteile vom 28. April 1997 - 3 L 3851/95 -, Rn. 11, 19 nach juris; - 3 L 2724/96 -, Rn. 6, 16 nach juris; - 3 L 6137/96 -, Seite 11).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Die gleichheitsrechtliche Problematik in den von der Antragstellerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde darin gesehen, dass der Bundesverordnungsgeber dort seiner Regelung kein bundesweit einheitliches Regelungsprinzip zugrunde gelegt, sondern sich unterschiedliche Verfahren der Länder zur Untergliederung ihres Gebietes zu Eigen gemacht hatte (vgl. etwa zur Flächenzahlungs-Verordnung: BVerwGE 129, 116; zur Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung: Nieders. OVG, Urteil vom 28. April 1997 - 3 L 3851/95 -, RdL 1997, S. 319 f., und Urteil vom 28. April 1997 - 3 L 2724/96 -, RdL 1998, S. 12 f.).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2012 - 10 LC 180/10

    Verpflichtung zur Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen durch

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1997 (a.a.O.) zwar die Rechtswidrigkeit der den Bescheiden zugrunde liegenden Verordnung, aber gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ausgesprochen.

    Die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den seinerzeit anhängigen Musterverfahren 3 L 3851/95, 3 L 6137/96 und 3 L 2724/96 sind rechtskräftig geworden.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 28. April 1997 (- 3 L 3851/95 -, RdL 1997, 319 und - 3 L 6137/96 -, n.v.; offen gelassen in - 3 L 2724/96 -, RdL 1998, 12) erstmals obergerichtlich entschieden, dass die in der KAVO geregelte Aufteilung des Bundesgebietes in Erzeugungsregionen und der weiteren Regionalisierung in Niedersachsen verfassungswidrig sei.

    Demzufolge sei in einem derartigen Fall nicht nur die Versagung der begehrten weitergehenden Leistung, sondern auch die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags rechtlich nicht zu beanstanden (- 3 L 3851/95 -, Rn. 19 nach juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2003 - 8 A 10169/03

    Verfassungsrecht, Landwirtschaftsrecht, Gesetzgebung, konkurrierende

    Die vorgenannten, nach einzelnen Ländern differenzierenden Regelungen in der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung dürften darüber hinaus aber auch in materieller Hinsicht, namentlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Art. 3 Abs. 1 GG, mit dem Grundgesetz vereinbar sein (insoweit a.A. Nieders.OVG, Urteil vom 28. April 1997, RdL 1997, 319).

    Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1997 (RdL 1997, 319) ergibt sich nichts anderes.

  • VG Lüneburg, 12.12.2002 - 2 A 217/01

    Angrenzende Flächen; Erzeugungsregion; Inselregion; Nachbarschaftsregelung;

    Diese Aufteilung ist vom Nds. Oberverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig gehalten worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 28.4. 1997: -3 L 3851/95 -, RdL 1997, 319- ; - 3 L 2724/96 - RdL 1998, 12).
  • VG Koblenz, 19.03.2001 - 8 K 2046/00

    Ausgleichszahlung für Ölsaaten nach der Ausgleichszahlungsverordnung für

    So ist bereits nicht einleuchtend, warum drei Länder weiter in Unterregionen unterteilt wurden, während die übrigen Bundesländer trotz der auch dort bestehenden Unterschieden in Ertragsstrukturen und Bodenqualität jeweils eine einheitliche Region bilden (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 05.04.1995 - 9 A 9292/94 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.1997 - 3 L 3851/95 -).
  • VG Koblenz, 05.06.2000 - 8 K 3721/98

    Bewilligung einer landwirtschaftlichen Subvention; Gewährung von

    Käme man - wie das VG Braunschweig (Urteil vom 05.04.1995 - 9 A 9292/94 -) und das OVG Lüneburg (Urteil vom 28.04.1997 - 3 L 3851/95 -, RdL 1997, 319) - aufgrund der genannten Zweifel zur Verfassungswidrigkeit der KAZV, so fehlten die zur Berechnung der Ausgleichszahlung benötigten Durchschnittserträge für Getreide und Öllein mit der Folge, dass dem Kläger bereits mangels gesetzlicher Regelung kein Leistungsanspruch zur Seite stünde.
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